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Die wichtigsten Steuerarten
Mit der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit entstehen steuerliche Pflichten. Zwar wird das Finanzamt durch das Gewerbe- oder Ordnungsamt über eine Gewerbeanmeldung informiert, die dort gemeldeten Daten reichen jedoch für steuerliche Zwecke nicht aus. Zusätzlich ist innerhalb eines Monats nach Beginn der unternehmerischen Tätigkeit der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung auszufüllen und elektronisch über die Plattform ELSTER.de an das Finanzamt zu übermitteln.
Einkommensteuer (ESt)
Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer ist das zu versteuernde Einkommen einer natürlichen Person innerhalb des Veranlagungszeitraumes. Der Veranlagungszeitraum ist grundsätzlich das Kalenderjahr. Das Einkommensteuergesetz (EStG) kennt insgesamt sieben Einkunftsarten, die der Einkommensteuer unterliegen. Darunter fallen auch die sogenannten Gewinneinkünfte, also die Einkünfte aus Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit.
Die Ermittlung des tatsächlich zu versteuernden Einkommens erfolgt in mehreren Schritten:
- Feststellung der Einkünfte
Zunächst werden die Einkünfte aus den sieben Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes ermittelt. Dazu gehören unter anderem Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit, nichtselbständiger Arbeit, Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalvermögen. - Summe der Einkünfte
Positive und negative Einkünfte werden miteinander verrechnet (Verlustausgleich). Daraus ergibt sich die Summe der Einkünfte. - Gesamtbetrag der Einkünfte
Von der Summe der Einkünfte werden bestimmte Freibeträge (z. B. Altersentlastungsbetrag, Freibetrag für Land- und Forstwirte) abgezogen. Das Ergebnis ist der Gesamtbetrag der Einkünfte. - Einkommen
Nach Abzug von Sonderausgaben (z. B. Vorsorgeaufwendungen, Kirchensteuer) und außergewöhnlichen Belastungen ergibt sich das Einkommen. - Zu versteuerndes Einkommen
Nach Berücksichtigung weiterer Freibeträge (insbesondere des Grundfreibetrags) erhält man das zu versteuernde Einkommen. Auf diesen Betrag wird anschließend der Einkommensteuertarif angewendet.
Verlustberücksichtigung
Verluste werden steuerlich grundsätzlich berücksichtigt. Der Verlustausgleich erfolgt in erster Linie innerhalb derselben Einkunftsart, in zweiter Linie dann mit positiven Einkünften anderer Einkunftsarten. So kann beispielsweise ein Verlust aus gewerblicher Tätigkeit auch mit positiven Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verrechnet werden. Die in einem Veranlagungszeitraum nicht berücksichtigungsfähigen Verluste können bis zu einem Betrag von 1.000.000 Euro (bei zusammenveranlagten Ehegatten 2.000.000 Euro) in den vorangegangenen Veranlagungszeitraum zurückgetragen werden. Darüber hinausgehende Verluste können vorgetragen werden. Verluste bis zu einer Million Euro sind in diesem Rahmen unbeschränkt verrechenbar. Darüber hinaus gehende Beträge können im Rahmen des Verlustvortrags zu 60 Prozent verrechnet werden. Nicht verrechenbare Verluste sind zeitlich unbeschränkt auf weitere Jahre vorzutragen.
Einkommensteuertarif
Liegt das nach dem vorstehenden Schema ermittelte zu versteuernde Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags, müssen keine Steuern bezahlt werden. Innerhalb der Progressionszone steigt der Steuersatz in Abhängigkeit vom Einkommen progressiv an. Überschreitet man die unten genannten Einkommensgrenzen, steigt der Einkommensteuersatz nicht mehr weiter an, der Steuersatz bleibt proportional.
