Menü ausblenden

Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)

Rechtliche Pflichten und Umsetzung digitaler Barrierefreiheit für Unternehmen

Rollstuhlrampe, Fahrstuhl, Blindenleitsystem und Co. sind Elemente einer barrierefreien Raumgestaltung und dienen dazu, Menschen mit Behinderungen oder Einschränkungen sowie älteren Menschen Zugang und Orientierung zu ermöglichen. Oftmals sind Teilhabehindernisse aber weniger offenkundig und die möglichen Hilfestellungen gehen weit über solche baulichen Maßnahmen hinaus. So sind beispielsweise die Schriftgröße und der Kontrast Stellschrauben, die es sehbehinderten Menschen erleichtern oder sogar ermöglichen können, eine Online-Bestellung aufzugeben. Diesem Umstand trägt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz Rechnung, das am 28.Juni 2025 in Kraft getreten ist und erstmalig private Wirtschaftsakteure zur Einhaltung von Barrierefreiheitsanforderungen verpflichtet.

1. Worum geht es?

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) setzt die Europäische Barrierefreiheitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen) um und hat zum Ziel, allen Menschen die Teilhabe am Wirtschaftsleben zu ermöglichen. Die Besonderheit des BFSG ist, dass erstmalig private Wirtschaftsakteure zur Barrierefreiheit verpflichtet werden. 

2. Welche Unternehmen fallen unter das BFSG?

Grundsätzlich fallen alle Wirtschaftsakteure unter das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, die betroffene Produkte als Hersteller, Importeure oder Händler in den Verkehr bringen und/oder eine betroffene Dienstleistung erbringen. 

Eine Ausnahme sieht das Gesetz für Dienstleistungserbringer vor, die Kleinstunternehmen sind. Diese zeichnen sich dadurch aus, dass sie weniger als zehn Personen beschäftigen und zusätzlich entweder einen Jahresumsatz von höchstens zwei Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens zwei Millionen Euro beläuft. Eine Ausnahme für Kleinstunternehmen, die Produkte nach dem BFSG in den Verkehr bringen, gibt es dagegen nicht.

3. Welche Produkte und Dienstleistungen sind betroffen?

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt nur für die in § 1 Abs. 2 und 3 BSFG ausdrücklich genannten Produkte und Dienstleistungen. Stichtag für das Inverkehrbringen bzw. Erbringen ist jeweils der 28.06.2025. 

Produkte
  • Hardwaresysteme für Verbraucher einschließlich der hierfür bestimmten Betriebssysteme
    Beispiele: Computer, Tablets, Laptops
  • Selbstbedienungsterminals im Zusammenhang mit den von der Richtlinie erfassten Dienstleistungen
    Beispiele: Zahlungsterminals, Geldautomaten, Fahrausweisautomaten, Check-in-Automaten, interaktive Selbstbedienungsterminals zur Bereitstellung von Informationen
  • Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die für Telekommunikationsdienste oder für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten verwendet werden
    Beispiele: Smartphone, Tablet, Smart-TV
  • E-Book-Lesegeräte
Dienstleistungen
  • Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr
    Beispiele: Websites und Apps, über die Unternehmen ihre Produkte und Dienstleistungen vertreiben, wie etwa Onlineshops
  • Telekommunikationsdienste
  • Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten
    Beispiele: Websites und Apps von Fernsehsendern oder Video-on-Demand-Plattformen
  • Elemente von Personenbeförderungsdiensten, d.h. Webseiten, Apps, elektronische Tickets und Ticketdienste, Bereitstellung von Verkehrsinformationen und interaktive Selbstbedienungsterminals mit Ausnahme solcher, die integraler Bestandteil von Fahrzeugen sind
    (für Stadt- und Regionalverkehrsdienste gelten Einschränkungen)
  • Bankdienstleistungen für Verbraucher
    Beispiele: Online-Banking, Eröffnung eines Bankkontos, Verträge, Beratung
  • E-Books und hierfür bestimmte Software

Die Barrierefreiheitsanforderungen für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten finden sich zwar nicht in BFSG, sie sind aber in § 99a Medienstaatsvertrag (MedienStV) geregelt und dienen ebenfalls der Umsetzung der Europäische Barrierefreiheitsrichtlinie.

Auch wenn die Zahl der umfassten Produkte auf den ersten Blick überschaubar erscheint, kann die Art des Vertriebs doch dazu führen, dass das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz beachtet werden muss. Konkret bedeutet dies: Wird ein Online-Shop betrieben, in dem (auch) Verbraucher bestellen können, muss dieser barrierefrei gestaltet sein, auch wenn die vertriebenen Produkte an sich nicht vom Barrierefreiheitsstärkungsgesetz umfasst wären. Nicht barrierefrei muss dagegen ein nicht vom BFSG umfasstes Produkt selbst sein, auch wenn es online vertrieben wird. 

