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CBAM - Der CO2-Grenzausgleichsmechanismus
Mit dem europäischen Green Deal haben sich die EU-Länder zum Ziel gesetzt, die EU bis 2050 klimaneutral zu gestalten. Ein Zwischenschrift ist die Senkung der CO2-Emissionen. Dazu soll das CO2-Grenzausgeichssystem beitragen. CBAM (Carbon Border Adjustment Mechanism) soll den seit 2005 etablierten europäischen Emissionshandel ergänzen, der als zentrales Element der CO2-Reduktion gilt. Die höheren Kosten erhöhen jedoch das Risiko der Produktionsverlagerung in Länder mit geringeren Umweltregeln, „Carbon Leakage"-Risiko. Wer künftig bestimmte emissionsintensive Waren in die EU importiert, muss CBAM-Zertifikate erwerben, um die Differenz zwischen dem im Produktionsland herrschenden Kosten für CO2-Emissionen und dem Preis der CO2-Zertifikate in der EU auszugleichen.
Die EU-Verordnung 2023/956 zur Schaffung eines CO₂-Grenzausgleichssystems ist am 17. Mai 2023 in Kraft getreten. Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773 zu den Berichtspflichten im Übergangszeitraum wurde am 17. August 2023 erlassen.
Aktuelles zu CBAM
16.04.2025
17.12.2025
EU-Kommission plant CBAM auch für bestimmte nachgelagerte Produkte wie Maschinen und Geräte. Ziel: fairer Wettbewerb und mehr Klimaschutz.
Die Europäische Kommission treibt den Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) voran – mit klaren Maßnahmen, um Schlupflöcher zu schließen und gleiche Wettbewerbsbedingungen für europäische Industrieunternehmen zu schaffen.
Was ist neu?
Erweiterter Anwendungsbereich
Ab 2026 gilt CBAM nicht mehr nur für Grundmaterialien wie Stahl, Aluminium, Zement und Elektrizität, sondern auch für rund 180 stahl- und aluminiumintensive Produkte – darunter Maschinen und Geräte. Ziel: Produktionsverlagerungen ins Ausland verhindern.
Schärfere Regeln gegen Umgehung
Die Kommission integriert Aluminium- und Stahlschrott in die CO₂-Berechnung, fördert Recycling und setzt auf strengere Berichterstattung und Rückverfolgbarkeit für CBAM-Waren.
Neuer Dekarbonisierungsfonds
Ein temporärer Fonds unterstützt EU-Hersteller finanziell, um die Risiken der CO₂-Verlagerung abzufedern. Finanzierung: 25 % der CBAM-Einnahmen aus Mitgliedstaaten und 75 % aus EU-Mitteln.
Zur ⇒Pressemitteilung der EU-Kommission
01.12.2025
Der Zoll informiert in seiner ATLAS-Info 0881/2025 (pdf), dass bei Einfuhranmeldungen von Waren, die dem CO2-Grenzausgleich (CBAM) unterliegen, ab dem 1. Januar 2026 entsprechende Codierungen verpflichtend sind.
In Einfuhranmeldungen CBAM-pflichtiger Waren ab dem 1. Januar 2026 muss entweder die CBAM-Kontonummer als Nachweis für die vorgeschriebene Bewilligung als zugelassener CBAM-Anmelder oder eine Befreiung von dieser Pflicht in codierter Form angegeben werden.
Wesentliche TARIC-Codierungen
Y128 – CBAM-Kontonummer
Diese Codierung ist künftig zwingend anzugeben. Sie dient als Nachweis des zugelassenen CBAM-Anmelders gemäß Artikel 16 Absatz 1 der CBAM-Verordnung.
- Die CBAM-Kontonummer muss im Datenfeld „Nummer der Unterlage (Position)“ eingetragen werden.
- Zusätzlich sind die EORI-Nummer des Einführers (Empfänger/TIN) und die EORI-Nummer des Anmelders (Anmelder/TIN) zu hinterlegen, um die zollseitige Prüfung der CBAM-Kontonummer sicherzustellen.
Y137 – De-minimis-Ausnahmeregelung
Diese Codierung wird verwendet, wenn eine Ware unter die De-minimis-Regelung nach Artikel 2a fällt.
- Die Befreiung gilt nicht für Strom und Wasserstoff.
- Die Angabe ist verpflichtend, sofern die Einfuhrmenge innerhalb der in der Verordnung definierten Schwellen liegt.
