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CSDDD: EU-Parlament stimmt Einigung zur Vereinfachung der EU-Lieferkettenrichtlinie zu

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Das Europäische Parlament hat am 16. Dezember 2025 mit großer Mehrheit der im Trilog im Rahmen des Omnibus-I-Pakets erzielten Einigung zur Abschwächung und Vereinfachung der Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) zugestimmt. Nach der noch ausstehenden formalen Annahme durch den Rat kann die Richtlinie im EU-Amtsblatt veröffentlicht werden.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
Engerer Anwendungsbereich: Erfasst werden künftig Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und über 1,5 Mrd. Euro weltweitem Nettoumsatz. Für Franchise-Unternehmen gelten ebenfalls höhere Schwellenwerte als ursprünglich angedacht: In den Anwendungsbereich fallen Unternehmen, deren Lizenzgebühren 75 Mio. Euro übersteigen und deren weltweiter Nettoumsatz mehr als 275 Mio. Euro beträgt. Drittstaatenunternehmen sind bei entsprechenden in der EU erwirtschafteten Umsätzen betroffen.
Risikobasierter Ansatz für Sorgfaltspflichten entlang der Wertschöpfungskette: Sorgfaltspflichten sollen über die gesamte Wertschöpfungskette hinaus ausgeübt und nicht auf direkte Geschäftspartner beschränkt werden, sind jedoch risikobasiert auszugestalten. Unternehmen müssen nur dort aktiv werden, wo tatsächliche oder potenzielle negative Auswirkungen festgestellt werden. Risiken können nach Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit priorisiert und nacheinander adressiert werden. Für die abstrakte Risikoanalyse ist ausschließlich auf verfügbare Informationen abzustellen. Zusätzliche Informationen von direkten oder indirekten Geschäftspartnern sind im Rahmen der vertieften Risikoanalyse nur dann einzuholen, wenn diese notwendig sind und nicht anderweitig beschafft werden können.
Aussetzung von Geschäftsbeziehungen: Die Pflicht zur Beendigung von Geschäftsbeziehungen unter bestimmten Umständen entfällt. stattdessen ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Aussetzung vorgesehen.
Begrenzung der Einbeziehung von Stakeholdern: Konsultationen zur Informationssammlung sowie zu Präventions- und Abhilfemaßnahmen sollen sich auf direkt betroffene Stakeholder beschränken.
Keine verpflichtenden Klimaschutzpläne: Unternehmen sollen im Rahmen der CSDDD nicht mehr zur Verabschiedung und Umsetzung von Klimaschutzplänen verpflichtet werden. Die Vorgabe entfällt vollständig.
Streichung des spezifischen, EU-weiten Haftungsregimes: Auf ein spezifisches, EU-weiter Haftungsregime soll verzichtet werden. Entsprechende Vorgaben wurden gestrichen.
Absenkung der maximalen Höhe von Geldbußen: Die maximale Höhe von Geldbußen wird auf drei statt fünf Prozent des Nettoumsatzes von Unternehmen begrenzt.
Die Mitgliedstaaten sind aufgefordert, die Vorgaben bis zum 26. Juli 2028 in nationales Recht umsetzen. Für Unternehmen kommen die Vorschriften ab dem 26. Juli 2029 zur Anwendung. Die Berichtspflichten für Unternehmen greifen jedoch erst ab dem Geschäftsjahr, welches zum oder nach dem 1. Januar 2030 beginnt.