Beispiel: Wer einen Online-Shop nur mit klassischen Büchern betreibt, muss diesen Shop barrierefrei gestalten, nicht aber die vertriebenen Bücher. Wenn (darüber hinaus) E-Books verkauft werden, müssen (zusätzlich) diese E-Books selbst Barrierefreiheitsanforderungen genügen. 

Wenn in einem Online-Shop ausschließlich Produkte angeboten werden, die nicht vom BFSG umfasst werden, kann dem Betreiber die Ausnahmeregelung für Kleinstunternehmen zugutekommen, da die Barrierefreiheitsanforderungen von einer Dienstleistung ausgelöst werden. 

Beispiel: Ein Kleingewerbetreibender verkauft Hundespielzeug aus Plüsch über einen Online-Shop. Mitarbeiter werden nicht beschäftigt, der Jahresumsatz liegt unter 100.000 €. Zwar handelt es sich bei dem Betreiben des Online-Shops um eine Dienstleistung, die grundsätzlich vom BFSG umfasst ist, der Inhaber kann sich aber auf die Ausnahmeregelung für Kleinstunternehmen berufen. Ihn steht es jedoch frei, die Anforderungen des BFSG freiwillig umzusetzen. 

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz betrifft die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen, die von Verbrauchern genutzt werden, also von natürlichen Personen, die ein unter das BFSG fallendes Produkt oder eine umfasste Dienstleistung zu Zwecken kaufen oder empfangen, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Damit fallen reine B2B-Angebote nicht unter das Gesetz. Hier ist allerdings dafür Sorge zu tragen, dass sich das entsprechende Angebot wirklich nur an Unternehmer richtet und auch nur von diesen genutzt werden kann. 
 

4. Wann sind Produkte oder Dienstleistungen barrierefrei?

Produkte und Dienstleistungen sind dann barrierefrei, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Die konkreten Anforderungen an die Barrierefreiheit für Produkte und Dienstleistungen ergeben sich aus der Barrierefreiheitsstärkungsverordnung. 

Eine wichtige Faustformel ist dabei, dass eine Wahrnehmung immer über mindestens zwei Sinne möglich sein muss (beispielsweise schriftlich und mit Sprachausgabe).

Bei der Erfüllung der Anforderungen nach der Barrierefreiheitsstärkungsverordnung ist der „Stand der Technik“ zu beachten. Zwar findet sich in der Verordnung selbst nicht, welche technischen Standards einzuhalten sind, die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit veröffentlicht auf ihrer Homepage aber regelmäßig eine Auflistung der wichtigsten zu beachtenden Standards, Konformitätstabellen, und aktuelle Informationen zu den zu beachtenden Standards.

Bei Produkten und Dienstleistungen, die in der EU geltenden harmonisierten Normen oder technischen Spezifikationen entsprechen, wird vermutet, dass sie die Anforderungen an Barrierefreiheit erfüllen, soweit die Anforderungen durch diese Normen oder Spezifikationen abgedeckt sind. 

5. Gibt es Ausnahmen?

Ausnahmen sieht das Gesetz dann vor, wenn die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen zu einer grundlegenden Veränderung des Produktes oder der Dienstleistung oder zu einer unverhältnismäßigen Belastung führen würde. Ob ein Ausnahmegrund vorliegt, beurteilen die betroffenen Wirtschaftsakteure zunächst selbst. Sie müssen jedoch eine Dokumentation der Beurteilung vornehmen und diese fünf Jahre lang aufbewahren (Dienstleistungserbringer müssen die Dokumentation sogar regelmäßig, mindestens alle fünf Jahre, vornehmen). Außerdem müssen sie unverzüglich die zuständige Marktüberwachungsbehörde informieren, die wiederum die vorgenommene Beurteilung überprüft. Wird das Produkt bzw. die Dienstleistung auch im EU-Ausland vertrieben bzw. erbracht, muss auch die jeweilige Marktüberwachungsbehörde des betroffenen Mit-gliedstaates informiert werden. 

Für Kleinstunternehmen, die mit Produkten befasst sind, gelten Erleichterungen. Sie müssen keine Dokumentation ihrer Beurteilung und keine unaufgeforderte Mitteilung an die Marktüberwachungsbehörde vornehmen. Fordert die Marktüberwachungsbehörde jedoch dazu auf, müssen auch Kleinstunternehmen die maßgeblichen Fakten mitteilen, auf Grund derer sie einen Ausnahmetatbestand annehmen. 

