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EU-Batterieverordnung

Neue abfallrechtliche Vorgaben an Batterien und Akkus

Für in Deutschland ansässige Unternehmen gilt aktuell das deutsche Batteriegesetz, das die EU-Batterie-Richtlinie 2006/66/EG in deutsches Recht umsetzt. Die Richtlinie wurde nun durch die so genannte EU-Batterie-Verordnung ersetzt. Sie ist unmittelbar in jedem EU-Mitgliedsstaat gültig und wird stufenweise wirksam (u. a. am 18.02.2024 und 18.08.2024).

Mit der EU-Verordnung wird das deutsche Batteriegesetz allerdings nicht wegfallen, denn die konkrete Ausgestaltung verschiedener Pflichten lässt die Verordnung weiterhin in den Händen der einzelnen Mitgliedsstaaten, wie zum Beispiel die Organisation der Batterie-Rücknahmesysteme. Gleichwohl wird Deutschland das Batteriegesetz in Teilen anpassen müssen. 

Bemerkenswert an der Verordnung ist insbesondere, dass es die erste Rechtsnorm ist, die für bestimmte Produkte den Ausweis des CO2-Fussabdruckes verbindlich vorschreibt. Das wird vermutlich Vorbild sein für andere anstehende Produktregulierungen.

Die Verordnung ist extremst umfänglich und enthält zudem an zahlreichen Stellen Ermächtigungsklauseln für Detailregelungen in delegierten Rechtsakten, die noch zu erlassen sein werden. Dass viele Stichtage, ab denen irgendeine Verpflichtung in Kraft tritt, von der vorherigen Veröffentlichung eben jener delegierten Rechtsakten abhängen, macht die Les- und Nutzbarkeit der Verordnung noch komplizierter.

Die Änderungen gegenüber der bisherigen Rechtslage sind zu umfangreich, um sie hier vollumfänglich darzustellen. Nachfolgend skizzieren wir nur kurz die aus unserer Sicht wesentlichsten Neuerungen.

Neue Kategorien

Während in der Richtlinie Batterien und Akkus in drei Kategorien unterschieden wurden, sieht die neue Verordnung nun fünf Kategorien vor:

Gerätebatterien“ sind max. 5 kg schwer, nicht speziell für die industrielle Ver­wendung ausgelegt und weder Elektrofahrzeugbatterie, LV-Batterie oder Starterbatterie. Eine Untergruppe bilden hier die „Allzweck-Gerätebatterien“, die speziell auf Interoperabilität ausgelegt sind, mit den bekannten gängigen Formaten: 4,5 Volt (3R12), Knopfzelle, D, C, AA, AAA, AAAA, A23, 9 Volt (PP3).

Industriebatterien“ sind speziell für industrielle Verwendung ausgelegt oder nach der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder Umnutzung für die industrielle Verwendung bestimmt. Diese Kategorie ist auch für jede andere Batterie, die mehr als 5 kg wiegt und weder eine LV-Batterie, eine Elektrofahrzeugbatterie oder eine Starterbatterie ist.

Akkus von Werkzeugen, wie Akkuschraubern, tragbaren Motorsägen oder Elektrorasenmähern sind demnach, je nach Gewicht, entweder als Gerätebatterie (bis 5 kg) oder Industriebatterie (über 5 kg) einzustufen.

Batterien für leichte Verkehrsmittel“ („LV-Batterien“) sind max. 25 kg schwer und speziell für die Traktion von Radfahrzeugen ausgelegt, die ausschließlich von einem Elektromotor oder durch eine Kombination aus Motor- und Muskelkraft angetrieben werden können, einschließlich typgenehmigter Fahrzeuge der Klasse L im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 168/2013, und bei denen es sich nicht um eine Elektrofahrzeugbatterie handelt. In diese Kategorie fallen dann zum Beispiel Akkus von E-Bikes.

Starterbatterien“ sind für den Anlasser, die Beleuchtung oder die Zündung ausgelegt und können bei Fahrzeugen, anderen Verkehrsmitteln oder Maschinen auch zu Zusatz- oder Backup-Zwecken eingesetzt werden.

Elektrofahrzeugbatterien“ sind für die Traktion von Hybrid- oder Elektrofahrzeugen der Klasse L und schwerer als 25 kg oder für die Traktion von Hybrid- oder Elektrofahrzeugen der Klassen M, N oder O im Sinne der Verordnung (EU) 2018/858 ausgelegt.

 

Jeder in der Lieferkette hat bestimmte Pflichten

Die unterschiedlichen Wirtschaftsakteure haben unterschiedliche Verpflichtungen, je nachdem welche Rolle sie in der Lieferkette einnehmen.

Die meisten Pflichten hat der Hersteller. Dieser ist ein Erzeuger, Einführer, Händler oder jede andere Person, die entweder:

a) in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist und Batterien unter eigenem Namen oder unter der eigenen Handels­marke erzeugt oder konzipieren oder erzeugen lässt und im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats erstmals unter eigenem Namen oder unter der eigenen Handelsmarke abgibt, einschließlich Batterien, die in Geräte, leichte Verkehrsmittel oder sonstige Fahrzeuge eingebaut sind;

b) in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist und im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats von anderen erzeugte Batterien unter eigenem Namen oder unter der eigenen Handelsmarke, einschließlich Batterien, die in Geräte, leichte Verkehrsmittel oder sonstige Fahrzeuge eingebaut sind, weiterverkauft, auf denen der Name oder die Handelsmarke dieser anderen Erzeuger nicht angegeben ist;

c) in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist und in diesem Mitgliedstaat erstmals gewerbsmäßig aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland stammende Batterien, einschließlich Batterien, die in Geräte, leichte Verkehrs­mittel oder sonstige Fahrzeuge eingebaut sind, abgibt oder

d) Batterien, einschließlich Batterien, die in Geräte, leichte Verkehrsmittel oder sonstige Fahrzeuge eingebaut sind, über Fernabsatzverträge direkt an Endnutzer — unabhängig davon, ob es sich um Privathaushalte oder andere Endnutzer handelt — in einem Mitgliedstaat verkauft und selbst in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen ist.

In der Praxis ergeben sich damit (in der Regel) folgende Konstellationen:

  • Wer aus einem Nicht-EU-Staat importiert, ist Einführer.
  • Wer aus einem anderen EU-Staat Batterien zum Weiterverkauf bezieht, ist Hersteller und Händler.
  • Wer in Deutschland Batterien zum Weiterverkauf einkauft, ist ein Händler.
  • Wer aus einem EU-Staat Batterien ausschließlich zur Eigennutzung bezieht, ist kein Wirtschaftsakteur im Sinne der Verordnung

Die wichtigsten Pflichten in Stichworten

Stoffbeschränkungen und Mindestrecyklatanteil

CO2-Fussabdruck für Elektrofahrzeugbatterien, wiederaufladbaren Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh und LV-Batterien

Neue Kennzeichnungspflichten

Anforderungen an die Leistung und Haltbarkeit  

Entfernbarkeit und Austauschbarkeit von Gerätebatterien und LV-Batterien

CE-Pflicht für Batterien

Sorgfaltspflicht

Digitaler Produktpass

Herstellerregister und Batterierücknahme

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