Y237 – Waren mit Ursprung in der EU
Mit dieser Codierung ist der Ursprung EU nachzuweisen.
- Dies ist relevant, wenn EU-Ursprung vorliegt und entsprechend dokumentiert werden soll.
- Die Angabe unterstützt die zollseitige Bewertung, ob eine CBAM-Pflicht tatsächlich gegeben ist.
Y238 – Antrag auf Zulassung als CBAM-Anmelder gestellt
Diese Codierung kann verwendet werden, wenn
- der Antrag auf Zuerkennung des Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders bis zum 31. März 2026 gestellt wurde,
- die endgültige Entscheidung aber noch aussteht.
Die Verwendung der Codierung ist aufgrund von Verfahrensfristen bis zum 27. September 2026 möglich. - Weitere Codierungen umfassen Y134, Y135, Y136.
Hinweis zum Jahreswechsel 2025/2026
Zollanmeldungen für CBAM-Waren, die ohne die erforderlichen Unterlagencodierungen abgegeben und bis einschließlich 31.12.2025 nicht zollrechtlich angenommen wurden, können ab dem 01.01.2026 nicht angenommen bzw. müssen zurückgewiesen werden.
Um zusätzlichen Aufwand zu vermeiden, sollten Anmeldungen im Jahr 2025 nur erfolgen, wenn eine Annahme noch vor dem Jahreswechsel realistisch ist.
CBAM-Checkliste für EU-Importeure verfügbar
Die EU-Kommission stellt eine kompakte Checkliste für Unternehmen bereit, die CBAM-Waren in die EU einführen. Sie enthält die wichtigsten Schritte: betroffene Waren identifizieren, im CBAM-Register anmelden, Emissionsdaten melden und Handelspartner informieren. Zusätzlich gibt es Links zu Schulungsmaterialien.
Jetzt Checkliste der EU-Kommission nutzen, um CBAM-Pflichten fristgerecht zu erfüllen!
Zudem bietet die DEHSt eine ausführliche Checkliste für CBAM-Anmelder. Sie bietet eine Schritt-Anleitung und gibt einen Überblick über den Compliance-Zyklus.
Neue KN-Codes für Harnstoff
Seit dem 01.01.2025 wurde der KN-Code 3102 10 10 für Harnstoff im Düngemitelsektor durch drei neue Codes ersetzt. Das hat Auswirkungen auf den CBAM-Bericht.
Ab sofort gelten folgende KN-Codes:
• 3102 10 12 – Harnstoff in Lösung (31,8–33,2 GHT)
• 3102 10 15 – Harnstoff in Lösung (33,2–55 GHT)
• 3102 10 19 – Sonstiger Harnstoff
Für Ihre Meldungen ab dem 1. Quartal 2025 müssen die neuen Codes verwendet werden!
Omnibus-Paket
Vereinfachung des CO2-Grenzausgleichssystems für einen faireren Handel
Die wichtigsten Änderungen am CO2-Grenzausgleichssystem umfassen Folgendes:
Kleine Einführer, vor allem KMU und Einzelpersonen, werden von den CBAM-Verpflichtungen befreit. Dabei handelt es sich um Einführer, die geringe Mengen an Waren, die unter das Grenzausgleichssystem fallen, einführen, und bei denen dementsprechend auch nur sehr geringen Mengen grauer Emissionen aus Drittländern in die Union gelangen können. Dies funktioniert durch die Einführung eines neuen kumulativen jährlichen Schwellenwerts von 50 Tonnen pro Einführer, wodurch die einschlägigen Verpflichtungen für etwa 182 000 Unternehmen bzw. 90 % der Einführer, hauptsächlich KMU, abgeschafft werden, während gleichzeitig immer noch mehr als 99 % der Emissionen weiterhin in den Anwendungsbereich fallen.
- Vereinfachung der Vorschriften für Unternehmen, die weiterhin in den Anwendungsbereich des Grenzausgleichsystems fallen: So werden die Zulassung von Anmeldern sowie die Vorschriften im Zusammenhang mit einschlägigen Verpflichtungen vereinfacht, einschließlich der Berechnung der grauen Emissionen und der Berichtspflichten.
- Die langfristige Wirksamkeit des CO2-Grenzausgleichssystems wird durch eine Verschärfung der Vorschriften verbessert, mit denen Umgehungen und Missbrauch verhindert werden sollen.
