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CBAM-Vereinfachungen: Weniger Bürokratie, klare Regeln und neue Pflichten für Importeure


Mit der neuen CBAM-Verordnung vereinfacht die EU die CO₂-Grenzanpassung für Unternehmen deutlich – mit klaren Schwellenwerten, digitalem Zertifikatshandel und weniger Bürokratie für kleine Importeure.

Seit dem 20. Oktober 2025 gilt die Verordnung (EU) 2025/2083 – auch bekannt als „CBAM-Vereinfachungen“ – und bringt zahlreiche Änderungen im Rahmen des EU-Mechanismus zur CO₂-Grenzanpassung (CBAM) mit sich. Ziel ist es, die Bürokratie für Unternehmen zu verringern und gleichzeitig die Umweltwirksamkeit des CBAM zu sichern.

Kernpunkt ist die Einführung einer De-minimis-Ausnahme: Unternehmen, die in den Jahren 2025 und 2026 weniger als 50 Tonnen CBAM-Waren jährlich importieren (ausgenommen Wasserstoff und Strom), sind vollständig von der Berichtspflicht befreit. Für größere Importeure gilt ab 2026 eine Zulassungspflicht als „Zugelassener CBAM-Anmelder“, wobei der Antrag bis spätestens 31. März 2026 gestellt werden muss.

Neu ist auch der sogenannte Einzelmasse-basierte Schwellenwert (EbS), der für 2025 und 2026 ebenfalls bei 50 Tonnen liegt. Wird dieser Wert überschritten, greift die CBAM-Pflicht rückwirkend für das gesamte Jahr.

Der Handel mit CBAM-Zertifikaten beginnt am 1. Februar 2027 über die zentrale Plattform CCP. Für Importe aus 2026 müssen bereits im Jahr 2027 Zertifikate eingereicht werden. Bei der Emissionsberechnung gelten EU-Vorprodukte künftig als emissionsfrei. Nachweislich gezahlte CO₂-Preise entlang der Lieferkette können angerechnet werden; andernfalls sollen länderspezifische Standardwerte eingeführt werden.

Sanktionen orientieren sich weiterhin am EU-Emissionshandel (ca. 135 € pro nicht gemeldeter Tonne CO₂). Bei Importen ohne Zulassung drohen erhöhte Strafzahlungen – bis zum Fünffachen. Milderungen sind möglich, etwa bei geringfügiger Überschreitung oder extern verursachten Fehlern.

Fazit: Die neue Verordnung schafft mehr Klarheit und Planbarkeit. Unternehmen sollten prüfen, ob ihre Produkte unter CBAM fallen, wie hoch ihre Importmengen sind und ob eine Zulassung als CBAM-Anmelder erforderlich ist. Für kleinere Importeure bedeutet die Reform eine spürbare Entlastung – für alle anderen beginnt die konkrete Vorbereitung auf den Zertifikatehandel ab 2027.