Menü ausblenden

Kreislaufwirtschaft

Kreislaufwirtschaftsgesetz – Neue Pflichten für Sammler und Beförderer

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) ist das zentrale Gesetz des deutschen Abfallrechts. Es regelt grundlegend den Umgang mit Abfällen sowie die Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung dieser Abfälle und die damit gekoppelte Förderung der Kreislaufwirtschaft. Das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz trat am 1. Juni 2012 in Kraft und löste das seit achtzehn Jahren bestehende Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz ab.

Wesentliche Änderungen

Kern des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ist die neue, nunmehr fünfstufige Abfallhierarchie (§ 6 KrWG).

Neu ist auch der Begriff „Nebenprodukt“ (§ 4 KrWG), welcher eine deutlichere Unterscheidung zwischen Produkt und Abfall ermöglicht. Das Gesetz ermächtigt die Bundesregierung in einer Rechtsverordnung weitere Kriterien zu bestimmen, nach denen bestimmte Stoffe oder Gegenstände als Nebenprodukt anzusehen sind. Solange es aber eine solche Verordnung noch nicht gibt, gelten die im Gesetz genannten Kriterien.

(Randbemerkung: Für Nebenprodukte gilt dann zwar nicht das Abfallrecht, sondern das Produktrecht. Dieses kann dann auch die europäische Chemikalienverordnung REACH einschließen. Werden also bisherige Abfälle (z.B. Metallspäne) als Nebenprodukt bezeichnet und an Dritte abgegeben, dann gerät der bisherige Abfallerzeuger in die Rolle eines „Herstellers“ von Metallen im Sinne von REACH, was ganz erhebliche Folgepflichten nach sich zieht.)

Das Gesetz legt ferner neue Abfallverwertungsquoten fest (§ 14 KrWG) und eröffnet die Möglichkeit zur Einführung einer Wertstofftonne für Privathaushalte im Zuge einer möglichen Novellierung der Verpackungsverordnung beziehungsweise der Einführung eines „Wertstoffgesetzes“ (vgl. §§ 10, 17 und 25 KrWG).

In der Frage, ob die gewerbliche Sammlung bei den privaten Haushalten durch private Unternehmen oder öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger zu geschehen habe, schlägt das Pendel durch das neue Gesetz eindeutig wieder in Richtung Kommune. Für die gewerbliche Sammlung bei Privathaushalten wurden sehr hohe Hürden für private Entsorgungsunternehmen eingeführt.

Vertiefende Informationen zu den grundlegenden Änderungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes finden sich beispielsweise im Eckpunktepapier des Bundesumweltministeriums

Neue Pflichten beim Abfalltransport

Die für die betriebliche Praxis wichtigsten Änderungen betreffen den Abfalltransport. Hier wurden neue Pflichten festgelegt, die letztlich alle am Abfalltransport Beteiligte betreffen.

Anzeigepflicht

Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (sowie vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger beauftragte Dritte) haben die Tätigkeit ihres Betriebes vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen (§ 53 KrWG).

Diese Pflicht gilt auch für zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe, für Sammler und Beförderer von gefährlichen Abfällen zur Verwertung, die vom Hersteller oder Vertreiber freiwillig oder aufgrund einer Rechtsverordnung zurückgenommen werden, für Sammler und Beförderer von Altfahrzeugen sowie für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Elektro- und Elektronikaltgeräten sowie von Altbatterien.

Von der Anzeigepflicht ist ausgenommen, wer eine gültige Erlaubnis nach § 54 KrWG hat.

Die im KrWG festgehaltene Verordnungsermächtigung für die Anzeige hat die Bundesregierung bisher noch nicht genutzt. Es wird jedoch erwartet, dass bis zum Ende der Übergangsfrist (siehe unten) eine entsprechende Verordnung erlassen wird.

Auf der Homepage des Regierungspräsidiums steht ein Formular für die Anzeige zum Herunterladen zur Verfügung (siehe nebenstehender Link).

Erlaubnispflicht

Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen (sowie vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger beauftragte Dritte) brauchen für ihre Tätigkeit eine Erlaubnis der zuständigen Behörde (§ 54 KrWG).

Hierunter fallen auch gewerbsmäßige Sammler und Beförderer im Rahmen der freiwilligen oder verordneten Rücknahme von gefährlichen Abfällen zur Beseitigung. Eine Erlaubnis ist auch notwendig bei der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen (§ 1 Abs. 3 BefErlV – siehe unten).

Ausgenommen von der Erlaubnispflicht sind Entsorgungsfachbetriebe im Sinne des § 56 KrWG, wenn sie für die erlaubnispflichtige Tätigkeit des Sammelns und Beförderns gefährlicher Abfälle zertifiziert sind.

Gefährlich sind solche Abfälle, die im Anhang zur Abfallverzeichnis-Verordnung mit einem Stern (*) gekennzeichnet sind.

Nähere Einzelheiten zur Erlaubnis sind festgelegt in der Beförderungserlaubnisverordnung (BefErlV), welche die bisher geltende Transportgenehmigungsverordnung abgelöst hat, in weiten Teilen aber mit dieser identisch ist.