Zuletzt wurden der Einkommensteuersatz und der Grundfreibetrag im Rahmen des am 5. März 2009 in Kraft getretenen Konjunkturpakets II verändert. Sie liegen nun bei:
| 2024 | 2025 | 2026 | |
| Grundfreibetrag | 11.784 € | 12.096 € | 12.348 € |
| Eingangssteuersatz | 14 % | 14 % | 14% |
| Spitzensteuersatz | 42 % (45 %*) | 42 % (45 %*) | 42 % (45 %*) |
| Anwendung ab | 66.761 Euro | 68.430 Euro | 69.799 Euro |
* Beachte: Für Steuerpflichtige, deren zu versteuerndes Einkommen 277.826 Euro für Ledige beziehungsweise 555.652 Euro für zusammenveranlagte Ehegatten übersteigt, gilt ein um drei Prozentpunkte erhöhter Spitzensteuersatz von 45 Prozent (sogenannte „Reichensteuer“).
Thesaurierungsbegünstigung
Für Personenunternehmen besteht die Möglichkeit der sogenannten Thesaurierungsbegünstigung. Danach können bei bilanzierenden Unternehmen einbehaltene (thesaurierte) Gewinne auf Antrag mit einem ermäßigten Steuersatz von 28,25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag besteuert werden. Die anfallende Gewerbesteuer wird weiterhin angerechnet. Zu beachten ist jedoch, dass bei einer späteren Entnahme der thesaurierten Gewinne eine Nachversteuerung erfolgt, die sich am Dividendensteuersatz bei Kapitalgesellschaften orientiert. Der Nachversteuerungssatz beträgt 25 %. Dadurch kann sich im Ergebnis bei einer späteren Entnahme eine höhere Gesamtsteuerbelastung ergeben als bei der regulären Besteuerung. Die Anwendung der Thesaurierungsbegünstigung sollte daher stets im Einzelfall geprüft werden.
Veranlagung/Vorauszahlung
Nach Ablauf des Kalenderjahres oder des Wirtschaftsjahres wird der Steuerpflichtige zur Einkommensteuer veranlagt. Dieses Verfahren besteht aus zwei Teilen. Zum einen dem Ermittlungsverfahren, in dem die Besteuerungsgrundlagen ermittelt werden (Einkünfte, Sonderausgaben etc.) und zum anderen dem Festsetzungsverfahren, in dem die Steuerschuld festgesetzt und per Steuerbescheid bekannt gegeben wird. Grundsätzlich wird die Einkommensteuer durch Veranlagung erhoben, bei der Lohnsteuer und der Kapitalertragsteuer, Sonderformen der Einkommensteuer, durch Steuerabzug.
Während des Veranlagungszeitraumes muss der Steuerpflichtige Vorauszahlungen in Höhe der voraussichtlich geschuldeten Einkommensteuer entrichten. Das Finanzamt legt die Vorauszahlungen durch Vorauszahlungsbescheid fest. Die Vorauszahlungen bemessen sich nach der Einkommensteuer, die bei der letzten Veranlagung festgesetzt wurde. Die ersten Vorauszahlungen im Jahr der Existenzgründung werden nach den Angaben im Betriebseröffnungsbogen festgesetzt. Die Einkommensteuervorauszahlungen sind vierteljährlich zu entrichten, und zwar am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember.
Als Steuerpflichtiger müssen Sie nach Ablauf des Veranlagungszeitraums grundsätzlich bis zum 31. Juli des Folgejahres eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einreichen. Werden Sie durch einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein vertreten, verlängert sich die Abgabefrist grundsätzlich bis zum letzten Tag des Monats Februar des übernächsten Jahres. Bei doppelter Buchführung ist der Steuererklärung eine Abschrift der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung beizufügen.
Lohnsteuer
Die Lohnsteuer ist eine Sonderform der Einkommensteuer. Sie wird durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben. Schuldner der Lohnsteuer ist der Arbeitnehmer.
