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CLP-Verordnung: Formaldehyd als krebserregend und erbgutverändernd eingestuft

Am 6. Juni 2014 wurde die 6. Anpassung der CLP-Verordnung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Die dabei erfolgte Einstufung von Formaldehyd als krebserregend und erbgutverändernd hat weitreichende und teilweise unmittelbare Auswirkungen für Unternehmen.

Mit der Verordnung (EU) Nr. 605/2014 wurde die Verordnung (EG) 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung) zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt geändert.

Unter anderem wurde dabei die Liste gefährlicher Stoffe in Anhang VI der CLP-Verordnung angepasst. Für viele Unternehmen relevant ist vor allem die Einstufung und künftige Kennzeichnungspflicht von Formaldehyd als krebsgefährdend (Kategorie 1B) und erbgutverändernd (Kategorie 2).

Die neuen Stoffeinstufungs- und -kennzeichnungspflichten greifen generell ab dem 1. April 2015. Stoffe, die vor dem 1. Dezember 2014 eingestuft, gekennzeichnet und verpackt sowie in Verkehr gebracht werden, müssen erst zum 1. Dezember 2016 neu gekennzeichnet und umverpackt werden. Für Gemische gilt die neue Kennzeichnungs- und Umverpackungspflicht erst ab dem 1. Juni 2017.

Für andere Rechtsbereiche löst die Änderungsverordnung aber unmittelbar mit ihrem Inkrafttreten am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt am 6. Juni 2014, das heißt am 26. Juni 2014, weitreichende Folgen aus, die auch den Umgang mit Formaldehyd betreffen.

Hierbei handelt es sich u. a. um:

  • den Arbeitsschutz über die Krebsrichtlinie (in Deutschland über die GefStV umgesetzt) in Industrie, Gewerbe und Handel
  • die Produktsicherheit über die Produktsicherheitsrichtlinie, die vorgibt, dass von Produkten keine Gefahren ausgehen dürfen (in Deutschland über das ProdSG umgesetzt)
  • das Anlagenrecht über die TA Luft und die 31. BImSchV, insb. für eine Vielzahl von thermischen Prozessen (Feuerungen, Motoren, Biogasnutzung, Trocknungsprozesse)
  • spezifisches Recht zu Bauprodukten, Kosmetika, Kraftstoffen (E 10), Spielzeug, Bedarfsgegenstände mit Lebensmittelkontakt, Textilien jeweils mit Implikationen für den Binnenmarkt, sowie Baurecht inkl. Mietrecht
  • Vergabegrundlagen für Umweltzeichen wie den Blauen Engel
  • Anpassung einer Vielzahl von Sicherheitsdatenblättern, Informationspflicht zu Erzeugnissen gemäß Art. 33 REACH-VO
  • Inverkehrbringungs- und Verwendungsverbote für Stoffe und Gemische gemäß Anhang XVII, Nr. 28 - 30 REACH-VO

Darüber hinaus wird die entsprechende Einstufung von Formaldehyd in Anhang VI der CLP-Verordnung voraussichtlich mittelfristig die Aufnahme in Anhang XIV der REACH-Verordnung nach sich ziehen, wodurch die Verwendung des Stoffes einer vorherigen Zulassung bedarf.

Hintergrund:

Formaldehyd ist einer der wichtigsten organischen Grundstoffe in der chemischen Industrie. Er wird u. a. bei unvollständig ablaufenden Verbrennungsprozessen emittiert. Diese finden sich beispielsweise in Verbrennungsmotoren von Kraftfahrzeugen, in Gießereien und bei der Herstellung von Kunststoffartikeln. Formaldehyd dient zudem als Ausgangsstoff für viele andere chemische Verbindungen. So findet man Formaldehyd in Farbstoffen, Kosmetika, Textilien, Arzneistoffen oder Möbeln.

Bisher unklar ist, wie die Vollzugsbehörden mit den weiteren neuen Pflichten betreffend die oben genannten Rechtsbereiche umgehen werden. Aus der Sicht verschiedener Branchenverbände ist eine sofortige Umsetzung aller neuen Verpflichtungen in den betroffenen Unternehmen nicht darstellbar. Der DIHK ist mit dem BDI und betroffenen Fachverbänden hierzu in Kontakt.

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