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Einführung in das Produktrecht

Es gibt in Deutschland und Europa kein Produkt, für das nicht irgendwelche gesetzlichen Bestimmungen gelten! Informieren Sie sich vor dem Import und vor einem Verkauf darüber, welche Vorschriften Sie einhalten müssen! 

Die Zahl der Rechtsnormen ist im Produktrecht allerdings nahezu unüberschaubar. Um die für das eigene Produkt einschlägigen Rechtsnormen zu finden, ist es im ersten Schritt notwendig zu definieren, welchem Verwendungszweck das Produkt dienen soll. Warum?

Beispiel:

Stellen Sie sich vor, Sie möchten Milch verkaufen. Je nach Verwendungszweck kann diese Milch nun unterschiedlichen Rechtsbereichen zugeordnet werden, in Abhängigkeit vom beabsichtigten Verwendungszweck. Wenn Sie als Inverkehrbringer angeben, diese Milch

  • sei zum Trinken, dann sind auf sie die Vorschriften des Lebensmittelrechts anzuwenden.
  • sei zum Baden (in Reminiszenz an eine bekannte ägyptische Pharaonin), dann unterliegt sie dem Kosmetikrecht.
  • würde gegen bestimmte Krankheiten vorbeugen oder diese heilen, dann unterliegt sie möglicherweise dem Arzneimittelrecht.

Immer die gleiche Milch, aber ganz unterschiedliche Rechtsbereiche.

Verwendungszweck

Entscheidend dafür, in welchen Rechtsbereich ein Produkt fällt, ist also der Verwendungszweck. Denn ein Produkt darf (zum Beispiel nach § 3 Abs. 2 Produktsicherheitsgesetz) nur dann auf dem Markt bereit gestellt werden, "wenn es bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung" die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet.

Zu unterscheiden sind hier also die

  • Bestimmungsgemäße Verwendung: 

Das ist die Verwendung, die der Inverkehrbringer angibt oder die sich aus der (im jeweiligen Kulturkreis) üblichen Verwendung, der Bauart oder Ausführung des Produktes ergibt (§ 2 Nr. 5 ProdSG).

  • Vorhersehbare Verwendung:

Das ist die Verwendung, von der der Inverkehrbringer zwar nicht angibt, dass das Produkt so zu verwenden wäre, die aber "nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar ist" (§ 2 Nr. 28 ProdSG).

Praxis

Die vorhersehbare Verwendung kann in der Praxis durchaus erhebliche Bedeutung haben. So werden häufig zum Beispiel Dekorationsgegenstände in Verkehr gebracht, die so gestaltet sind, dass sich Kinder unter 14 Jahren animiert fühlen, mit ihnen zu spielen. Selbst wenn der Invehrkehrbringer in diesem Fall als Verwendungszweck "Dekoration" angibt, unterliegen diese Produkte den deutlich strengeren Regeln für Spielzeug, denn das Spielen ist in diesem Fall nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar. Somit erfüllen diese Produkte die Definition für Spielzeug (nach § 2 Nr. 24 a der 2. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (2. ProdSV)) und sind entsprechend CE-pflichtig.

Ein in der Praxis weniger häufig vorkommender Fall ist beispielsweise Zubehör zu einem Medizinprodukt. Zubehör (im Sinne des § 97 BGB), das vom Hersteller dazu bestimmt ist, mit einem Medizinprodukt verwendet zu werden (= bestimmungsgemäße Verwendung), wird (nach § 2 Abs. 1 MPG) als eigenständiges Medizinprodukt behandelt und muss entsprechend die Vorschriften für Medizinprodukte erfüllen, auch wenn es für sich alleine genommen gar kein Medizinprodukt ist (§ 3 Nr. 9 MPG). 

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