- Diese Vereinfachung geht einer künftigen Ausweitung des Grenzausgleichssystems auf andere auf andere unter den Emissionshandel fallende Branchen, nachgelagerte Waren, voraus, gefolgt von einem neuen Legislativvorschlag zu einer weiteren Ausweitung des Anwendungsbereichs Anfang 2026.
Pressemitteillung der EU-Kommission vom 26.02.2025
Ausschlaggebend ist die Bagatellschwelle, die ab 2026 gültig sein soll. Unternehmen, die jährlich weniger als 50 Tonnen CBAM-pflichtige Güter importiert, soll aus dem CBAM-Anwendungsbereich fallen. Damit müssen sich laut Mitteilung der EU-Kommission 90 Prozent der Importeure nicht mehr mit CBAM beschäftigten. Trotz dieser Erleichterung werden immer noch 99 Prozent der Ermissionen erfasst werden. Und er Zweck der Regelung bleibt damit weiterhin erhalten. Nach aktuell vorliegenden Informationen müssen sich also auch nur 10 Prozent der Importeure als zugelassener CBAM-Anmelder registrieren lassen.
Dies gilt jedoch erst ab 2026. Bedeutet, dass für 2025 die Berichtspflichten weiterhin bestehen bleiben.
Zudem soll mit dem Omnibus-Paket der Start zum Verkauf von CBAM-Zertifkate auf 2027 verschoben werden.
Spätestens Ende April ist für das 1. Quartal 2025 zu melden.
Wer ist betroffen? (Anwendungsbereich)
Betroffen sind alle Unternehmen in der EU, die nachstehend genannte Produkte sowie bestimmte vor- und nachgelagerte Produkte in reiner oder verarbeiteter Form aus Nicht-EU-Staaten importieren. Die betroffenen Produktkategorien sind im Anhang I der CBAM-Verordnung aufgeführt:
Der Warenkreis gem. Anhang I der CBAM-Verordnung umfasst derzeit:
- Zement
- Elektrizität/Strom
- Düngemittel
- Eisen und Stahl sowie Waren daraus
- Aluminium
- Wasserstoff
In den kommenden Jahren werden voraussichtlich sämtliche Waren ergänzt, die dem EU-Emissionshandelssystem unterliegen.
Die Angabe des nichtpräferenziellen Ursprungs gem. UZK Art. 59 VO (EU) Nr. 952/2013 ist für den von CBAM betroffenen Warenkreis unerlässlich.
Ausnahmen
Ausnahmen bestehen für Kleinsendungen mit einem Gesamtwert bis zu 150 Euro. Zudem sind auch Importe von Waren mit Ursprung in der EU (z. B. Rückwaren) sowie Importe von Waren mit Ursprung Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz, sowie die Territorien Büsingen, Helgoland, Livigno, Ceuta und Melilla ausgenommen. (gem. Anhang III der Verordnung). Diese beteiligen sich am ETS oder haben ein ähnliches Emissionshandelssystem.
Welche Übergangsfristen gibt es?
Vom 1. Oktober 2023 bis 31. Dezember 2025 besteht zunächst ein Übergangszeitraum ohne finanzielle Verpflichtungen. In dieser Phase gilt für betroffene Unternehmen lediglich eine Berichts- und Meldepflicht. Bedeutet, dass vierteljährlich ein CBAM-Bericht erstellt und dieser spätestens einen Monat nach Ende des Quartals eingereicht werden muss.
Der „CBAM-Bericht“ muss folgende Angaben enthalten:
- Gesamtmenge jeder Warenart in Megawattstunden bei Strom und in Tonnen bei anderen Waren, aufgeschlüsselt nach den Anlagen, die die Waren im Ursprungsland herstellen;
- tatsächliche gesamte graue Emissionen in Tonnen CO2e-Emissionen pro Megawattstunde Strom oder, bei anderen Waren, in Tonnen CO2e-Emissionen pro Tonne jeder Warenart, berechnet nach dem in Anhang IV beschriebenen Verfahren;
- gesamte indirekte Emissionen, berechnet gemäß dem in Absatz 7 genannten Durchführungsrechtsakt;
- CO2-Preis, der in einem Ursprungsland für die mit den eingeführten Waren verbundenen grauen Emissionen entrichtet werden muss, wobei jede verfügbare Ausfuhrerstattung oder andere Form von Ausgleich zu berücksichtigen ist.Eine komplette Übersicht aller im Bericht auszufüllender Datensätze bietet Anlage I der Durchführungsverordnung.