Beschäftigen Sie Arbeitnehmer, sind Sie verpflichtet, die Lohnsteuer bei jeder Lohnzahlung einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Dies muss bis spätestens am 10. Tag nach Ablauf des Lohnsteuer-Anmeldezeitraums geschehen. Die Anmeldungen sind grundsätzlich in elektronischer Form zu übermitteln. In Härtefällen (zum Beispiel bei Nichtvorhandensein eines Computers mit Internetzugang) kann auf schriftlichen Antrag die Übermittlung in Papierform vom Finanzamt gestattet werden.
Der Lohnsteuer- Anmeldezeitraum ist grundsätzlich der Kalendermonat. Bei sehr geringen Beträgen kann auch das Kalendervierteljahr oder das Kalenderjahr der Lohnsteuer-Anmeldezeitraum sein.
Neben der Lohnsteuer müssen auch der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer für den Arbeitnehmer einbehalten und abgeführt werden. Letzteres natürlich nur, wenn der Arbeitnehmer Mitglied einer Kirche ist, die Kirchensteuer erhebt. In Hessen beträgt der Kirchensteuersatz derzeit 9 Prozent. Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 Prozent der festgesetzten Einkommensteuer, wird jedoch seit 2021 nur noch bei höheren Einkommen erhoben.
Besonderheiten gelten für kurzfristige und geringfügige Arbeitsverhältnisse. Informationen dazu entnehmen Sie bitte auf der Seite „Minijobs und kurzfristige Beschäftigung“.
Körperschaftsteuer (KSt)
Die Körperschaftsteuerpflicht gilt für alle Kapitalgesellschaften wie insbesondere die GmbH, die UG (haftungsbeschränkt) und die AG und umfasst grundsätzlich sämtliche Einkünfte der Gesellschaft. Sie beginnt mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages (vgl. dazu den Punkt Gründungskosten auf der Seite Steuern für Existenzgründer"), frühestens jedoch mit Beginn der nach außen gerichteten Geschäftstätigkeit.
Der Körperschaftsteuersatz beträgt einheitlich 15 Prozent des zu versteuernden Einkommens der Kapitalgesellschaft. Zusätzlich wird auf die Körperschaftsteuer ein Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent erhoben.
Das im Jahr 2025 verabschiedete „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ sieht eine schrittweise Absenkung des Körperschaftsteuersatzes (§ 23 Abs. 1 KStG) ab dem 1. Januar 2028 vor. Der Steuersatz soll dabei von derzeit 15 % in fünf jährlichen Schritten auf 10 % im Jahr 2032 sinken.
Das bedeutet im Einzelnen:
2026 und 2027: 15 %
2028: 14 %
2029: 13 %
2030: 12 %
2031: 11 %
2032: 10 %
Ermittlungszeitraum ist grundsätzlich das Kalenderjahr, es ist aber auch ein abweichendes Wirtschaftsjahr möglich. Während des laufenden Jahres werden Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen erhoben, diese sind vierteljährlich am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember zu leisten. Nach Ablauf des Veranlagungszeitraums ist eine Körperschaftsteuererklärung elektronisch über ELSTER beim Finanzamt einzureichen.
Der steuerpflichtige Gewinn einer Kapitalgesellschaft wird grundsätzlich durch Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung) nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG) sowie den besonderen Regelungen des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) ermittelt.
Gewinnausschüttungen
Gewinnausschüttungen von der Kapitalgesellschaft an die Gesellschafter unterliegen bei diesem nochmals der Einkommensbesteuerung als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Gewinnausschüttungen an Anteilseigner, die ihre Beteiligung im Privatvermögen halten, unterliegen grundsätzlich der Abgeltungsteuer in Höhe von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Auf Antrag kann eine Veranlagung zum persönlichen Einkommensteuersatz (Günstigerprüfung) erfolgen. Beim Teileinkünfteverfahren werden 60 Prozent der Gewinnausschüttung der Besteuerung unterworfen, während 40 Prozent steuerfrei bleiben.
