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Europa AG / Societas Europae (SE)

Die Europa AG (auch Europäische Gesellschaft oder Societas Europaea - SE) ist eine neue Rechtsform für Unternehmen, die in verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union tätig sind oder tätig werden wollen. Sie erleichtert erheblich die grenzüberschreitende Kooperation: Es müssen nicht mehr jeweils in verschiedenen Staaten Tochtergesellschaften nach unterschiedlichem Recht gegründet werden. Vielmehr erhalten alle in der Europa AG vereinigten Unternehmensteile ein einheitliches rechtliches Kleid. Eine Europa AG muss in ihrem Firmennamen den Zusatz "SE" aufnehmen.

Welche Rechtsgrundlagen gelten für die Europa AG?

Als eine Rechtsform europäischen Rechts hat die Europa AG verschiedene Rechtsgrundlagen, nämlich sowohl im EU-Recht als auch im nationalen Recht. Zunächst und vorrangig gilt die EU-Verordnung über das Statut der Europäischen Gesellschaft. Sie wird ergänzt durch das nationale Gesetz zur Einführung der Europäischen Aktiengesellschaft (SEEG). Es konkretisiert einzelne Vorschriften aus der Verordnung. Daneben bleiben auf alle nicht ausdrücklich geregelten Situationen die allgemeinen Vorschriften des Aktiengesetzbuchs (AktG) und des Handelsgesetzbuchs (HGB) anwendbar. Das Gesetz zur Einführung der Europäischen Aktiengesellschaft (SEEG) setzt außerdem die Vorgaben der EU-Richtlinie über die Rechte der Arbeitnehmer der Europa AG in deutsches Recht um.

  • Richtlinie 2001/86/EG vom 08.10.2001 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer
  • Verordnung (EG) 2157/2001 vom 08.10.2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE)
  • Gesetz zur Einführung der Europäischen Aktiengesellschaft (SEEG) vom 22.12.2004. Artikelgesetz aus zwei Teilen: SE-Ausführungsgesetz (SEAG) SE-Beteiligungsgesetz (SEBG)
Gibt es nur „eine“ Europa AG?

Die europäischen Rechtsgrundlagen haben die Grundzüge der Europa AG bestimmt. Je nachdem, wo eine Europa AG in der EU ihren Sitz nimmt, wird sie daher auch ihr Gesicht etwas ändern, da ergänzend oder ausführend das jeweilige nationale Recht auf sie anwendbar ist. Bildlich gesprochen: „Die Europa AG ist eine Rechtsform, die es in 25 Farben gibt“. Mit der Wahl des Sitzes der Europa AG eröffnen sich daher interessante Gestaltungsmöglichkeiten.

Wird die Europa AG zur Pflicht für alle Aktiengesellschaften?

Nein. Die Europa AG ersetzt nicht die herkömmlichen Aktiengesellschaften. Sie stellt eine Option für grenzüberschreitend tätige Gesellschaften dar, sich in einer Rechtsform als Europa AG zusammenzuschließen. Bislang mussten sie unter Beachtung kostspieliger und zeitaufwändiger Förmlichkeiten in jedem einzelnen Mitgliedstaat Tochtergesellschaften gründen, die den dort geltenden Vorschriften unterliegen. Der Unternehmer musste also eine Vielzahl teilweise verschiedener nationaler Rechtsvorschriften beachten - und stets weiter im Blick behalten!

Ist die Europa AG nur für Aktiengesellschaften interessant?

Nein. Die Gründung einer Europa AG steht nicht nur Aktiengesellschaften, sondern ebenso Gesellschaften mit beschränkter Haftung offen. Allerdings gilt dies nur für die Fälle der Gründung einer Holdinggesellschaft oder einer gemeinsamen Tochtergesellschaft in Form einer Europa AG. Dazu müssen die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig sein bzw. Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen in einem anderen Mitgliedstaat als dem ihres Sitzes haben. Leider nicht möglich ist die formwechselnde Umwandlung einer GmbH in eine Europa AG oder eine Beteiligung einer GmbH an einer Verschmelzung zur Europa AG. Hier bleibt nur der umständliche Weg einer vorherigen Umwandlung der GmbH in eine Aktiengesellschaft nationalen Rechts.

