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Rückmeldeverfahren zur Corona-Soforthilfe

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Aktuelle Entwicklung (Stand 02.10.2025):
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum (HMWVW) pausiert Bescheiderstellung im Corona Rückmeldeverfahren
Hier geht es zur Pressemeldung des Ministeriums: https://wirtschaft.hessen.de/presse/mansoori-pausiert-bescheiderstellung-im-corona-rueckmeldeverfah…
Was passiert, wenn ich bereits eine Rückzahlung überwiesen habe?
Für diejenigen, die bereits zurückgezahlt haben ändert sich zunächst nichts. Sollte es eine Änderung des Verfahrens geben, werden auch die bisher erlassenen Bescheide dahingehend überprüft, ob diese einer Anpassung bedürfen. Über das Ergebnis der Überprüfung und auch die Folgen werden wir informieren, sobald die Prüfung abgeschlossen ist. Wir haben den Grundsatz der Gleichbehandlung zugesagt auch für erteilte Bescheide. Das heißt, dass wir freiwillig auch bestandskräftige Bescheide anpassen, wenn sich die Praxis nachträglich ändern sollte.
Gilt die Fristaufhebung auch für Klagefristen?
Während des Moratoriums sind nur Fristen im Rückmeldefahren ausgesetzt. Das Moratorium hat aber keine Auswirkung auf eine Klagefrist. Diese beträgt weiterhin einen Monat ab Erhalt des Rückforderungsbescheides. Die Frist zur Erhebung einer Klage ist eine gesetzliche Frist und kann deshalb nicht durch ein Ministerium verlängert oder ausgesetzt werden.
Muss ich Klage einreichen, oder kann ich mit der Zahlung nun erstmal abwarten?
Das Moratorium hat auf den Ablauf einer gesetzlichen Klagefrist keine Auswirkung. Wenn Sie von der Unrichtigkeit des Bescheids ausgehen und gegen diesen Bescheid rechtlich vorgehen möchten, muss die Klagefrist eingehalten werden. Nach Ablauf der Klagefrist wird der Bescheid bestandskräftig. Während des Moratoriums werden keine Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet.
Frühere Meldung:
Derzeit versendet das Regierungspräsidium Kassel in großem Umfang Schreiben an Unternehmen, die im Frühjahr 2020 Corona-Soforthilfe erhalten haben. Auch wenn ursprünglich von stichprobenartigen Prüfungen die Rede war, erfolgt nun eine flächendeckende Rückmeldeaufforderung.
Die IHK Offenbach am Main kann bezüglich der Rückmeldeverfahren keine konkreten Handlungen für die betroffenen Unternehmen einleiten.
Unsere Empfehlung
Aufgrund der sehr kurz gesetzten Rückmeldefristen empfehlen wir betroffenen Unternehmen dringend, folgende Schritte einzuleiten:
1. Fristverlängerung und Akteneinsicht beantragen
Stellen Sie umgehend einen schriftlichen Antrag auf Fristverlängerung, falls Ihnen ein fristgemäßes Ausfüllen nicht möglich ist.
Eine Verlängerung der Frist kann über das digitale Kontaktformular beim RP Kassel beantragt werden: Rückmeldeverfahren | rp-kassel.hessen.de (dazu auch unter 1.3a der FAQs vom RP Kassel).
Die IHK empfiehlt, sich in der Frist im Portal einzuloggen.
Zugleich sollten Sie eine Akteneinsicht beantragen. Dabei ist wichtig, dass Sie konkret um Folgendes bitten:
- Übersendung relevanter Unterlagen aus der Akte,
- Übersendung der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Verordnung oder Richtlinie,
- Übersendung der damaligen FAQ-Version, die dem Antrag zugrunde lag.
