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Verpackungsgesetz: Mehrwegalternative für Außerhausverkauf von fertigen Speisen und Getränken

Ab 01. Januar 2023 sind Caterer oder Restaurants sowie alle sonstigen Unternehmen, die fertige Speisen oder Getränke „take away“ oder „to go“ anbieten, verpflichtet, auch Mehrwegbehälter als Alternative zu Einwegbehältern für Essen und Getränke zum Mitnehmen und Bestellen anzubieten. So sieht es das Verpackungsgesetz vor.

Wie diese Verpflichtung umzusetzen ist, dazu schweigt das Gesetz allerdings. Die Bundesregierung verweist auf ihrer Homepage lediglich darauf, dass für wiederverwendbare Kaffee-To-Go-Becher bereits einige Systeme etabliert sind und zur Mitnahme von Speisen bereits in geringem Maße Mehrwegverpackungssysteme oder Mehrwegverpackungen mit Pfand angeboten werden. Ob es außer der Beteiligung an einem solchen Mehrwegsystem andere Möglichkeiten für Betroffene gibt, die Verpflichtung zu erfüllen, lässt der Gesetzgeber offen.

Wer einen anderen Weg sucht, ist jedoch an die im Gesetz stehende Definition des Mehrwegbegriffs gebunden. Demnach sind Mehrweg­verpackungen solche Verpackungen, die dazu konzipiert und bestimmt sind, nach dem Gebrauch mehrfach zum gleichen Zweck wiederver­wendet zu werden und deren tatsächliche Rückgabe und Wiederver­wendung durch eine ausreichende Logistik ermöglicht sowie durch geeignete Anreizsysteme, in der Regel durch ein Pfand, gefördert wird.

Mehrweg darf nicht teurer sein

Die angebotene Mehrwegalternative, darf nach dem Gesetz – ohne Pfand - nicht teurer sein als die Einwegvariante. Sie darf auch sonst nicht zu schlechteren Bedingungen angeboten werden. Außerdem muss in der Verkaufsstelle durch deutlich sicht- und lesbare Informationstafeln oder -schilder auf die Möglichkeit, die Waren in Mehrwegverpackungen zu erhalten, hingewiesen werden. Im Fall einer Lieferung von Waren ist dieser Hinweis in den jeweils verwendeten Darstellungsmedien entsprechend zu geben.

Betroffene Unternehmen dürfen dagegen ihre Rücknahmepflicht auf diejenigen Mehrwegverpackungen beschränken, die sie selbst in Verkehr gebracht haben.

Ausnahme für kleine Unternehmen

Ausgenommen von diesen Regelungen sind Unternehmen, die weniger als 80 Quadratmeter Verkaufsfläche und maximal fünf Mitarbeitern haben. Bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigten sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und von nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Unternehmen, die diese Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen, sind allerdings verpflichtet, dem Endverbraucher anzubieten, die Waren in von diesem zur Verfügung gestellte Mehrwegbehältnisse abzufüllen. Darauf müssen die Kunden in der Verkaufsstelle durch deutlich sicht- und lesbare Informationstafeln oder -schilder bzw. im Falle einer Lieferung von Waren in den jeweils verwendeten Darstellungsmedien hingewiesen werden.

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