Eine Tochter-Europa AG kann schließlich auch von sonstigen juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts gegründet werden, soweit sie ihren Sitz in unterschiedlichen Mitgliedstaaten oder seit mindestens zwei Jahren Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen in einem anderen Mitgliedstaat haben.

Welche Möglichkeiten zur Gründung einer Europa AG gibt es?

Es gibt vier Möglichkeiten, eine Europa AG zu gründen:

  • Verschmelzung von nationalen Aktiengesellschaften aus mindestens zwei Mitgliedstaaten (Verschmelzung durch Aufnahme oder Neugründung);
  • Umwandlung einer nationalen Aktiengesellschaft in eine Europa AG (Die AG muss seit mindestens zwei Jahren eine Tochtergesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat haben. Eine Sitzverlegung anlässlich der Umwandlung ist nicht zulässig);
  • Gründung einer Holdinggesellschaft von Aktiengesellschaften und/oder GmbHs, die in mindestens zwei verschiedenen Mitgliedstaaten ihren Sitz haben oder seit mindestens zwei Jahren eine dem Recht eines anderen Mitgliedstaates unterliegende Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung haben;
  • Gründung einer gemeinsamen Tochtergesellschaft von Aktiengesellschaften und/oder GmbHs, die in mindestens zwei verschiedenen Mitgliedstaaten ihren Sitz haben oder seit mindestens zwei Jahren eine dem Recht eines anderen Mitgliedstaates unterliegende Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung haben.

Als weitere Gründungsform kann später die Ausgründung einer Tochter-Europa AG aus einer bereits vorhandenen Europa AG hinzukommen.

Das Mindestkapital der Europa AG beträgt in jedem Fall 120.000 Euro.

Kann aus einer Europa AG auch wieder eine „normale“ Aktiengesellschaft werden?

Ja, aber erst frühestens zwei Jahre nach Eintragung der Europa AG. Dann kann das Leitungsorgan bzw. der Verwaltungsrat der Europa AG einen Umwandlungsplan erstellen, dem die Hauptversammlung zustimmen muss.

Wer kann Gründer einer Europa AG sein?

Anders als eine nationale AG kann eine Europa AG nicht durch natürliche Personen, sondern nur durch juristische Personen gegründet werden. Gründer können damit nur Aktiengesellschaften, bereits bestehende Europa AGs und - mit den genannten Einschränkungen - GmbHs und sonstige Gesellschaften sein. Die Gründungsgesellschaften müssen ihren satzungsmäßigen Sitz und ihre Hauptverwaltung in der EU haben. Zudem ist als „europäisches Element" notwendig, dass sie eine Verbindung zu einem oder mehr Mitgliedstaaten aufweisen: So können z. B. eine deutsche und eine österreichische Aktiengesellschaft eine Europa AG gründen, nicht jedoch zwei deutsche Aktiengesellschaften, es sei denn sie haben Tochtergesellschaften, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates unterliegen.

Unter ganz engen Voraussetzungen kann sich auch eine Gesellschaft mit Hauptverwaltung außerhalb der EU an einer Gründung beteiligen (Einzelheiten dazu in Art. 2 Abs. 5 der Verordnung über das Statut der Europäischen Gesellschaft).

Wo wird eine Europa AG registriert?

Die Europa AG wird in das Register des Mitgliedstaates eingetragen, in dem sie ihren satzungsmäßig bestimmten Sitz hat (Deutschland: Handelsregister). Dieser Sitz muss dem Ort ihrer Hauptverwaltung entsprechen. Zusätzlich wird die Eintragung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Es ist später möglich, den Sitz innerhalb der Europäischen Union zu verlegen, ohne dass dies zur Auflösung oder der Neugründung der Europa AG führt. Die Eintragung der Europa AG im Handelsregister wird dann nach Eingang der Meldung der Eintragung der Europa AG in das Register eines anderen Mitgliedstaates gelöscht.

Welche Organe hat die Europa AG?

Gemäß den verschiedenen Traditionen in den Mitgliedstaaten kann die Satzung einer Europa AG neben der Hauptversammlung der Aktionäre entweder einen Verwaltungsrat (monistisches System, bisher z. B. Großbritannien) oder ein Leitungs- und ein Aufsichtsorgan (dualistisches System, bisher z. B. Bundesrepublik Deutschland) vorsehen.

