1. Überschrift
„Datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung"
oder bei beabsichtigter Nutzung für Werbung (auch) via Fax, E-Mail, Telefon,
SMS, automatischer Anrufmaschine:
„Datenschutz- und wettbewerbsrechtliche Einwilligungserklärung"
2. Form der Einwilligung
Die Einwilligung muss „in Schriftform“ erfolgen, d.h. mit eigenhändiger Unterschrift. Diese muss auch nachgewiesen werden können. Deshalb reicht es nicht aus, wenn Ihnen Erklärungen nur als Telefax, E-Mail, Kopie, Scann vorliegen.
Ausnahmen:
Für Briefwerbung kann „wegen besonderer Umstände eine andere Form (der Einwilligung) angemessen“ sein (§§ 4a, 28 Abs. 3a BDSG): In jedem Fall ist diese formlose Einwilligung und ihr Inhalt dann aber schriftlich zu bestätigen. Der Betroffene soll kontrollieren können, ob die Einwilligung auch korrekt dokumentiert wurde. Außerdem erleichtert die schriftliche Bestätigung den Widerruf.
Eine elektronische Einwilligung ist zulässig, wenn
- die Einwilligung von der verantwortlichen Stelle protokolliert wird und
- die Einwilligung für den Betroffenen jederzeit ab- und widerrufbar ist (z. B. durch entsprechenden Account).
- Soll die elektronische Einwilligung auch zu Werbung via E-Mail genutzt werden, ist zusätzlich das double-opt-in-Verfahren anzuwenden.
3. Freiwilligkeit
Zwang, Täuschung oder Irrtum dürfen nicht zu der Einwilligung geführt haben. Auch darf der Abschluss eines Vertrages nicht von der Abgabe einer Einwilligungserklärung in Werbung abhängig gemacht werden, wenn dem Betroffenen der Zugang zu gleichwertigen vertraglichen Leistungen nicht zumutbar möglich ist und das so auftretende Unternehmen eine Monopolstellung innehat oder aber wenn die geforderte Einwilligungserklärung von nahezu jedem relevanten Anbieter ähnlich gestaltet ist.
4. Zeitpunkt
Die Einwilligungserklärung muss bereits zur Zeit Datenerhebung bis zum Zeitpunkt der Werbeaktion vorliegen.
5. Inhalt
„Pauschalen“- Einwilligungen halten in der Regel einer gerichtlichen Überprüfung nicht stand. Benennen Sie eindeutig und konkret das werbende Unternehmen, die verantwortliche Stelle, Art und Inhalt der Werbung sowie die Stelle, an welche Daten ggf. übermittelt werden sollen.
Maßstab: Der Kunde muss aufgrund des Inhalts der Einwilligungserklärung eindeutig wissen, von wem er welche Werbung in welcher Kommunikationsform (Brief, E-Mail, etc.) erhalten wird, wenn er die Erklärung abgibt.
6. Wenn die Einwilligungen zusammen mit anderen Erklärungen erfolgen
Verstecken Sie die Klauseln nicht und überrumpeln den Kunden nicht, etwa indem die Klausel aufgrund ihrer Gestaltung leicht zu übersehen ist. Machen Sie die Klausel beispielsweise durch die Schriftgröße und die übrige Gestaltung (z. B. Rahmensetzung) deutlich und eindeutig erkennbar, indem diese sich vom übrigen Text absetzt. Wollen Sie sich mit der Einwilligung verschiedene Werbeformen ermöglichen (E-Mail, Fax, Telefon, etc.) sind mehrere Erklärungen notwendig:
- Eine Erklärung, dass die Daten erhoben, gespeichert, verarbeitet und genutzt werden dürfen durch ... (Unternehmen) und zu .... (Art und Inhalt der Werbung).
- Anschließend bedarf es einer weiteren Erklärung darin, dass die so erhobenen Daten auch zu Zwecken der Werbung für ... (Art und Inhalt) durch .... (Werbendes Unternehmen) via ....(E-Mail, Telefon, Fax, etc.) genutzt werden dürfen.
Jede der Erklärungen muss eine eigene Ankreuzmöglichkeit vorsehen (Opt-in-Verfahren). Eine bloße Streichmöglichkeit ist für die Einwilligung zur Werbung via E-Mail, Telefon, Fax, etc. nicht ausreichend. Wird lediglich die erste Ankreuzmöglichkeit von dem Betroffenen wahrgenommen, dürfen die so gewonnen Daten nur für die Werbung im eingewilligten Umfang genutzt werden.
Sonderfall „Telefonwerbung“:
Zum Teil wird in der höchstrichterlichen Rechtsprechung vertreten, dass jede vorformulierte Einwilligung zur Telefonwerbung eine unangemessene Benachteiligung des Kunden darstellt und deshalb unwirksam ist. Wirksam ist darüber hinaus so oder so nur dann, wenn sie auf den konkreten Partner des Vertragsverhältnisses und Werbung im Rahmen des konkreten Vertragsverhältnisses beschränkt ist.
Keine Einwilligung in Werbemaßnahmen sind:
- Eintragung von Kontaktdaten im Branchenbuch
- Angaben zu Kontaktdaten im Internetimpressum,
- die widerspruchslose Hinnahme zuvor erhaltener E-Mails, Faxe, Telefonanrufe etc.