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Steueränderungsgesetz bringt Erleichterungen für die Gastronomie


Der Bundesrat hat am 19. Dezember 2025 dem Steueränderungsgesetz zugestimmt und damit den Weg für zahlreiche steuerliche Neuregelungen ab dem Jahr 2026 freigemacht. Nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens treten die Änderungen planmäßig zum 1. Januar 2026 in Kraft.

Im Mittelpunkt steht insbesondere die dauerhafte Absenkung der Umsatzsteuer für Restaurant- und Verpflegungsleistungen.

Umsatzsteuer ab 1. Januar 2026

Ab dem Jahreswechsel gelten folgende Steuersätze:

  • Speisen im Rahmen von Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen:
    7 %
  • Getränke: weiterhin 19 %

Entscheidend für den anzuwendenden Steuersatz ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung, nicht das Rechnungsdatum oder der Zahlungseingang.


Hinweise für die Praxis

Unternehmen sollten rechtzeitig organisatorische und technische Anpassungen vornehmen:

  • Kassen- und Warenwirtschaftssysteme zum Jahreswechsel aktualisieren, insbesondere zur klaren Trennung von Speisen und Getränken.
  • Preisangaben und Speisekarten zum Stichtag aktualisieren. Dies betrifft auch Online-Angebote, digitale Speisekarten (über QR-Codes) sowie Plattformen für Liefer- oder Abholservices.
  • Bei Gutscheinen gilt: Einzweckgutscheine, die bereits im Jahr 2025 mit 19 % Mehrwertsteuer verkauft wurden, werden bei der Einlösung im Jahr 2026 mit dem dann geltenden Steuersatz von 7 % eingelöst. Eine nachträgliche Korrektur der bereits abgeführten Umsatzsteuer erfolgt nicht. Bei Mehrzweckgutscheinen entsteht die Umsatzsteuer erst zum Zeitpunkt der Einlösung. Erfolgt die Einlösung ab 2026, unterliegen Speisen daher dem dann geltenden Mehrwertsteuersatz von 7 %.

Weitere gesetzliche Änderungen im Überblick

Neben der Umsatzsteuer enthält das Steueränderungsgesetz weitere relevante Regelungen (Auszug):

  • Entlastung für Pendler: Die Entfernungspauschale steigt ab dem ersten Kilometer auf 38 Cent (bisher erst ab dem 21. Kilometer). Die Mobilitätsprämie für Steuerpflichtige mit geringem Einkommen wird entfristet.
  • Elektronische Bekanntgabe im Vorsteuer-Vergütungsverfahren: Ab dem 1. Januar 2026 soll auch im Vorsteuer-Vergütungsverfahren über die Nichtweiterleitung eines Antrags durch das Bundeszentralamt für Steuern die elektronische Bekanntgabe ohne Zustimmung des Unternehmens gelten.
  • Zentrale Zollabwicklung: Das Umsatzsteuergesetz wird um eine neue Sonderregelung zur Nutzung der zentralen Zollabwicklung (CCI) ergänzt (im neuen § 21b UStG). Darüber hinaus werden die notwendigen Rechtsgrundlagen geschaffen, um die zentrale Zollabwicklung auch im Hinblick auf die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer umzusetzen.
  • Ehrenamt und Gemeinnützigkeit: Zur Stärkung der Vereinslandschaft und dem ehrenamtlichen Engagement werden weitere Änderungen beschlossen, unter anderem steigt die Übungsleiterpauschale auf 3.300 € und die Ehrenamtspauschale auf 960 €.

Zugehörige Links

» Informationen beim Bundesrat

» Gesetzgebungsvorgang beim Bundestag