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Märkte und Messen
Informationen zur Festsetzung von Märkten, Messen, Ausstellungen, Spezial- und Jahrmärkten
Festgesetzte Messen, Ausstellungen, Jahr- und Spezialmärkte unterliegen nicht den allgemeinen Ladenschlusszeiten des Ladenöffnungsgesetzes. Bei diesen Veranstaltungen gelten die Öffnungszeiten der Festsetzung. Sie dürfen unter entsprechender Rücksichtnahme auf kirchliche Belange auch an Sonn- und Feiertagen durchgeführt werden. Davon ausgenommen werden jedoch die so genannten stillen Feiertage (Karfreitag, Buß- und Bettag, Volkstrauertag, Totensonntag).
Messen, Ausstellungen und Märkte sind reisegewerbekartenprivilegiert, das heißt, Gewerbetreibende können an einer solchen Veranstaltung teilnehmen, ohne Inhaber einer (teuren) Reisegewerbekarte sein zu müssen.
Voraussetzungen für eine Festsetzung
Die Festsetzung von Messen, Ausstellungen und Märkten (Wochenmarkt, Jahrmarkt, Spezialmarkt) erfolgt auf Antrag des Veranstalters bei der zuständigen Behörde. Märkte sind dann festsetzungsfähig, wenn sie die in der Gewerbeordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllen. Sind diese gegeben, besteht Rechtsanspruch auf Festsetzung.
Die Festsetzung erfolgt nach Gegenstand, Zeit, Ort der Veranstaltung und Öffnungszeiten. Stehen Gründe des öffentlichen Interesses nicht entgegen, können auf Antrag Wochenmärkte, Spezialmärkte und Jahrmärkte für einen längeren Zeitraum oder auf Dauer festgesetzt werden, Messen und Ausstellungen für die innerhalb von zwei Jahren vorgesehenen Veranstaltungen. Die Festsetzung eines Wochenmarktes, Jahrmarktes oder Spezialmarktes verpflichtet den Veranstalter zur Durchführung.
Der Veranstalter muss die Behörde informieren, wenn eine festgesetzte Messe oder Ausstellung nicht oder nicht mehr durchgeführt wird.
Antrag auf Festsetzung
Veranstalter und damit Antragsteller ist diejenige natürliche oder juristische Person, die eine solche Veranstaltung ausrichtet, entsprechende Rechte und Pflichten eingeht, so z. B. mit den Anbietern Verträge für die Überlassung von Standflächen und mit den Teilnehmern der Veranstaltung (Aussteller, Marktteilnehmer). Der Antragssteller hat der Behörde insbesondere folgende Angaben zu übermitteln:
- Angaben über die zugelassenen Waren.
- Voraussichtliche Zahl und Zusammensetzung der Aussteller (z. B. vorläufiges
- Ausstellerverzeichnis) oder Anbieter, Unterscheidung nach gewerblichen und privaten Anbietern.
- Teilnahmebestimmungen / Marktordnung.
- Führungszeugnis und Auszug aus dem Gewerbezentralregister für den Veranstalter und die mit der Veranstaltung beauftragten Personen.
- soweit erforderlich: Lagepläne.
- Angaben zum Versicherer und weitere zum Schutz der Veranstalter und Besucher oder der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dienenden Angaben.
Diese Angaben dienen zur Beurteilung der Art und der sicheren Durchführung der Veranstaltung.
Zuständige Behörde
Die Festsetzung erfolgt das örtliche zuständige Ordnungsamt der Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung, in der die Veranstaltung stattfinden soll. Festsetzungsanträge muss die Behörde in folgenden Fällen ablehnen:
- Die Veranstaltung entspricht nicht den jeweiligen Bedingungen.
- Antragsteller oder beauftragte Person besitzen nicht die erforderliche Zuverlässigkeit.
- Die Durchführung der Veranstaltung widerspricht dem öffentlichen Interesse oder Schutzinteressen der Veranstaltungsteilnehmer oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit ist nicht gewahrt.
- Spezialmarkt oder Jahrmarkt werden ganz oder teilweise in Ladengeschäften abgehalten.
Antragsfristen
Gesetzlich ist dies nicht festgelegt. Eine rechtzeitige Antragstellung ist jedem Veranstalter anzuraten (möglichst 4 Wochen vor dem in Aussicht genommenen Termin).
Rolle der IHK
Vor der Festsetzung wird die Industrie- und Handelskammer gehört. Diese gibt gegenüber dem jeweils örtlich zuständigen Ordnungsamt der Gemeinde bzw. Stadtverwaltung, in der die Veranstaltung stattfinden soll, eine Stellungnahme zu dem Festsetzungsantrag ab. Für die Richtigkeit der hier enthaltenen Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen.
Bedeutung der Festsetzung
Die Festsetzung – die der Veranstalter in Form eines gebührenpflichtigen Genehmigungs- und Festsetzungsbescheides erhält – ist Voraussetzung dafür, dass die Marktbeschicker im Rahmen der Veranstaltung die sog. Marktprivilegien für sich in Anspruch nehmen können.
Denn nur durch die Festsetzung finden bestimmte Vorschriften, die für das stationäre Gewerbe oder auch das Reisegewerbe gelten, keine Anwendung, z. B.
- Das Hessische Ladenöffnungs- und Feiertagsgesetz (*) (ausgenommen bei Wochenmärkten und bei Großmärkten in den Zeiten, in denen Letztverbraucher zum Kauf zugelassen werden);
- die Reisegewerbekartenpflicht (ausgenommen für Schausteller);
- die Höchstarbeitszeit und die Nachtarbeit für Frauen;
- das Verbot, Jugendliche an Samstagen zu beschäftigen;
- das Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern im Handelsgewerbe an Sonn- und Feiertagen.