Monistisches System

Hauptversammlung   Verwaltungsrat

Dualisitisches System

Hauptversammlung   Leitungsorgan   Aufsichtsorgan

Damit kann eine Europa AG mit Sitz in Deutschland eine monistische Struktur wählen. Ihr Verwaltungsrat besteht aus drei Mitgliedern, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Europa AGs mit einem Grundkapital von mehr als drei Millionen Euro müssen allerdings mindestens einen dreiköpfigen Verwaltungsrat haben. Abhängig von dem Grundkapital legt das Gesetz auch die Höchstzahl der Verwaltungsratsmitglieder fest.

Im Verwaltungsrat gibt es zumindest einen geschäftsführenden Direktor sowie daneben nicht geschäftsführende Direktoren/Mitglieder. Der geschäftsführende Direktor leitet die Gesellschaft, bestimmt die Grundlinien ihrer Tätigkeit und überwacht deren Umsetzung. Zu geschäftsführenden Direktoren können auch Dritte bestellt werden. Wird eine mitbestimmte Gesellschaft im monistischen System gegründet, gehören die Arbeitnehmervertreter unmittelbar dem Verwaltungsrat an.

Im dualistischen System muss das Leitungsorgan bei einem Grundkapital der Europa AG von mehr als drei Millionen Euro mindestens aus zwei Personen bestehen. Sofern es sich nicht um eine mitbestimmte Gesellschaft handelt, kann die Satzung ansonsten auch vorsehen, dass nur eine einzige Person die Europa AG leitet. Die Überwachung der Geschäftsführung des Leitungsorgans obliegt dem Aufsichtsorgan. Seine Größe richtet sich nach der Höhe des Grundkapitals. Bei einer mitbestimmten Europa AG setzen sich seine Mitglieder aus Aktionärs- und Arbeitnehmervertretern zusammen.

Wie erstellt die Europa AG ihre Bilanzen?

Die Europa AG stellt einen Jahresabschluss auf. Er besteht aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung, dem Anhang zum Jahresabschluss sowie dem Bericht über den Geschäftsverlauf und die Lage der Gesellschaft. Die dafür maßgeblichen Vorschriften richten sich wiederum nach dem – weitgehend europarechtlich vereinheitlichten – Recht des Sitzstaates.

Wie sieht die unternehmerische Mitbestimmung in der Europa AG aus?

Zunächst können sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf ein beliebiges Mitbestimmungsmodell einigen. Hierzu wird ein „besonderes Verhandlungsgremium“ aus Arbeitnehmervertretern gebildet (im Folgenden kurz: „Verhandlungsgremium“). Es hat die Aufgabe, mit den Vertretern der Arbeitgeber eine schriftliche Vereinbarung abzuschließen. Scheitert die Verhandlung, so findet eine Auffangregelung Anwendung, soweit in den beteiligten Gesellschaften eine Mitbestimmungsregelung besteht und die vom Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind. Damit soll sichergestellt werden, dass Arbeitnehmer, die Mitbestimmungsrechte haben, diese auch nach der Gründung der Europa AG behalten. Für die Europa AG insgesamt – und damit auch für bisher nicht mitbestimmte Gesellschaften – gelten besondere Unterrichtungs- und Anhörungsrechte der Arbeitnehmer. Die betriebliche Mitbestimmung (Betriebsrat etc.) folgt ähnlichen Regelungen.

Wie wird das Verhandlungsgremium gewählt?

Da das Verhandlungsgremium Arbeitnehmer aus verschiedenen Gesellschaften und Mitgliedstaaten vertritt, ist eine entsprechende Zusammensetzung des Verhandlungsgremiums nötig. Seine Mitglieder werden nach einem bestimmten Länderschlüssel in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Gewerkschaften haben Vorschlagsrechte. Sofern keine Arbeitnehmervertretung besteht, wählen die Arbeitnehmer direkt. Anderenfalls sind Konzern-, Gesamtbetriebsräte und Betriebsräte zur Wahl aufgerufen. Das Wahlgremium darf aus maximal 40 Mitgliedern bestehen. Es muss innerhalb von zehn Wochen, nachdem die Unternehmensleitung die geplante Gründung einer Europa AG mitgeteilt hat, errichtet werden. Seine Entscheidung hat es innerhalb von sechs Monaten zu treffen. Diese Frist kann auf maximal zwölf Monate verlängert werden.