Die Abgabe des Berichts erfolgt über das CBAM Transitional Registry.
Deutsche Unternehmen sollten sich nun registrieren können. Für die Wahrnehmung der Aufgaben und Verantwortlichkeiten, die sich aus der CBAM-VO ergeben, ist für Deutschland die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) als zuständige Behörde benannt..
Der CBAM-Bericht kann bis zu zwei Monate nach Abgabe korrigiert werden. Sofern die Kommission die eingereichten Berichte als fehlerhaft oder unvollständig einstuft, wird über die national zuständige Behörde ein Berichtigungsverfahren eingeleitet. Bleibt dieses erfolglos oder gar unbeachtet drohen Strafen.

CBAM-Registrierung
Schnittstelle über das Zoll-Portal
Voraussetzung für den Zugang zum CBAM-Register ist eine Authentifizierung. In Deutschland muss das Unternehmen dafür zunächst ein Unternehmenskonto im Zoll-Portal eröffnen. Hierzu ist ein mit der EORI-Nummer verknüpftes Elster-Zertifikat erforderlich. Bereits bestehende Unternehmenskonten können für CBAM genutzt werden. Hilfestellungen zur Registrierung finden Sie hier. Im Zoll-Portal registrieren sich Unternehmen dann noch im EU-Trader-Portal.
Vereinfachungen zur Berichtspflicht
Die Europäische Kommission hat zusätzliche Vereinfachungen/Erleichterungen in das Online-Meldetool, das CBAM-Übergangsregister, integriert bzw. werden demnächst integriert. Diese beinhalten:
- Eine Möglichkeit zur Erfassung von Emissionsdaten eines bestimmten Gutes zur Wiederverwendung in Folgeberichten (durchführbar ab dem zweiten Quartalsbericht im April 2024);
- Eine Option zum erneuten Durchführen des vorherigen Berichts mit Aktualisierung der importierten Mengen;
- Eine Option zum Melden von Daten auf der Grundlage einer XML-Datei, um Meldepflichtigen die Möglichkeit zu geben, ihren eigenen Prozess zu automatisieren und frühere Meldedaten bei Bedarf wiederzuverwenden;
- Klarstellung, dass für Betreiber der Standardberichtszeitraum zwölf Monate beträgt, damit sie repräsentative Daten sammeln können, die den jährlichen Betrieb einer Anlage widerspiegeln. Der zwölfmonatige Berichtszeitraum kann entweder ein Kalenderjahr oder alternativ ein Geschäftsjahr sein. Betreiber können jedoch auch einen alternativen Berichtszeitraum von mindestens drei Monaten wählen, wenn die Anlage an einem förderfähigen MRV-System teilnimmt und der Berichtszeitraum mit den Anforderungen dieses MRV-Systems übereinstimmt.
Die EU-Kommission arbeitet weiter daran, die Berichtspflichten zu vereinfachen und die Übermittlung bestimmter Geschäftsdaten direkt von Nicht-EU-Herstellern an das CBAM-Register vor dem zweiten Berichtszeitraum im Jahr 2024 zu erleichtern.
Emmissionsdaten zur Berechnung
Zur Berechnung der Emissionen sind Importeure auf Angaben des Herstellers im jeweiligen Drittland angewiesen. Die EU-Kommission hat zur Vereinfachung und besseren Kommunikation zwischen Importeur und Lieferant einen Leitfaden zur CBAM-Implementierung für Anlagenbetreiber außerhalb der EU zur Verfügung gestellt.
Der Leitfaden zur CBAM-Implementierung für Einführer von Waren in die EU dient als Hilfestellung für EU-Importeure.
Bis zum 31. Dezember 2024 gewährt die CBAM-Durchführungsverordnung eine gewisse Flexibilität und sieht unterschiedliche Berechnungsmethoden der Emissionen vor.
Standardwerte und fehlende Emissionsdaten
Am 22. Dezember 2023 hat die Europäische Kommission die Standardwerte für die CBAM-Übergangsphase veröffentlicht. Sie sind dann von Interesse, wenn der Importeur nicht über alle erforderlichen Informationen verfügt und sind nach Produktgruppen sortiert. Bei den Standardwerten handelt es sich um einen weltweiten Durchschnitt, gewichtet nach Produktionsmengen.
