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Elektrogesetz

Weitreichende Änderungen in 2018 – Handlungsbedarf auch bei bestehenden Registrierungen

Wer elektronische Produkte verkauft, muss eine ganze Reihe gesetzlicher Regelungen erfüllen. Neben den stofflichen und technischen Anforderungen an die Produkte selbst (Stichwort: CE-Kennzeichnung), gibt es auch zahlreiche umweltrechtliche Regelungen, denen diese Produkte unterliegen, darunter das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (kurz: Elektrogesetz, oder noch kürzer: ElektroG). Dieses Gesetz regelt das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltgerechte Entsorgung elektronische Produkte.

Das Elektrogesetz setzt die europäische WEEE-Richtlinie um und trat erstmalig 2005 in Kraft. In 2015 wurde es umfassend novelliert und in diesem Jahr 2018 treten einige wesentliche Änderungen aus dieser Neufassung in Kraft.

Jetzt ALLE elektronischen Produkte betroffen

Die wohl wichtigste Änderung in diesem Jahr ist der so genannte „Offene Anwendungsbereich“. Bislang waren nur solche Produkte vom Elektrogesetz betroffen, die sich einer der gesetzlich definierten Produktkategorien zuordnen lassen konnten. Produkte, die sich nicht in diese Kategorien einordnen ließen, sowie solche, bei den die Elektronik nicht der Hauptzweck dieser Produkte darstellte, wurden nicht vom ElektroG erfasst. Letzteres galt zum Beispiel für elektronisch verstellbare Schreibtische, beleuchtete Spiegelschränke oder leuchtende Turnschuhe.

Dies ändert sich ab dem 15.08.2018 mit dem „Offenen Anwendungsbereich“. Ab diesem Zeitpunkt fallen ALLE elektrischen und elektronischen Geräte in den Anwendungsbereich und werden somit registrierungspflichtig, wenn sie der Definition in § 3 Nr.1 ElektroG entsprechen – es sei denn, sie sind ausdrücklich aufgrund einer gesetzlichen Regelung ausgenommen. Damit können nun beispielsweise auch Möbel und Kleidungsstücke mit fest eingebauten elektrischen und elektronischen Funktionen unter das Elektrogesetz fallen.

Funktionale oder bauliche Gebundenheit

Bei den neu in den Anwendungsbereich fallenden Produkten wird es sich in vielen Fällen um so genannte „zusammengesetzte Produkte“ handeln, zum Beispiel Möbel plus Elektronik oder Bekleidung plus Elektronik. Bei der Frage, ob bei der Registrierung das Gesamtprodukt (Schrankwand) oder nur der elektronische Bestandteil (Beleuchtung) zu registrieren ist, kommt es darauf an, ob der elektronische Bestandteil funktional oder baulich an die Nutzungsdauer des Gesamtproduktes gebunden ist:

  • Ist der elektronische Bestandteil (Motor, Leuchte etc.) fest in das Gesamtprodukt eingebaut und lässt es sich gar nicht oder nur unter großen Anstrengungen wieder ausbauen, dann handelt es sich um funktionale Gebundenheit und damit wird das Gesamtprodukt registrierungspflichtig. Dies gilt beispielsweise für Badschränke mit beleuchtetem Spiegel, Sportschuhen mit beleuchteter Sohle oder elektrisch verstellbaren Fernsehsesseln.
  • Wird der elektronische Bestandteil (LED-Leiste, Dynamo etc.) auch einzeln zum Nachrüsten in Verkehr gebracht und kann er leicht wieder ausgetauscht oder ausgebaut werden, dann ist nur der Bestandteil als eigenständiges Elektrogerät registrierungspflichtig. Der Bestandteil selbst muss ein vollständiges Elektroendgerät sein. Bauteile fallen – wie bisher – nicht in den Anwendungsbereich.

Das bedeutet, ab dem 15.08.2018 müssen Produkte, die nun erstmals in den Anwendungsbereich des ElektroG fallen, vor dem Inverkehrbringen ordnungsgemäß registriert sein, anderenfalls drohen Bußgelder von bis zu 100.000 Euro und Abmahnungen von Wettbewerbern.

Für die Registrierung ist in Deutschland die Stiftung Elektro-Altgeräte-Register (EAR) zuständig. Da der Anmeldeprozess (im optimalen Falle) mehrere Wochen dauert, empfiehlt es sich in der Übergangsphase neue Registrierungen bereits mit den neuen Kategorien vorzunehmen.

Handlungsbedarf bei bestehenden Registrierungen

Auch bereits registrierte Unternehmen sind von den Neuerungen betroffen, da mit dem neuen Anwendungsbereich alle bestehenden Produktkategorien und Gerätearten geändert werden. Die Anzahl der Produktkategorien wird von 10 auf 6, die der Gerätearten von 32 auf 17 reduziert. Das bedeutet, dass alle derzeit bestehenden rund 39.000 Registrierungen angepasst werden müssen. Der Stichtag für die Überführung in die neuen Kategorien ist der 26.10.2018.

Die Überführung der aktuellen Registrierungen erfolgt automatisch durch die Stiftung EAR. Gleichwohl besteht auch ein Handlungsbedarf für die Registrierten, denn sie müssen prüfen, ob diese automatische Überführung richtig durchgeführt wurde. Da der neue Anwendungsbereich bei einigen Produkten auf deren Größe bezogen ist und diese Information der EAR bislang gar nicht vorliegt, kann es bei der Überführung zu Fehlern kommen, die letztlich wiederum zu Bußgeldern und Abmahnungen führen können.

Beispiel: Bisher fallen etwa Lautsprecher in die Kategorie „Übrige Geräte der Unterhaltungselektronik“, unabhängig von deren Größe. Durch die automatische Überführung wird der Lautsprecher automatisch in die neue Geräteart „Kleingeräte“ einsortiert. Wenn der Lautsprecher aber nun tatsächlich größer als 50 cm ist, wäre er in der falschen Kategorie, da Geräte über 50 cm unter die „Großgeräte“ fallen.

Bereits heute steht Registrierten auf der Homepage der EAR eine Simulationssoftware zur Verfügung, anhand derer schon vor der tatsächlichen Überführung geprüft werden kann, in welche Kategorie die Produkte bei der automatischen Überführung eingeordnet werden.

Sollte die Simulation oder die tatsächliche Überführung zu falschen Kategorisierungen führen, müssen Registrierte von sich aus ihren Änderungsbedarf bei der EAR anzeigen. Die Anzeigefrist endet am 15.11.2018.

Zusammenfassung: Bereits Registrierte sollten …

  1. ... ihre registrierten Geräte in die neuen Kategorien und Gerätearten einordnen. Dazu stellt die EAR auf ihrer Homepage die Kategoriedefinitionen und einen Entscheidungsbaum zur Verfügung.
  2. ... die Überführungssimulation anwenden und/oder nach dem 26.10.2018 die überführten Registrierungen prüfen und
  3. ... gegebenenfalls bis spätestens 15.11.2018 ihren Änderungsbedarf bei der Kategorisierung gegenüber der EAR anzeigen.

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