Welche Beschlussmöglichkeiten hat das Verhandlungsgremium?

Das Verhandlungsgremium kann zunächst eine Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer abschließen. Diesen Beschluss muss es mit qualifizierter Mehrheit fassen. Hätte die Vereinbarung eine Minderung der Mitbestimmung zur Folge, so müssen sogar zwei Drittel der Mitglieder des Verhandlungsgremiums, die mindestens zwei Drittel der Arbeitnehmer in mindestens zwei Mitgliedstaaten vertreten, zustimmen. Diese besondere Mehrheit gilt nur, wenn bei der Verschmelzung mindestens 25% der Gesamtarbeitnehmer oder bei Gründung einer Holdinggesellschaft oder Tochtergesellschaft mindestens 50% der Gesamtarbeitnehmer der Mitbestimmung unterliegen. Bei Umwandlung einer AG in eine Europa AG kann das Verhandlungsgremium keine Minderung der Mitbestimmung beschließen.

Mit einer Zweidrittelmehrheit, die mindestens zwei Drittel der Arbeitnehmer in mindestens zwei Mitgliedstaaten umfasst, kann das Verhandlungsgremium beschließen, die Verhandlungen abzubrechen oder gar nicht erst aufzunehmen. Damit ist das Verfahren beendet. Es kommt dann auch nicht zur Anwendung der Auffangregelung, so dass die Europa AG ohne ein Arbeitnehmerbeteiligungsmodell einzutragen ist. Weil die Arbeitnehmerseite mit der Auffangregelung über ein erhebliches Druckmittel verfügt, wird es in der Praxis indes kaum zu einem solchen Verzichtsbeschluss kommen. Ausgeschlossen ist er ohnehin bei der Umwandlung einer mitbestimmten Aktiengesellschaft in eine Europa AG. Scheitern die Verhandlungen, kommt es automatisch zur Anwendung der Auffangregelung.

Welche Konsequenzen hat die Auffangregelung?

Die Auffangregelung soll die bestehenden Mitbestimmungsrechte sichern. Sie gilt ab dem Zeitpunkt der Eintragung und führt je nach Gründungsform zu verschiedenen Ergebnissen. Im Fall der Umwandlung bleibt die vorher bestehende Mitbestimmung in der nationalen Aktiengesellschaft bestehen (§ 34 Abs. 1 Ziff. a SEBG). Etwas komplizierter sieht es bei der Verschmelzung aus. Hier kann es zu einer Übertragung des höchsten Mitbestimmungsstandards einer beteiligten nationalen Gesellschaft auf die Europa AG kommen. Voraussetzung dafür ist, dass vor der Eintragung mindestens in einer der beteiligten Gesellschaften Mitbestimmungsrechte bestehen und diese sich auf 25% der Gesamtarbeitnehmer erstrecken. Das gilt auch, wenn zwar für weniger als 25% der Gesamtarbeitnehmer Mitbestimmungsformen bestehen, das Verhandlungsgremium aber einen entsprechenden Beschluss gefasst hat (§ 34 Abs. 1 Ziff. b SEBG). Dem gleichen Prinzip - nur mit höheren Schwellenwerten – folgt die Auffangregelung für die Holding-SE und die Tochter-SE, indem hier 50% der Gesamtarbeitnehmer entsprechend Mitbestimmungsrechte haben müssen. Auch dann bemisst sich die Mitbestimmung für die Europa AG wiederum nach dem höchsten Mitbestimmungsniveau unter den beteiligten Gesellschaften (§ 34 Abs. 1 Ziff. c SEBG).

Wo zahlt die Europa AG ihre Steuern?

Die grenzüberschreitende Gründung einer Europa AG kann nach Aufnahme dieser Rechtsform in den Anwendungsbereich der sog. „Fusions-Steuer-Richtlinie" erfolgsneutral, damit ohne Besteuerung stiller Reserven, durchgeführt werden. Der Rat der Europäischen Finanz- und Wirtschaftsminister hat eine entsprechende Verständigung im Dezember 2004 getroffen – mit einer formalen Verabschiedung wird im ersten Quartal 2005 gerechnet.