2. Anschreiben
Falls Sie Bedenken gegen die Kriterien von ansetzbaren liquiden Mitteln und Ausgaben haben, stellen Sie diese in einem gesonderten Anschreiben an das RP Kassel per Mail oder Post dar. Beim Ausfüllen der Fragebögen sollten Sie sich unbedingt an die Kriterien in den FAQ halten.
Orientierungshilfen und FAQ
Bitte prüfen Sie die aktuelle FAQ-Version des Landes Hessen. Hier finden sich zum Beispiel Hinweise zur Berücksichtigung von Einnahmen und Ausgaben: https://rp-kassel.hessen.de/rmv/faq
Noch offene rechtliche Fragen
Bitte beachten Sie: Viele rechtliche Fragen – insbesondere zur Auslegung der Förderbedingungen und zur Rückforderungspraxis – sind bislang nicht höchstrichterlich geklärt. Daher empfehlen wir, keine überstürzten Rückmeldungen oder Rückzahlungen vorzunehmen, ohne zuvor fachlichen Rat eingeholt zu haben.
Klagen gegen das Rückmeldeverfahren in Hessen gibt es bislang nicht. Das erfolgreiche Urteil aus 2024 aus Nordrhein-Westfalen (OVG NRW Urt. v. 17.03.2023, Az. 4 A 1986/22, 4 A 1987/22 und 4 A 1988/22) gegen das dortige Rückmeldeverfahren oder das Urteil aus Bayern (VGH Bayern Beschluss vom 27.03.2025 – 21 ZB 24.514) sind nicht auf unser Bundesland übertragbar.
Hinweis: Dieses Merkblatt stellt keine Rechtsberatung dar. Bitte wenden Sie sich zur Klärung individueller Fragen an Ihre Steuerberatung oder Rechtsberatung.
Musterschreiben an das RP Kassel zur Fristverlängerung und Akteneinsicht
Absender:
[Unternehmensname]
[Adresse]
[PLZ Ort]
[Ansprechpartner*in]
[Telefon / E-Mail]
An das Regierungspräsidium Kassel
[Abteilung / Sachbearbeitung]
Am Alten Stadtschloss 1
34117 Kassel
Datum: [TT.MM.JJJJ]
Betreff: Rückmeldeverfahren zur Corona-Soforthilfe – Antrag auf Fristverlängerung und Akteneinsicht
Sehr geehrte Damen und Herren,
in Bezug auf Ihr Schreiben vom [Datum des RP-Schreibens] zum Rückmeldeverfahren im Zusammenhang mit der Corona-Soforthilfe teilen wir Ihnen Folgendes mit:
1. Antrag auf Fristverlängerung
Wir beantragen hiermit eine Fristverlängerung zur Rückmeldung gemäß Ihrem Schreiben. Die aktuell gesetzte Frist ist aufgrund der Ferienzeit, der notwendigen Prüfung der Unterlagen, der erforderlichen Rücksprache mit unserem Steuerberater sowie der noch offenen rechtlichen Fragen nicht ausreichend, um eine fundierte und sachgerechte Rückmeldung zu ermöglichen.
Wir bitten daher um eine Fristverlängerung um mindestens vier Wochen.
2. Antrag auf Akteneinsicht
Zur Nachvollziehbarkeit des Rückmeldeverfahrens beantragen wir Einsicht in die Akte. Insbesondere bitten wir um:
- Kopien der maßgeblichen Verordnung bzw. Richtlinie, die zum Zeitpunkt unseres Antrags (Antrag vom: [Datum]) in Hessen gültig war,
- die zum damaligen Zeitpunkt geltende FAQ-Version,
- etwaige interne Prüfvermerke oder Berechnungsgrundlagen, die Ihrer Rückforderung zugrunde liegen.
Bitte übersenden Sie uns die entsprechenden Unterlagen in Kopie (gerne auch digital an: [E-Mail-Adresse]).
Bitte bestätigen Sie uns den Eingang dieses Schreibens und die gewährte Fristverlängerung.
Mit freundlichen Grüßen
[Unterschrift]