Als Unternehmen sollten Sie nur dann auf die Standardwerte zugreifen, wenn Sie keine tatsächlichen Emissionen melden können. Zu beachten ist ebenfalls, dass die Standardwerte regelmäßig überarbeitet werden, um die in diesem ersten Berichtszeitraum gesammelten Daten sowie Rückmeldungen der Wirtschaftsbeteiligten zu berücksichtigen. Zudem ist die Nutzung der Standardwerte auf die ersten drei Quartalsberichte (4. Quartal 2023 und 1. und 2. Quartal 2024) begrenzt. Zwar können auch bis zum Ende der Übergangsphase Ende 2025 noch die Standardwerte verwendet werden, jedoch nur für komplexe Güter und mit einer Grenze von 20 % der gesamten eingebetteten Emissionen. Die Verwendung von Standardwerten würde als „Schätzung“ gelten.
Laut EU-Kommission können Importeure auch weiterhin Standardwerte verwenden. Vorausstzung ist, dass Sie als Unternehmen alles daran angesetzt haben, die tatsächlichen Daten von Ihren Zulieferern zu erhalten.
Implementierungsphase
Die vollständige Einführung des CBAM ist zum 1. Januar 2026 geplant.
Mit Beginn der Implementierungsphase müssen CBAM-Zertifkate erworben werden. Diese werden über eine zentrale, gemeinsame Plattform an zugelassene CBAM-Anmelder verkauft.
Die Berechnung der Abgabe muss vom Importeur vorgenommen werden, der sicherstellen muss, fortlaufend die richtige Menge an CBAM-Zertifikaten einzukaufen und dabei jederzeit wenigstens 80 Prozent der eingeführten Waren abdecken zu können. Zudem muss die Berechnung durch einen akkreditierten Prüfer überprüft werden. Die in der CBAM-Verordnung aufgeführten Waren können dann nur noch über einen sogenannten „zugelassenen CBAM-Anmelder“ eingeführt werden. Die Beantragung zum zugelassenen CBAM-Anmelder ist seit Ende März 2025 möglich. Die Anforderungen entsprechen in etwa denen zur Beantragung der zollrechtlichen Bewilligung als AEO. Der CBAM-Anmelder erhält eine CBAM-Kontonummer, die in der Zollanmeldung mittels Unterlagencodierung (wird noch von der EU-Kommission geplant) anzugeben ist.
Die erste CBAM-Erklärung ist bis zum 31. Mai 2027 für das Kalenderjahr 2026 vorzulegen.
Liegt zum Ende der Erklärungsfrist keine ausreichend Anzahl an Zertifikaten vor, müssen diese nicht nur nachgekauft werden, sondern es wird zusätzlich auch ein Bußgeld von 100 Euro / Tonne CO2-Emissionen verhängt.
CBAM-Anmelder
Die Implementierungsphase der CBAM-Verordnung beginnt im Januar 2026 und damit deutlich weitergehende Verpflichtungen für Importeure. Zwar entfallen die Quartalsberichte, dafür müssen sich jedoch Importeure als CBAM-Anmelder registrieren lassen, Emissionszertifikate erwerben und einen Jahresbericht erstellen.
Ab 2026 dürfen nur noch "zugelassene CBAM-Anmelder" von CBAM betroffene Ware importieren. Die Antragstellung als "zugelassener Anmelder" ist seit 31. März 2025 möglich (Durchführungsverordnung (EU) 2025/486).
Die vorgeschlagenen Vereinfachungen aus dem Omnibus-Paket sind aktuell noch nicht beschlossen. Aus diesem Grund empfiehlt die Europäische Kommission Importeuren, die die geplante neue de-minimis Schwelle von 50 Tonnen pro Jahr überschreiten, die Genehmigung schnellstmöglich zu beantragen. Für alle weiteren Importeure, die die Meldeschwelle voraussichtlich nicht erreichen, sollten mit der Antragstellung bis Herbst warten.