Der Umfang der Antragsunterlagen zur Beförderungserlaubnis entspricht im Wesentlichen dem der bisherigen Transportgenehmigung.

Zuständige Behörde für Anzeigen und Erlaubnisse ist das Regierungspräsidium Darmstadt. Welche Unterlagen im Detail dort eingereicht werden müssen, erläutert ein ausführliches Merkblatt des Regierungspräsidiums, welches Sie nebenstehend herunterladen können. 

Gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen?

Für die Frage, ab wann die Betroffenen eine Anzeige machen müssen beziehungsweise eine Erlaubnis haben müssen, ist ausschlaggebend, ob es sich um eine „gewerbsmäßige Tätigkeit“ handelt oder eine „Tätigkeit im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen“. Was darunter zu verstehen ist, ist näher beschrieben in den „Begriffsbestimmungen“ des § 3 KrWG.

Für gewerbsmäßig tätige Sammler und Beförderer ist das Sammeln und Befördern von Abfällen für Dritte ganz oder teilweise der eigentliche Unternehmenszweck. Vorausgesetzt wird dabei allerdings eine auf Dauer angelegte selbständige Tätigkeit, die auf die Erzielung von Gewinnen gerade durch den Transport von Abfällen gerichtet ist. Das Sammeln und Befördern kann dabei auch eine Leistung unter anderen sein. Dies betrifft somit alle, die das Gewerbe des Transportunternehmers ausüben.

Für gewerbsmäßig tätige Sammler und Beförderer gelten die Anzeige- und Erlaubnispflichten ab dem 1. Juni 2012.

 

Beim Sammeln und Befördern im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen fällt diese Tätigkeit dagegen im Rahmen einer anderweitigen gewerblichen Tätigkeit an. Das heißt, das Sammeln und Befördern ist nicht der eigentliche Unternehmenszweck, sondern fällt gewöhnlich und regelmäßig bei der Ausübung des Unternehmenszwecks an.

Hierunter fallen zum Beispiel die Tätigkeiten von Industrieunternehmen, die ihre eigenen Abfälle zur Entsorgungsanlage fahren, oder Tätigkeiten von Dienstleistern oder Handwerkern, die im Rahmen ihrer Dienstleistung anfallende eigene Abfälle oder die Abfälle Ihrer Kunden befördern.

Für Sammler und Beförderer im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen gelten, unabhängig davon, ob es sich um gefährliche oder nicht gefährliche Abfälle handelt, die Übergangsvorschrift des § 72 Abs. 4 KrWG. Demnach gelten die Anzeige- und Erlaubnispflichten erst ab dem 1. Juni 2014.

Mitzuführende Unterlagen

Im Falle einer Beförderungserlaubnis ist eine Ausfertigung dieser Erlaubnis mitzuführen. Zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe müssen die Zertifizierung, die Anzeige der Tätigkeit und eine schriftliche Bestätigung des Eingangs der Anzeige bei der Behörde bei der Beförderung mitführen.

Bei der Anzeigepflicht ist bei der Beförderung die Anzeige mitzuführen und wahlweise die schriftliche Bestätigung des Eingangs der Anzeige bei der Behörde oder eine Ausfertigung der Beförderungserlaubnis mitzuführen. Für Entsorgungsfachbetriebe gelten hier die gleichen Anforderungen wie oben.

Kennzeichnung der Fahrzeuge

Gewerbsmäßige Sammler und Beförderer von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen müssen die Fahrzeuge mit A-Schildern versehen (§ 55 Abs. 1 KrWG). Im Falle des Sammelns und Beförderns im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen ist diese Kennzeichnungen nicht notwendig.

Die Regelung zur Kennzeichnung gilt unabhängig vom Entsorgungsweg und sie gilt auch für Entsorgungsfachbetriebe.

Das Erscheinungsbild der A-Schilder sowie die Stellen, an denen die Schilder angebracht werden müssen sind vorgeschrieben.

Übergangsvorschriften

Eine nach dem alten Gesetz (KrW-/AbfG bzw. TgV) erteilte Transportgenehmigung gilt bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit für das genehmigte Sammelgebiet und die genehmigten Abfallarten als Beförderungserlaubnis. Eine Anzeige gemäß § 53 KrWG ist nicht erforderlich.

Eine Anzeige als Entsorgungsfachbetrieb gilt in Hessen bis zum Ablauf des angezeigten Zertifikats als Anzeige nach § 53 KrWG.

Geltende Genehmigungen für Vermittlungsgeschäfte gelten bis zu ihrem Ablauf weiter.

Weiterführende Informationen

Ausführliche Erläuterungen zu den einzelnen Übergangsvorschriften finden sich in den Vollzugshinweisen des Bundesumweltministeriums. Den Link dorthin finden Sie ebenfalls nebenstehend.

IHK Offenbach am Main
Industrie- und Handelskammer
Offenbach am Main
Frankfurter Straße 90
63067 Offenbach am Main

Geschäftszeiten

Mo.-Do.: 08:00 - 17:00 Uhr
Freitags: 08:00 - 15:00 Uhr

+49 69 8207 0