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Inverkehrbringen

Produktvorschriften müssen in der Regel beim Inverkehrbringen erfüllt sein. Inverkehrbringen bedeutet aber nicht der Moment des Verkaufens, sondern, nach der Definition des Produktsicherheitsgesetzes (§ 2 Abs. 15 ProdSG), die erstmalige Bereitstellung des Produktes auf dem Markt. Das heißt, wenn ich das Produkt ins Schaufenster stelle oder im Ladengeschäft ins Verkaufsregal lege, ist das bereits das Inverkehrbringen.

Wichtig ist hierbei auch der zweite Halbsatz der Definition. Demnach ist auch die Einfuhr des Produktes in den Europäischen Wirtschaftsraum, also der Import in die EU, bereits Inverkehrbringen. Das bedeutet, die meisten Rechtsnormen müssen bereits beim Import erfüllt sein.

Praxis:

In der Praxis ist diese Regelung insofern relevant, als dass der Zoll Teil der Marktüberwachung ist. Die Marktüberwachung ihrerseits hat nach der EU-Verordnung 765/2008/EG die Aufgabe, sicherzustellen, dass Produkte, die die geltenden Anforderungen nicht erfüllen, vom Markt genommen werden oder ihre Bereitstellung auf dem Markt untersagt oder eingeschränkt wird. Mit anderen Worten: im Zweifelsfall kommen Produkte, die den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen, nicht durch den Zoll. Dabei entstehen dann Lagerungs- und möglicherweise Vernichtungsgebühren gemäß der Zollverordnung.

Besonderheiten

1. Nationale Besonderheiten

Auch wenn die Rechtsvorschriften in Bezug auf die Produktsicherheit in der Europäischen Union harmonisiert wurden, bedeutet das nicht, dass sie in allen Mitgliedsstaaten der EU gleich sind. Die einzelnen nationalen Vorschriften wurden lediglich einander angeglichen. Das europäische Produktrecht formuliert dabei nur Mindestanforderungen, von den die einzelnen Mitgliedsstaaten (zumindest in Richtung Verschärfung) abweichen können.

Beispiel:

In der EU ist die Pflegekennzeichnung von Textilien nicht verpflichtend. Allerdings in Österreich existiert eine solche Pflicht. Hier gibt es immer wieder böse Überraschungen, wenn deutsche Unternehmen, die Textilien in Österreich in Verkehr bringen, aus Österreich Abmahnungen erhalten.
(Die Pflegekennzeichnung ist nicht zu verwechseln mit der Textilkennzeichnung. Diese ist in der Tat europaeinheitlich geregelt.)

2. Nationale Verpflichtungen

Es gibt zahlreiche Verpflichtungen, die sich nicht auf das Produkt selbst, sondern auf das Inverkehrbringen von Produkten beziehen, wie zum Beispiel Informations-, Melde-, Registrierungs- oder Lizensierungsverpflichtungen. Diese Verpflichtungen sind in der Regel nationale Pflichten.

Beispiel:

Verpackungen müssen nach dem Verpackungsgesetz lizensiert und Inverkehrbringer registriert werden. Diese Pflichten beziehen sich auf die Herstellung von Produkten in Deutschland, aber auch auf den Import nach Deutschland, unabhängig davon, ob diese Produkte aus dem EU-Ausland oder aus Drittstaaten stammen.

3. Pflichten vor dem Inverkehrbringen

Einige Verpflichtungen sind nicht erst beim Inverkehrbringen, sondern bereits vorher zu erfüllen. So muss beispielsweise bei Produkten, die der Energieverbrauchskennzeichnungspflicht unterliegen, diese Kennzeichnung bereits beim Anbieten der Produkte erfüllt werden. Dies ist dann etwa der Fall bei der Bewerbung von Produkten im Katalog oder im Onlineshop, unabhängig davon ob die Produkte schon im Land sind oder nicht.

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