6. Welche (weiteren) Pflichten müssen Unternehmen erfüllen?

Welche Pflichten ein Wirtschaftsakteur erfüllen muss, hängt davon ab, welche Rolle er im Vertriebsprozess innehat. Für alle Wirtschaftsakteure gilt, dass sie mindestens für fünf Jahre ab Bezug oder Abgabe eines Produkts gegenüber der Marktüberwachungsbehörde Auskunft darüber erteilen können müssen, von wem sie ein Produkt bezogen und an wen sie ein Produkt abgegeben haben.

a. Hersteller

Die umfangreichsten Pflichten hinsichtlich der Barrierefreiheit eines Produkts treffen dessen Hersteller. Damit gemeint ist nicht nur, wer ein Produkt herstellt, sondern auch, wer ein Produkt entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke vermarktet.

Hersteller dürfen nur barrierefreie Produkte in den Verkehr bringen. Sie müssen die Barrierefreiheit in einem Konformitätsbewertungsverfahren nachweisen und darüber hinaus eine technische Dokumentation erstellen. Die technische Dokumentation dient der Bewertung, ob das Produkt den Barrierefreiheitsanforderungen entspricht und muss mindestens eine detaillierte Beschreibung des Produkts und eine Auflistung der ganz oder teilweise angewandten harmonisierten Normen und technischen Spezifikationen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, enthalten. Soweit keine harmonisierten Normen oder technischen Spezifikationen angewandt wurden, muss beschrieben werden, wie die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt wurden. Auf diesen Nachweis der Konformität folgt das Anbringen einer CE-Kennzeichnung auf dem Produkt und die Erstellung einer Konformitätserklärung. Sowohl die technische Dokumentation als auch die Konformitätserklärung müssen nach dem Inverkehrbringen des Produkts für die Dauer von fünf Jahren in schriftlicher oder elektronischer Form aufbewahrt werden. 

Wenn ein Produkt die Anforderungen des BFSG nicht erfüllt, muss der Hersteller die Konformität unverzüglich herstellen oder – wenn dies nicht gelingt – es zurückrufen oder zurücknehmen. Der Hersteller muss außerdem die Marktüberwachungsbehörde sowie die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedsstaaten, in denen das Produkt in den Verkehr gebracht wurde, informieren und er muss ein schriftliches oder elektronisches Verzeichnis über die nichtkonformen Produkte und etwaige Beschwerden führen. 

Auch das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz sieht zudem Kennzeichnungs- und Informationspflichten vor:

  • Eine Typen-, Chargen-, Seriennummer oder ein anderes Identifikationskennzeichen sowie die Kontaktdaten des Herstellers (Namen, Firma oder Marke sowie die Postanschrift einer zentralen Stelle, unter der der Hersteller kontaktiert werden kann) müssen auf dem Produkt angebracht sein. Ist dies aufgrund der Art oder Größe des Produktes nicht möglich, müssen diese Informationen auf der Verpackung oder in einer dem Produkt beigefügten Unterlage angegeben werden. Die Kontaktdaten sind in für Verbraucher leicht verständlichen Sprache zu verfassen.
  • Eine Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache, die selbst barrierefrei sind, müssen dem Produkt beigefügt werden.

Eine (schriftliche) Übertragung der Herstellerpflichten auf einen Bevollmächtigten ist grundsätzlich möglich, jedoch nicht hinsichtlich der Pflicht zur barrierefreien Gestaltung und Herstellung und der technischen Dokumentation. 
 

b. Importeur

Importeure zeichnen sich dadurch aus, dass sie Produkte aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in den Verkehr bringen. Auch für diese gilt, dass sie nur solche Produkte in den Verkehr bringen dürfen, die den Anforderungen des BFSG genügen. Vor diesem Hintergrund müssen sie in erster Linie überprüfen, dass die herstellerseitigen Pflichten erfüllt wurden. Besteht Kenntnis davon oder Grund zur Annahme, dass ein Produkt die Barrierefreiheitsanforderungen nicht erfüllt, darf der Importeur das betroffene Produkt erst in den Verkehr bringen, wenn die Konformität hergestellt worden ist. Genügt das Produkt den Barrierefreiheitsanforderungen nicht, muss der Importeur außerdem den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden darüber informieren. In dem Fall treffen ihn darüber hinaus dieselben Pflichten wie den Hersteller.

