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Einfuhrzoll und Abgaben

Bei der Einfuhr von Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft werden Einfuhrzölle und Einfuhrumsatzsteuer erhoben. Hauptziel der Einfuhrzölle ist es, die einheimische Wirtschaft zu schützen und zur Finanzierung der Zollverwaltung beizutragen.

Ab einem Warenwert von 20.000,00 € ist zusätzlich noch eine Zollwertanmeldung abzugeben (s. weiterführende Links).

Zolltarifnummer/Warennummer

Wichtig für die Ermittlung des Einfuhrzolls und Einfuhrbedingungen ist die Zolltarifnummer. Die erforderlichen Zolltarifnummern können Sie direkt im EZT-Online ermitteln. Zu jedem Kapitel gibt es Anmerkungen und Erläuterungen, die maßgebend für die Einreihung sind.

Auch erhalten Sie die Zolltarifnummern kapitelweise auf der Internetseite des Statistischen Bundesamtes mit den jeweiligen Anmerkungen und Erläuterungen.

Einfuhrzoll

Die Höhe der Zölle hängt von verschiedenen Faktoren ab. Man unterscheidet grundsätzlich zwischen allgemeinen Präferenzzöllen, besonderen Präferenzzöllen, Drittlandszöllen oder der tariflichen und außertariflichen Zollfreiheit. Zu beachten ist, dass die Präferenzzollsätze nur gewährt werden, wenn die Waren auch in dem jeweiligen durch Präferenz begünstigten Exportland hergestellt wurden und von einem Präferenzpapier (z. B. EUR.1) begleitet sind. Hiervon gibt es eine Ausnahme, nämlich im Warenverkehr mit der Türkei (Freiverkehrsprinzip mit ATR).

Im EZT-Online können Sie sich anhand der Zolltarifnummer die Einfuhrzölle und Abgaben selbst ermitteln. Gleichzeitig erhalten Sie die Information, welches Präferenzpapier vorgelegt werden muss, um die Ware zollfrei oder zollvergünstigt (Präferenzzollsatz) einzuführen.

Einfuhrumsatzsteuer

Die Einfuhrumsatzsteuer wird immer erhoben, entweder zum vollen Steuersatz (19 %) oder zum ermäßigten Steuersatz (7 %). Ist ebenfalls im EZT-Online anhand der Zolltarifnummer zu ermitteln.

Verbrauchsteuer

Verbrauchsteuern sind indirekte Steuern, die den Verbrauch oder Gebrauch einer bestimmen Ware mit einer Steuer belasten. Die Verbrauchsteuern werden beim Hersteller oder Händler erhoben, die die Möglichkeit haben, diese auf ihren Kaufpreis aufzurechnen.

In Deutschland unterliegen folgende Waren einer Verbrauchsteuer:

  • Branntwein
  • Bier
  • Schaumwein (Sekt)
  • alkoholhaltige Zwischenerzeugnisse
  • Energieerzeugnisse (Mineralöl, Erdgas, Kohle)
  • Strom
  • Tabak
  • Kaffee
  • Alkopops

Antidumping

Die Europäische Union kann zum Schutz gegen unfaire Handelspraktiken bei Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehöhrenden Staaten Strafzölle erlassen.

Strafzölle (Antidumpingzoll bzw. Ausgleichszoll) werden von der EU auf gedumpte oder unzulässigerweise subventionierte Produkte zusätzlich zum Regelzollsatz erhoben. Dadurch wird der ungerechtfertigte Preisvorteil ausgeglichen.

Der Begriff "Dumping" kommt aus dem Englischen und bedeutet "Ausfuhr zu Schleuderpreisen". Eine Ware gilt als gedumpt, wenn ihr Preis bei der Ausfuhr in die Gemeinschaft niedriger ist als der vergleichbare Preis einer gleichartigen Ware bei Verkäufen im normalen Handelsverkehr im Ausfuhrland.

Vom Vorliegen einer Dumping-Situation wird ausgegangen, wenn eine Regierung im Ursprungs- oder Ausfuhrstaat eine finanzielle Beihilfe oder irgendeine Form der Einkommens- oder Preisstützung für die Herstellung, die Produktion, die Ausfuhr oder die Beförderung einer Ware leistet.

Es empfiehlt sich vor der Einfuhr zu prüfen, ob für diese Ware ein Anti-Dumping-Zoll erhoben wird oder aber auch erhoben werden soll. Zu prüfen im EZT-Online.

Die IHK Hamburg hat eine Auskunftsdatenbank entwickelt, die Auskünfte über bestehende und geplante Maßnahmen enthält (s. weiterführende Links).

Ist Ihr Produkt in der Antidumpingtabelle enthalten, empfehlen wir Ihnen, sich die entsprechende Publikation der EU, die im Amtsblatt der EU bereits veröffentlicht wurde, durchzusehen. Hier können Sie nachvollziehen,

  • warum es zu einem Anti-Dumping-Verfahren gekommen ist,
  • wie man sich an der Voruntersuchung beteiligen kann,
  • ob ein Verfahren wieder eingestellt wurde oder
  • ein vorläufiger Zusatzzoll erhoben wird, der dann gfs. in einen endgültigen übergeht,
  • ob auch noch gleichartige Waren aus anderen Ländern betroffen sind und vor allem,
  • wann die Maßnahme wieder aufgehoben wird.

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