Antragsverfahren
Der Antrag zum zugelassenen CBAM-Anmelder muss gem. Art. 1 der CBAM-VO elektronisch über das CBAM-Register gestellt werden. Die einzureichenden Informationen ergeben sich aus Art. 5 der CBAM-VO. Folgende Angaben sind erforderlich:
- Name, Anschrift und Kontaktangaben;
- EORI-Nummer;
- in der EU ausgeübte Hauptgeschäftstätigkeit;
- Bescheinigung der Steuerbehörde in dem Mitgliedstaat, in dem der Antragsteller niedergelassen ist, darüber, dass gegen den Antragsteller keine Einziehungsanordnung wegen Steuerschulden in seinem Land anhängig ist;
- ehrenwörtliche Erklärung darüber, dass der Antragsteller in den fünf Jahren vor dem Jahr der Antragstellung an keinen schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen gegen die zoll- und steuerrechtlichen Vorschriften oder die Marktmissbrauchsregeln beteiligt war und keine schweren Straftaten im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit begangen hat;
- Angaben, die erforderlich sind, um die finanzielle und operative Leistungsfähigkeit des Antragstellers zur Erfüllung der Pflichten gemäß der vorliegenden Verordnung nachzuweisen, und, falls die zuständige Behörde nach Maßgabe einer Risikobewertung so entscheidet, Belege für diese Angaben wie z. B. die Gewinn- und Verlustrechnung und die Bilanz der — bis zu drei — letzten abgeschlossenen Rechnungsjahre;
- geschätzter Geldwert und geschätztes Volumen der Wareneinfuhren in das Zollgebiet der Union nach Warenart im Kalenderjahr der Antragstellung und im darauffolgenden Kalenderjahr;
- Namen und Kontaktangaben der Personen, in deren Namen der Antragsteller handelt, falls zutreffend.
Der Antragsteller kann seinen Antrag jederzeit zurückziehen.
Zudem verpflichtet sich der zugelassene CBAM-Anmelder die zuständige Behörde umgehend über Änderungen zu unterrichten.
Weitere Informationen und Trainingsvideos zur Antragstellung auf der Seite der EU-Kommission.
Hinweis: Wie die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) informierte, erfolgt die Antragsbearbeitung 2025 und 2026 nicht von der DEHSt selbst durchgeführt. Die externe Stelle ist bisher nicht bekannt.
Prüfung und Voraussetzung des Antrags
In Art. 4 der DV sind die Fristen für die Prüfung des Antrags zum zugelassenen CBAM-Anmelder geregelt. Innerhalb von 120 Tagen nach Eingang prüft die zuständige nationale Behörde den Zulassungsantrag. Anträge, die vor dem 15. Juni 2025 eingereicht werden, sind innerhalb von 180 Kalendertagen zu prüfen.
Zudem kann die nationale zuständige Behörde gem. Art. 5 der DV anfordern. In diesem Fall kann die Frist für die Prüfung des Antrags verlängert werden, jedoch nicht die 180 Kalendertage überschreiten.
Bestandteil der Prüfung ist unter anderem die Bewertung der Vertrauenswürdigkeit des Antragstellers gemäß Artikel 9 sowie die Überprüfung seiner finanziellen und operativen Leistungsfähigkeit nach Artikel 10.
Art. 9 der DV ist erfüllt, wenn
- keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften innerhalb der letzten drei Jahre vorliegen;
- keine schweren Straftaten im Rahmen der Geschäftstätigkeit innerhalb der letzten fünf Jahre begangen wurden.
Falls erforderlich, kann die zuständige Behörde das Führungszeugnis zur Überprüfung anfordern.
Art. 10 der DV ist erfüllt, wenn
- der Antragsteller sich in keinem Insolvenzverfahren befindet;
- Der Antragsteller weist keine Zahlungsrückstände hinsichtlich Zöllen, Steuern oder Abgaben auf
- der Antragsteller kann ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit nachweisen,
- der Antragsteller verfügt über eine administrative Organisation und interne Kontrollmechanismen für die CBAM-Erklärungen und -Zertifikate.
Hilfestellung und weitere Informationen
Die Europäische Kommission bietet auf Ihrer Internetseite Carbon Border Adjustment Mechanism umfassende Informationen zum CBAM sowie ausführliche Anleitungen an. Zudem finden Sie dort den Link zum Registrierungsportal, die Verordnungen und branchenrelevante Informationen. Tutorials hat die EU-Kommission auf Ihrer Webseite Customs & Tax EU Learning Portal veröffentlicht.
Weitere Informationsquellen:
- CBAM-Verordnung (EU) 2023/956
- Durchführungsverordnung (EU) 2025/486
- Informationen des Zolls zu CBAM
- Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt)
Hotline: Wir sind für Sie da!
Erreichbarkeit unserer Hotline:
Montag - Donnerstag: 09:00 - 16:00 Uhr
Freitag: 09:00 - 14:00 Uhr