Für die laufende Besteuerung des Geschäftsbetriebes einer Europa AG sind keine besonderen Regelungen vorgesehen. Die Europa AG unterliegt im Land der Geschäftsleitung/des Sitzes der unbeschränkten Steuerpflicht (Abgabe Steuererklärung, Steuerentrichtung etc.). Zudem ist sie mit ihren Betriebsstätten und Niederlassungen in dem jeweiligen Land beschränkt steuerpflichtig und muss den dortigen steuerlichen Pflichten nachkommen. Dies bedeutet beispielsweise, dass die Europa AG für jedes Land eine eigenständige steuerliche Gewinnermittlung nach den dort geltenden Regeln vorzuhalten hat. Hinsichtlich der Gewinnabgrenzung zwischen Mutterhaus und Betriebsstätten wird auf das bekannte Problem der Verrechnungspreisgestaltung hingewiesen.

Gewinnausschüttungen (z. B. Dividendenzahlungen) an Anteilseigner unterliegen den normalen – jeweils nationalen – Bestimmungen. Für die Bundesrepublik Deutschland sei auf die Bestimmungen zum Halbeinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 EStG) sowie die Bestimmungen der §§ 8 b Abs. 1 und 2 KStG und § 3 c EStGi.V.m. § 8 b Abs. 5 KStG hingewiesen. Mit Verabschiedung der überarbeiteten Mutter-Tochter-Richtlinie (2003/123/EG vom 22.12.2003) wurde die steuerliche Doppelbelastung der Dividendenzahlungen ausgeschaltet.

Welche Vorteile hat die Europa AG?

Die Europa AG stellt für grenzüberschreitend agierende Unternehmen eine erwägenswerte Alternative zu den herkömmlichen Rechtsformen dar. Ob es sinnvoll ist, sie zu nutzen, kann erst ein auch betriebswirtschaftliche und steuerliche Aspekte umfassender Vergleich ergeben. Jedenfalls bringt eine Europa AG die folgenden Vorteile mit sich:

Einfache Sitzverlegung

Die einmal gegründete Europa AG kann ihren Sitz ohne Auflösung oder Neugründung in einen anderen Mitgliedstaat verlegen. Eine Europa AG mit Sitz in Deutschland, für die das deutsche Recht neben der europäischen Verordnung gilt, kann durch Sitzverlegung nach Frankreich zu einer französichen Europa AG werden, für die dann neben der europäischen Verordnung aber das französische Recht gilt. Die Gründer können damit den Wettbewerb der Rechtsordnungen in Europa für sich nutzen!

Grenzüberschreitende Verschmelzung

Erstmals besteht die Möglichkeit der Verschmelzung von Aktiengesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten – wenn auch nur zu Zwecken der Gründung einer Europa AG. In einigen Jahren wird durch die aktuell diskutierte Fusionsrichtlinie die grenzüberschreitende Verschmelzung von Kapitalgesellschaften, damit Aktiengesellschaften und GmbHs, unabhängig von der Gründung einer Europa AG möglich sein.

Einheitliche Konzernstruktur möglich

Mit der Europa AG kann ein Unternehmen mit Sitz in Deutschland in einem monistischen System organisiert werden. Statt Aufsichtsrat und Vorstand ist nur ein Verwaltungsrat nötig. Damit können die Gründer zugleich konzernweit die gleiche Verwaltungsform nutzen.

Schlankere Strukturen im grenzüberschreitenden Bereich

Eine Europa AG kann auch Zweigniederlassungen in den verschiedenen Mitgliedstaaten haben. So kann man Kosten für die Verwaltung und Führung von Tochtergesellschaften in anderen Mitgliedstaaten einsparen.

Europa AG als europäische Marke

Die Firmierung als Europa AG signalisiert Internationalität und Prestige nach außen!

Neu: Eintragungspflicht im Transparenzregister

Das neue Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz ist seit dem 1. August 2021 in Kraft getreten.
Alle Gesellschaften sind danach verpflichtet, ihre wirtschaftlich Berechtigten nicht nur zu ermitteln, sondern dem Transparenzregister zur Eintragung mitzuteilen. Mit dem Gesetz wird das bisherige deutsche System des Auffangregisters auf ein » Transparenz-Vollregister umgestellt.
Weitere Informationen zum Transparenzregister finden Sie auf unserer Website » Geldwäscheprävention und Transparenzregister 

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