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Deutsches Lieferkettengesetz: Änderungen beschlossen

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Das Bundeskabinett hat am 3. September 2025 einen "Gesetzentwurf zur Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes“ beschlossen. Die bisher vorgesehene Berichtspflicht zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten soll vollständig entfallen. Die Dokumentationspflichten für Unternehmen bleiben jedoch bestehen.
Wesentliche Änderungen im Überblick:
- Die Berichtspflicht über die Einhaltung der Sorgfaltspflichten soll vollständig entfallen. Die Änderungen sollen rückwirkend zum 1. Januar 2023 in Kraft treten, so dass auch Berichte zu den Geschäftsjahren 2023 und 2024 nicht mehr erforderlich sind. Derzeit ist die Berichtspflicht zunächst bis zum 31. Dezember 2025 ausgesetzt. Die unternehmensinterne Dokumentationspflicht bezüglich der Erfüllung der Sorgfaltspflichten soll uneingeschränkt fortbestehen.
- Änderung der Bußgeldvorschriften: Ein Verstoß gegen die fortgeltenden Sorgfaltspflichten soll nur bei schweren Verstößen sanktioniert wird. Ordnungswidrigkeitentatbestände sollen reduziert werden.
Das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz behält seine Gültigkeit bis zur Ablösung durch ein Gesetz, das die EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) in nationales Recht überführt.
Auf EU-Ebene finden aktuell Verhandlungen zu Änderungen an der CSDDD im Rahmen eines neuen Gesetzespaketes ("Omnibus I-Richtlinie") statt. Ziel ist es, unterschiedliche EU-Nachhaltigkeitsrechtsakte insgesamt zu vereinheitlichen und zu vereinfachen.
Eine Übersicht zum Umsetzungsstand des „Gesetzes zur Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes“ bietet die Website des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS): Gesetz zur Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes - BMAS