Ist der Anteilseigner eine Kapitalgesellschaft, zum Beispiel eine GmbH, sind die Dividenden dort wegen der sonst entstehenden Mehrfachbesteuerung zu 95 Prozent steuerfrei gestellt.
Gewerbesteuer
Der Gewerbesteuer unterliegt jeder inländische Gewerbebetrieb. Angehörige freier Berufe müssen keine Gewerbesteuer bezahlen. Steuerschuldner ist bei Einzelunternehmen der Unternehmer, auf dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird, bei Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften ist Steuerschuldnerin die Gesellschaft. Die Gewerbesteuer wird von den Gemeinden erhoben und stellt eine wichtige Einnahmequelle der kommunalen Finanzierung dar.
Gewerbeertrag
Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag. Dieser ergibt sich aus dem nach dem Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelten Gewinn, der um die im Gewerbesteuergesetz (GewStG) vorgesehenen Hinzurechnungen und Kürzungen angepasst wird.
Zu den wichtigsten Hinzurechnungen zählen die sogenannten Finanzierungsanteile. Dabei werden 25 % der entsprechenden Aufwendungen dem Gewinn wieder hinzugerechnet, soweit sie insgesamt den Freibetrag von 200.000 Euro übersteigen.
Die Finanzierungsanteile werden pauschal ermittelt und betragen derzeit
- 20% bei Mieten Pachten und Leasingraten für bewegliche Wirtschaftsgüter
- 50% bei Mieten Pachten und Leasingraten für unbewegliche Wirtschaftsgüter
- sowie 25% für Lizenzen.
Berechnung der Gewerbesteuer
Der Gewerbeertrag ist zunächst auf volle 100 Euro abzurunden und bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften um 24.500 Euro, höchstens jedoch in Höhe des abgerundeten Gewerbeertrags, zu kürzen. Bei Kapitalgesellschaften gibt es keinen solchen Freibetrag. Als nächstes wird der Gewerbeertrag mit der Steuermesszahl multipliziert. Die Steuermesszahl beträgt für alle Gewerbebetriebe einheitlich 3,5 Prozent.
Beispiel:
Gewerbeertrag einer OHG 50.357 Euro
Abgerundet 50.300 Euro
Abzüglich Freibetrag 24.500 Euro
Korrigierter Gewerbeertrag 25.800 Euro
davon
25.800 Euro x 3,5 v. H.
Steuermessbetrag 903 Euro
Der Steuermessbetrag wird dann mit dem Hebesatz der jeweiligen Gemeinde multipliziert, in der Ihr Betrieb ansässig ist.
Gewerbesteuerschuld:
903 Euro x 440 v. H. (Offenbach am Main) = 3973,20 Euro.
Anrechnung auf die Ertragsteuer
Bei Personengesellschaften und Einzelunternehmen erfolgt eine pauschalierte Anrechnung auf den Teil der Einkommensteuer, der auf den Anteil der gewerblichen Einkünfte entfällt. Die Anrechnung erfolgt in Höhe des 3,8-fachen des Gewerbesteuermessbetrages. Dies führt dazu, dass sich die Belastungswirkung der Gewerbesteuer in Kommunen mit Hebesätzen bis 400 neutralisiert, sofern ausreichend Einkommensteuer für die Anrechnung zur Verfügung steht. Eine Überkompensation durch die Anrechnung in Fällen, in denen zum Beispiel aufgrund der gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen die Gewerbesteuerschuld höher ist als die Einkommensteuerschuld, findet nicht statt.
Vorauszahlungen
Gewerbesteuer-Vorauszahlungen sind vierteljährlich jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November an die Gemeinde zu leisten, in der der Betrieb ansässig ist. Nach Ablauf des Erhebungszeitraums, der in der Regel dem Kalenderjahr entspricht, ist beim zuständigen Finanzamt eine Gewerbesteuererklärung elektronisch über ELSTER einzureichen.