(*) die Festsetzungsbehörden haben aber in jedem Einzelfall zu prüfen, ob das grundsätzlich zu beachtende Arbeitsverbot an Sonn- und Feiertagen einer Festsetzung entgegensteht.
Voraussetzungen für Messen, Ausstellungen, Märkte
Welche inhaltlichen Voraussetzungen setzt die Gewerbeordnung voraus?
Messe - § 64 GewO
- Zeitlich begrenzte Veranstaltung.
- Vorhandensein einer „Vielzahl“ von Ausstellern.
- Ausgestellte Waren werden „überwiegend nach Muster“ vertrieben (Leistungen werden überwiegend nach Leistungsbeschreibung, Katalogen und Modellen angeboten).
- Waren und Leistungen werden gewerblichen Wiederverkäufern, gewerblichen Verbrauchern und Großabnehmern angeboten.
- Letztverbraucher kann der Veranstalter in beschränktem Umfang an einzelnen Tagen während der Öffnungszeiten zum Kauf zulassen.
Ausstellung - § 65 GewO
- Zeitlich begrenzte Veranstaltung.
- Vorhandensein einer „Vielzahl“ von Ausstellern.
- Repräsentatives Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete.
- Geringere Anforderungen als bei Messe, bei welcher das „wesentliche Angebot“ vertreten sein muss.
- Wenden sich regelmäßig auch an Letztverbraucher.
- Dienen dem Vertrieb von Waren oder Leistungen oder der Information zum Zweck der Absatzförderung.
Wochenmarkt - § 67 GewO - Zeitlich begrenzte Veranstaltung, welche regelmäßig (z. B. an bestimmten Wochentagen oder an einem bestimmten Wochentag im Monat) stattfindet.
- „Vielzahl“ von Anbietern erforderlich (je nach Einzugsbereich, jahreszeitlich begrenztem Angebot und Umfang der Warenarten kann die Anbieterzahl unterschiedlich sein).
- Waren, die Gegenstand des Wochenmarktes sein können, sind in § 67 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 GewO geregelt (Frischemarkt).
- Darüber hinaus dürfen weitere Waren des täglichen Bedarfs durch Rechtsverordnung zugelassen werden.
Spezialmarkt - § 68 Abs. 1 GewO
- Im allgemeinen regelmäßig in größeren Abständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung.
- Mit einer Vielzahl von Anbietern (mindestens ein Dutzend gewerbliche Anbieter).
- Feilbieten mit bestimmten Waren (z. B. Töpferwaren, Antiquitäten, Münzen, Briefmarken, Weihnachtsartikel, Kleintiermarkt).
- Zeitliche Mindestabstände der Märkte je Gemeinde oder in größeren Gemeinden nach der verwaltungsmäßigen Abgrenzung in der betreffenden Gemeinde je nach Ortsteil: ein Monat, bezogen auf den jeweiligen Typ des Spezialmarktes.
Jahrmarkt - § 68 Abs. 2 GewO
- Im allgemeinen regelmäßig in größeren Abständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung.
- mit einer Vielzahl von Teilnehmern (mindestens 12 gewerbliche Anbieter).
- Anbieten von Waren aller Art.
- Verkauf von Waren zur sofortigen Mitnahme (nicht Bestellung oder Verkauf nach Muster, keine bloße Werbung).
- Zeitliche Mindestabstände 1 Monat.
- Teilnahme von Schaustellern möglich, doch Anzahl der Warenanbieter muss überwiegen.
Privatmärkte
Marktprivilegien und damit die Befreiung von genannten Vorschriften können die Teilnehmer (Anbieter / Aussteller) von so genannten Privatmärkten nicht in Anspruch nehmen. „Privatmärkte“ sind marktähnliche Veranstaltungen, für die entweder eine Festsetzung nach Titel IV Gewerbeordnung nicht beantragt wurde, oder die aufgrund fehlender Voraussetzungen nicht festgesetzt werden konnten. Damit unterliegen derartige Veranstaltungen den Vorschriften des Reisegewerbes. Auch finden auf diese „marktähnlichen Veranstaltungen“ in allen Bundesländern die Ladenöffnungs- und die Sonn- und Feiertagsgesetze entsprechend Anwendung.
Wer sich als Aussteller an einer Marktveranstaltung beteiligen will, sollte sich deshalb bei dem Veranstalter vergewissern, ob die Veranstaltung nach Titel IV Gewerbeordnung behördlich festgesetzt ist, denn nur dann kommen die „Marktprivilegien“ zum Tragen.
Weitere Informationen (Eintrittsgelder, Vergütung, Teilnehmer)
Eintrittsgelder
Bei Wochenmärkten und Jahrmärkten dürfen die Veranstalter von den Besuchern keine Eintrittsgelder verlangen.
Vergütung für Veranstalter
Der Veranstalter kann von den Teilnehmern Vergütung für Raumüberlassung, Versorgungseinrichtungen- und Leitungen, Abfallbeseitigung und die Kosten der Werbung verlangen.
Veranstaltungsteilnehmer
Zur Teilnahme an einer festgesetzten Veranstaltung ist Jedermann berechtigt, der zum Teilnehmerkreis gehört. Der Veranstalter kann zur Erreichung des Veranstaltungszweckes die Teilnahme auf bestimmte Ausstellergruppen, Anbietergruppen und Besuchergruppen (z. B. nur gewerbliche) beschränken oder, wenn sachlich gerechtfertigt, z. B. aus Platzgründen, einzelne Aussteller, Anbieter oder Besucher ausschließen.
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