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Verpackungsgesetz

Seit dem 01.01.2019 gilt das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (VerpackG). Zur Umsetzung zwischenzeitlich beschlossener europäischer Vorgaben aus der Einwegkunststoffrichtlinie (EU)2019/904 sowie der novellierten Abfallrahmenrichtlinie (EG) 2008/98 wurde das VerpackG nun angepasst. Daneben wurden weitere Aktualisierungen und Änderungen vorgenommen. Das aktualisierte Verpackungsgesetz tritt am 3. Juli 2021 in Kraft. Einige Regelungen gelten jedoch erst schrittweise ab 1. Januar bzw. 1. Juli 2022.

Was regelt das Verpackungsgesetz?

Das Gesetz legt die Anforderungen an die Produktverantwortung nach § 23 KrWG für Verpackungen fest, mit der Zielsetzung, die Auswirkungen von Verpackungsabfällen auf die Umwelt zu vermeiden oder zu verringern. Das VerpackG richtet sich primär an Hersteller und Inverkehrbringer verpackter Waren.

Hersteller im Sinne des VerpackG ist gem. § 3 Abs. 14 „derjenige Vertreiber, der Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt“. Wichtig ist hierbei: Hersteller ist nicht derjenige, der das Verpackungsmaterial herstellt, also etwa ein Kartonhersteller. Hersteller im Sinne des Verpackungsgesetzes ist vielmehr derjenige, der erstmals irgendwelche Ware in diesen Karton füllt. Als Hersteller gelten aber auch Importeure von bereits verpackter Ware.

Letztvertreiber ist nach § 3 Abs. 13 VerpackG „derjenige Vertreiber, der Verpackungen an den Endverbraucher abgibt.“ Demnach ist das erstmalige Inverkehrbringen Anknüpfungspunkt unter anderem für die Systembeteiligungspflicht von bestimmten Verpackungen und nicht eine Herstellereigenschaft etwa im produkthaftungsrechtlichen Sinne.

Verpackungen, die beim privaten Endverbraucher anfallen

Für mit Ware befüllte Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher oder an Stellen als Abfall anfallen, die dem Endverbraucher gleichgestellt sind, ergeben sich für den Inverkehrbringer zwei wesentliche Verpflichtungen:

  1. Registrierung im Verpackungsregister
  2. Lizensierung der Verpackungen bei einem zugelassenen Dualen System (= Systembeteiligung)

 

Ab 1. Juli 2022: Registrierungspflicht für Benutzer von Pizzakartons, Brötchentüten, Tragetaschen, Kaffeebecher, Burgerboxen, Snackschalen, Pommestüten, Einweggeschirr und sonstigen Serviceverpackungen

Bei Letztvertreibern von Serviceverpackungen handelt es sich um diejenigen, die Serviceverpackungen mit Ware befüllen. Serviceverpackungen sind Verpackungen, die vor Ort erst bei Übergabe der Ware befüllt werden, etwa Coffee-to-go-Becher, Pizzakartons, Tragetaschen oder Frischhaltefolien.

Auch wenn diese Verpackungen am Ende beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen, galt in diesem Fall (und gilt weiterhin!) eine besondere Ausnahme: Derjenige, der die Verpackung mit Ware befüllt (zum Beispiel der Pizzabäcker), kann die Systembeteiligungspflicht auf den Hersteller oder Vertreiber des Verpackungsmaterials (also den Hersteller der leeren Pizzakartons) übertragen. Für den Pizzabäcker war (und bleibt) nur wichtig, dass er beim Einkauf der Pizzakartons darauf achtet (und das im Zweifelsfalle auch nachweisen kann), dass diese bereits durch den Verpackungshersteller oder -händler lizensiert wurden. (Das steht in der Regel auf der Rechnung drauf.)

Damit war bislang das Thema Verpackungsgesetz für den Pizzabäcker erledigt, denn der erste Schritt (siehe oben), eine Registrierung beim Verpackungsregister, war nicht notwendig. Genau das aber ändert sich jetzt! Ab dem 1. Juli 2022 muss der Pizzabäcker (und alle anderen, die Serviceverpackungen befüllen und an Endkunden ausgeben) im Verpackungsregister registriert sein.

Die Registrierung erfolgt einmalig bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) im sogenannten Verpackungsregister LUCID. Sie kann ausschließlich durch den Verpflichteten selbst vorgenommen werden. 

Folgende Schritte sind dazu notwendig: 

  1. Login erstellen 
  1. E-Mail mit Aktivierungslink abwarten 
  1. Aktivierungslink innerhalb von 24 Stunden nach Erhalt anklicken 
  1. Innerhalb von 7 Tagen Registrierung abschließen 

Verpflichteten, die nicht bis 1. Juli 2022 registriert sind, drohen Bußgelder bis zu 100.000 € und Abmahnungen. Nach Aussage des Verpackungsregisters startet der Registrierungsprozess ab dem 5. Mai 2022.

 

Mehrwegalternative für Außerhausverkauf von fertigen Speisen und Getränken ab 1. Januar 2023

Nähere Informationen finden Sie hier.

Ab 1. Juli 2022: Registrierungspflicht für alle Inverkehrbringer, auch für die, die bisher nicht registrierungspflichtig waren

Registrierungspflicht für sämtliche Hersteller - § 9 Abs. 1 VerpackG

Ab dem 1. Juli 2022 besteht für sämtliche Hersteller von Verpackungen die Verpflichtung zur Registrierung im Verpackungsregister LUCID bei der Stiftung Zentrale Stelle. Damit wird die bisherige Registrierungspflicht nur für Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, also von mit Ware befüllten Verpackungen, die typischerweise bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen, auf sämtliche Hersteller und Inverkehrbringer von verpackten Waren ausgeweitet.

Die Neuerung betrifft insbesondere den gewerblichen Bereich (§ 15 Abs. 1 VerpackG):

• Transportverpackungen
• Verkaufs- und Umverpackungen im gewerblichen Bereich
• „systemunverträgliche“ Verkaufs- und Umverpackungen
• Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter
• Mehrwegverpackungen (die dort neu mit aufgelistet werden).

Hersteller, die bereits in LUCID registriert sind und die sowohl systembeteiligungspflichtige als auch nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen in Verkehr bringen, müssen sich bezüglich der von ihnen in Verkehr gebrachten nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen ebenso registrieren. Nicht einbezogen in die Registrierungspflicht werden hingegen Hersteller von (noch) unbefüllten Verpackungen, da diese nicht der Systembeteiligungspflicht unterliegen können und somit auch für den Datenabgleich der Zentralen Stelle nicht relevant sind.

Bei der Registrierung sind die jeweiligen Verpackungsarten gesondert anzugeben, aufgeschlüsselt nach systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, sonstigen Verpackungen und pfandpflichtigen Getränkeverpackungen (9 Abs. 2 Nr. 6 VerpackG). Die Registrierungspflicht gilt gem. § 12 VerpackG nicht für Verpackungen (unabhängig ihrer Systembeteiligungspflicht), die nachweislich nicht in Deutschland an den Endverbraucher abgegeben werden.

Merkblatt (pdf)

Alle Änderungen des Verpackungsgesetzes, auch hinsichtlich der Ausweitung der Pfandpflicht, finden Sie in unserem DIHK-Merkblatt "Novelle des Verpackungsgesetzes 2021"

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