Die Vorauszahlungen werden dann mit der Steuerschuld verrechnet. Weitere Informationen finden Sie über den untenstehenden Link „Gewerbesteuer“.
Umsatzsteuer
Die Umsatzsteuer wird auf Umsätze erhoben, die ein Unternehmer im Inland im Rahmen seines Unternehmens erzielt. In erster Linie sind hier Umsätze aus Warenlieferungen oder sonstigen Leistungen, also z. B. Dienstleistungen, gemeint. Unternehmer ist jeder, der eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Der allgemeine Umsatzsteuersatz beträgt 19 Prozent. Für bestimmte Umsätze gilt der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent, zum Beispiel für viele Lebensmittel, Bücher und Zeitungen sowie auch für die Erbringung einer Beförderungsleistung im Personenverkehr.
Steuerbefreiungen
Bestimmte Umsätze sind von der Umsatzsteuer befreit. Zu erwähnen sind hier insbesondere die Ausfuhrlieferungen und die innergemeinschaftlichen Lieferungen.
Umsatzsteuervoranmeldung/Vorsteuerabzug
In der Regel beziehen Sie von anderen Unternehmen Vorleistungen, die Sie zur Erstellung ihrer eigenen Leistung benötigen. Der Vorlieferant stellt Ihnen dafür Umsatzsteuer in Rechnung. Diesen Betrag, Vorsteuer genannt, können Sie mit der Umsatzsteuer verrechnen, die Sie an das Finanzamt abführen müssen, wenn Sie Waren oder andere Leistungen verkaufen. Da die Umsatzsteuerpflicht bereits mit der Unternehmertätigkeit beginnt, können auch Vorsteuerbeträge, die durch Anschaffungen im Rahmen der Existenzgründung anfallen, beim Finanzamt geltend gemacht werden. Für die Gründung einer GmbH gilt, dass Vorgesellschaft und GmbH steuerlich als ein Subjekt angesehen werden.
Beispiel: Im Voranmeldungszeitraum tätigen Sie Wareneinkäufe im Wert von 10.000 Euro zzgl. 1.900 Euro Vorsteuer und Warenverkäufe im Wert von 20.000 Euro zzgl. 3.800 Euro Umsatzsteuer. An das Finanzamt sind 1.900 Euro (3.800 Euro - 1.900 Euro) als Umsatzsteuervorauszahlung abzuführen.
Der Voranmeldungszeitraum richtet sich grundsätzlich nach der im Vorjahr angefallenen Umsatzsteuer. In der Regel ist das Kalendervierteljahr maßgeblich. Hat die Umsatzsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr jedoch mehr als 9.000 Euro betragen, sind monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben. Liegt die Umsatzsteuer des vorangegangenen Kalenderjahres hingegen bei nicht mehr als 2.000 Euro, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und zur Leistung von Vorauszahlungen befreien.
Der Unternehmer muss bis zum 10. Tag nach Ablauf eines jeden Voranmeldungszeitraums eine Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt abgeben und gleichzeitig die von ihm berechnete Umsatzsteuerzahllast abführen. Kommt es zu einem Vorsteuerüberhang, weil die gezahlte Vorsteuer die erhaltene Umsatzsteuer übersteigt, erstattet das Finanzamt diesen Überhang. Allerdings ist dabei zu beachten, dass es die Erstattung von der Hinterlegung einer Sicherheitsleistung, zum Beispiel einer Bankbürgschaft, abhängig machen kann.
Umsatzsteuervoranmeldungen sind grundsätzlich elektronisch über das ELSTER-Portal an das Finanzamt zu übermitteln. In Härtefällen (zum Beispiel bei Nichtvorhandensein eines Computers mit Internetzugang) kann auf schriftlichen Antrag die Übermittlung in Papierform vom Finanzamt gestattet werden.