Solange sich das Produkt in seinem Verantwortungsbereich befindet, muss der Importeur es so lagern und transportieren, dass die Barrierefreiheitsfunktionen nicht beeinträchtigt werden. 
 

c. Händler

Als Händler gilt jeder Teil der Lieferkette, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, aber nicht Hersteller oder Importeur ist. Auch Händler dürfen Produkte, die nicht BFSG-konform sind, nicht vertreiben. Zwar sind Händler nicht dazu verpflichtet, die Konformität herzustellen, sie treffen aber Informationspflichten. Auch Händler müssen Produkte so lagern und transportieren, dass die Barrierefreiheitsfunktionen nicht beeinträchtigt werden. 
 

d. Dienstleistungserbringer

Dienstleistungserbringer dürfen ihre Dienstleistung nur anbieten oder erbringen, wenn die Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen der Rechtsverordnung zum BFSG erfüllt und sie Informationen darüber erstellen, wie sie die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen und diese Information für die Allgemeinheit in barrierefreier Form zugänglich gemacht haben. Dies kann beispielsweise im Rahmen der AGB erfolgen. Diese Information muss insbesondere 

  • eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in einem barrierefreien Format,
  • Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Durchführung der Dienstleistung erforderlich sind,
  • eine Beschreibung, wie die Dienstleistung die einschlägigen Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt und
  • die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde

enthalten.

7. Wie wird die Einhaltung des BFSG überwacht?

Für die Überprüfung und Überwachung der Regelungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes sind die Marktüberwachungsbehörden der Länder zuständig. Um eine einheitliche Behandlung der Vorgaben des BFSG zu erreichen, haben die Länder eine gemeinsame „Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen“ mit Sitz in Magdeburg errichtet. 

8. Was droht bei einem Verstoß?

Die gemeinsame Marktüberwachungsstelle der Länder hat die Möglichkeit, Produkte zurückzurufen und Dienstleistungen zu untersagen, wenn diese die Erfordernisse der Barrierefreiheit nicht erfüllen und auch Bußgelder bis zu einer Höhe von 100.0000 Euro zu verhängen. Außerdem können Verstöße gegen das BFSG Gegenstand einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung sein und damit Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz begründen. 

9. Wann muss ich aktiv werden?

Zum 28. Juni 2025 ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz in Kraft getreten, sodass Produkte und Dienstleistungen, die nach diesem Stichtag in den Verkehr gebracht bzw. erbracht wurden, grundsätzlich den Anforderungen dieses Gesetzes genügen müssen. 

Besondere Übergangsfristen gibt es für Selbstbedienungsterminals, die von den Dienstleistungserbringern vor dem 28. Juni 2025 zur Erbringung von Dienstleistungen unter Einhaltung der geltenden gesetzlichen Regelungen eingesetzt werden. Diese dürfen bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer, aber nicht länger als fünfzehn Jahre nach ihrer Ingebrauchnahme, weiter zur Erbringung vergleichbarer Dienstleistungen eingesetzt werden.

Außerdem können Dienstleistungserbringer bis zum 27. Juni 2030 ihre Dienstleistungen weiterhin unter Einsatz von Produkten erbringen, die von ihnen bereits vor dem 28. Juni 2025 zur Erbringung dieser oder ähnlicher Dienstleistungen rechtmäßig eingesetzt wurden. Vor dem 28. Juni 2025 geschlossene Verträge über Dienstleistungen dürfen zudem bis zu dem Ablauf der Zeit, für die sie eingegangen sind, allerdings nicht länger als bis zum 27. Juni 2030, unverändert fortbestehen.
 

10. Wo bekomme ich weitergehende Informationen?

Als zentrale Anlaufstelle zu Fragen der Barrierefreiheit stellt die Bundesfachstelle Barrierefreiheit umfangreiche Informationen, darunter auch eine Webinarreihe und FAQ, zur Verfügung.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat außerdem Leitlinien veröffentlicht, die Beispiele zum Anwendungsbereich des Gesetzes und Anforderungen an die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen veranschaulichen.

Checklisten für verschiedene Handlungsfelder der Barrierefreiheit (beispielsweise Website, Bilder und Grafiken, Tabellen sowie Kontraste) finden sich auf dem „Portal Barrierefreiheit“, das in Zusammenarbeit zwischen der Dienstekonsolidierung Bund im Bundesinnenministerium, dem Informationstechnikzentrum Bund, der Landesbeauftragten des Landes Hessen für barrierefreie IT und dem Bundesverwaltungsamt entwickelt wurde.

NEU: Barrierefreiheits-Check

Exklusiv für Mitglieder der IHKs Frankfurt am Main, Fulda, Hanau-Gelnhausen-Schlüchtern, Offenbach am Main und Wiesbaden

Wollen Sie wissen, ob Ihre Webseite barrierefrei ist? Buchen Sie jetzt online Ihren Barrierefreiheits-Check und erfahren es! Die Beratung ist für Mitglieder der IHK Offenbach am Main kostenfrei und erfolgt online.

» Jetzt Barrierefreiheits-Check buchen!

Lesen Sie weiter! Hier haben wir für Sie weitere Links zum Thema