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Steuerpolitik

Stellungnahme der IHK Arbeitsgemeinschaft Hessen zur Reform des Kommunalen Finanzausgleichs

Der Hessische Staatsgerichtshof hat im Jahr 2013 wesentliche Vorschriften des hessischen Finanzausgleichgesetzes als nicht verfassungsgemäß erklärt. Die Stadt Alsfeld hatte gegen das Finanzausgleichsänderungsgesetz des Jahres 2011 geklagt. Der Hessische Staatgerichtshof gab dem Gesetzgeber auf, bis spätestens zum 31. Dezember 2015 eine Neuregelung des Kommunalen Finanzausgleichs zu beschließen.

Der Staatsgerichtshof hat vor allem vorgegeben, den zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Finanzbedarf der Kommunen zu bestimmen. Aus diesem Bedarf ist unter Berücksichtigung der eigenen Einnahmen der Kommunen und bislang nicht genutzter Einnahmepotenziale die erforderliche Finanzausstattung abzuleiten. Diese Ausstattung ist den hessischen Kommunen vom Land zu gewährleisten.

Die IHK Arbeitsgemeinschaft Hessen nimmt zur Reform des Kommunalen Finanzausgleichs Stellung, weil die hessische Wirtschaft in erheblichem Umfang von der Regelung betroffen ist. Die Wirtschaft ist auf handlungsfähige und auskömmlich ausgestattete Kommunen angewiesen.

» Stellungnahme der IHK Arbeitsgemeinschaft Hessen zur Reform des Kommunalen Finanzausgleichs (PDF)

IHK-Positionspapier zur Substanzbesteuerung

Mit geplanten Erhöhungen der Grundsteuer B, Parteiprogrammen, die eine Wiedererhebung der Vermögensteuer bzw. eine Vermögensabgabe vorsehen oder auch der erneuten Diskussionen um die Erbschaft- und Schenkungsteuer, ausgelöst durch verfassungsrechtliche Bedenken, sehen sich die Unternehmen aktuell konfrontiert.
Den genannten Steuern ist gemein, dass in keinem Fall an die Leistungsfähigkeit der Unternehmen angeknüpft wird. Die Steuern fallen auch dann an, wenn kein Gewinn erzielt wird. Dies beeinträchtigt die Liquidität und belastet das Eigenkapital der Unternehmen. Fehlendes Eigenkapital erschwert den Zugang zu einer Fremdfinanzierung. Investitionen und damit der Erhalt bzw. die Schaffung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen werden erschwert oder auch verhindert.

» IHK-Positionspapier zur Substanzbesteuerung (PDF)

Nachhaltig stabile Kommunalfinanzen stärken das Band zur Wirtschaft

Stabile Kommunalfinanzen sind Voraussetzung für eine gute regionale Entwicklung. Die finanzielle Situation mancher Städte und Gemeinden gibt Anlass zur Besorgnis. In der öffentlichen Diskussion und bei den Entscheidungsträgern der Kommunen kommt die Konsolidierung über die Ausgabenseite oft zu kurz. Die nachhaltige Konsolidierung auf der Ausgabenseite kann nur dann gelingen, wenn sich die Politik von der bisherigen Methode des „Viel hilft viel“ verabschiedet und es schafft, ihre Ausgaben an messbaren Zielen und Wirkungen zu orientieren. Dazu kann die Wirtschaft mit ihren praktischen Erfahrungen aus der Steuerung von Unternehmen beitragen.

Aus Sicht der IHK-Organisation sind nachhaltig stabile Kommunalfinanzen erreichbar, wenn die folgenden fünf Forderungen umgesetzt werden.

» Positionspapier "Nachhaltig stabile Kommunalfinanzen"

Verlässliche Kommunalfinanzen, Steuervereinfachung und Korrekturen der Unternehmensteuerreform 2008

Vor dem Hintergrund eines Gemeindefinanzsystems mit einer Gewerbesteuer, die für Kommunen ein kaum kalkulierbarer Einnahmeposten ist, eines immer komplizierter werdenden Steuerrechts und durch die Unternehmensteuerreform 2008 bedingten Finanzierungsproblemen von Unternehmen fordert die IHK Offenbach am Main:

  1. das Grundrecht aus Art. 28 Grundgesetz nicht in Frage zu stellen. Danach umfasst die Gewährleistung der Selbstverwaltung auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung. Zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.
  2. die Kommunen zur Erfüllung der bestehenden Aufgaben und bei Zuweisung neuer Aufgaben mit den zur Erfüllung der neuen Aufgaben notwendigen Mitteln auszustatten.
  3. die Eindämmung der Neuverschuldung mit einer Regelung in der Landesverfassung zu flankieren.
  4. verlässliche und in der Höhe angemessene Einnahmen für die Gemeinden zur Erfüllung ihrer Aufgaben durch eine verstärkte Beteiligung am Aufkommen der Umsatzsteuer und einer Gemeindesteuer auf breiter Basis.
  5. die gewerbesteuerliche Hinzurechnungen zu streichen, § 8 Nr. 1 GewStG.
  6. die Zinsschranke weiter zu entschärfen, § 4h EStG, § 8a KStG.
  7. den „Mittelstandsbauch“ in der Einkommensteuer abzuflachen.
  8. die umsatzsteuerliche Kleinunternehmergrenze anpassen und auf mindestens 25 T€ anzuheben, § 19 Abs. 1 UStG.
  9. die Leistungen mit vollem oder reduziertem Steuersatz oder von der Umsatzsteuer vollständig befreite Leistungen zu überprüfen, §§ 4, 12 UStG.
  10. Verlängerung der Abgabefrist für die ZM-Meldung auf den 30. des Folgemonats.

» Verlässliche Kommunalfinanzen, Steuervereinfachung und Korrekturen der Unternehmensteuerreform 2008 (PDF)

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