Unternehmer, die ihre Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich abgeben, können jährlich bis zum 10. Februar einen Antrag auf Fristverlängerung beim Finanzamt stellen. Voranmeldungen und Vorauszahlungen sind dann jeweils einen Monat später fällig. Die Fristverlängerung ist davon abhängig, dass eine Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen des vorangegangenen Jahres angemeldet und bis zum 10. Februar geleistet wird (§ 47 Abs. 1 UStDV). Diese Sondervorauszahlung wird im folgenden Jahr am 10. Februar auf die fällige Vorauszahlung angerechnet.
Die Steuer wird grundsätzlich nach vereinbarten Entgelten (Soll-Besteuerung) berechnet. Es kommt also nicht darauf an, ob der Kunde bereits bezahlt hat. Die Umsatzsteuer entsteht mit Ausführung der Leistung. Abweichend hiervon kann auf Antrag die sogenannten Ist-Besteuerung angewendet werden. In diesem Fall erfolgt die Abführung der Umsatzsteuer nach den vereinnahmten, also zugeflossenen Entgelten. Voraussetzung für die Anwendung der Ist-Besteuerung ist unter anderem, dass der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 800.000 Euro beträgt. Ebenso können Unternehmer, die aufgrund einer Billigkeitsregelung von der Buchführungspflicht befreit sind, die Ist-Besteuerung beantragen; ebenso Angehörige von freien Berufen.
Umsatzsteuererklärung
Nach Ablauf des Kalenderjahres hat der Unternehmer eine Umsatzsteuerjahreserklärung elektronisch über ELSTER beim Finanzamt einzureichen.
Ausstellen von Rechnungen
Ein Unternehmer, der umsatzsteuerpflichtige Umsätze tätigt, ist zumindest bei Umsätzen an Unternehmen stets verpflichtet, Rechnungen auszustellen. Bei Abrechnungen an Privatpersonen gilt die Verpflichtung jedenfalls dann, wenn über eine Werklieferung oder Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück abgerechnet wird. Für den (unternehmerischen) Leistungsempfänger ist eine Rechnung insbesondere deshalb von Bedeutung, weil er nur bei Vorhandensein einer korrekten Rechnung die darin ausgewiesene Steuer als Vorsteuer abziehen kann. Die Rechnung muss folgenden Inhalt haben:
- vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmens
- vollständiger Name und Anschrift des Leistungsempfängers
- Ausstellungsdatum
- fortlaufende Rechnungsnummer
- Umsatzsteueridentifikationsnummer oder (finanzamtsbezogene) Steuernummer
- Menge und handelsübliche Bezeichnung des Gegenstands oder Art und Umfang der sonstigen Leistung
- Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung
- das Entgelt
- den auf das Entgelt entfallenden, gesondert auszuweisenden Steuerbetrag oder ein Hinweis auf die Steuerbefreiung
- im Voraus vereinbarte Minderungen des Entgelts, z.B. Skonti, Boni, Rabatte, soweit diese nicht bereits im Entgelt berücksichtigt sind
- nach Steuersätzen und -befreiungen aufgeschlüsseltes Entgelt.
Kleinbetragsrechnungen
Für Rechnungen, deren Gesamtbetrag 250 Euro brutto nicht übersteigt, gelten vereinfachte Anforderungen an die Pflichtangaben. Für den Vorsteuerabzug genügt es, folgende Angaben in der Rechnung zu machen: - vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmens
- Ausstellungsdatum
- Menge und handelsübliche Bezeichnung des Gegenstands der Lieferung oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung
- das Entgelt und den Steuerbetrag in einer Summe
- den Steuersatz
- im Falle einer Steuerbefreiung ein Hinweis auf das Bestehen einer Steuerbefreiung
Weitergehende Informationen zur Rechnungsstellung mit einer Beispielrechnung finden Sie auf der Seite "Pflichtangaben für Rechnungen“.
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