Den Vertrieb über Messen, Ausstellungen, Großmärkte, Wochenmärkte, sowie Jahr- und Spezialmärkte fasst man unter dem Begriff Marktverkehr zusammen. Der Gesetzgeber hat die einzelnen Veranstaltungstypen in Titel IV der Gewerbeordnung sowohl begrifflich definiert, als auch weitgehend festgelegt, welche Tätigkeiten dort jeweils in welcher Form ausgeübt werden dürfen.
Das gilt auch für behördlich festgesetzte Volksfeste, die zwar nicht direkt unter Titel IV der Gewerbeordnung fallen, aber den dort geregelten Veranstaltungen teilweise gleichgestellt sind.
In der Regel wird der Vertrieb im Marktverkehr nur in Ergänzung des stationären Gewerbes und/oder des Reisegewerbes ausgeübt. Marktbeschicker, d.h. Anbieter / Aussteller bei derartigen Veranstaltungen können aber auch andere Berufsgruppen sein, z. B. Landwirte, Freiberufler oder sogar Privatpersonen, die einmalig oder nur ganz selten Waren aus ihrem Privatbesitz anbieten. Die Marktbeschicker müssen die Teilnahme an der Veranstaltung bei dem Veranstalter beantragen, der für die Organisation und Durchführung, einschließlich der Festsetzungsvoraussetzungen, verantwortlich ist.
Veranstalter einer Messe, einer Ausstellung, eines Marktes oder auch eines Volksfestes kann jede natürliche oder juristische Person sein, auch eine Kommune, Stadt oder Gemeinde.
Messen und Ausstellungen sowie Jahr- und Spezialmärkte werden meist von privaten Veranstaltern organisiert und durchgeführt; Wochenmärkte und Volksfeste in der Regel von der jeweiligen Stadt bzw. Gemeinde.
Private Veranstalter, die gewerbsmäßig Veranstaltungen nach Titel IV Gewerbeordnung organisieren und durchführen, üben insoweit ein stationäres Gewerbe aus. Die Tätigkeit ist dann nach § 14 Gewerbeordnung bei der für den Betriebssitz des Veranstalters zuständigen Behörde anzuzeigen
Unabhängig davon muss der Veranstalter die erforderliche Genehmigung und Festsetzung jeder einzelnen Veranstaltung bei der für den Veranstaltungsort zuständigen Behörde beantragen. In Hessen sind dies die Stadt- oder Gemeindeverwaltungen.
Abgesehen von der erforderlichen Sondernutzungsgenehmigung für den Veranstaltungsplatz bzw. dem Einverständnis der Grundstückseigentümer bei privatem Gelände, ist Genehmigungs- und Festsetzungsvoraussetzung, dass
- die für den jeweils beantragten Veranstaltungstyp aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sind (z. B. die je nach Veranstaltungstyp erforderliche Vielzahl gewerblicher Aussteller);
- der Veranstalter oder die mit der Leitung der Veranstaltung beauftragten Personen zuverlässig sind;
- die Durchführung der Veranstaltung nicht dem öffentlichen Interesse widerspricht und
- Jahr- und Spezialmärkte (auch teilweise) nicht in Ladengeschäften durchgeführt werden.
Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, hat die zuständige Behörde die Veranstaltung entsprechend dem Antrag des Veranstalters nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz festzusetzen.
Diese Festsetzung – die der Veranstalter in Form eines gebührenpflichtigen Genehmigungs- und Festsetzungsbescheides erhält – ist Voraussetzung dafür, dass die Marktbeschicker im Rahmen der Veranstaltung die sog. Marktprivilegien für sich in Anspruch nehmen können.
Denn nur durch die Festsetzung finden bestimmte Vorschriften, die für das stationäre Gewerbe oder auch das Reisegewerbe gelten, keine Anwendung, z. B.
- Das Hessische Ladenöffnungs- und Feiertagsgesetz (*) (ausgenommen bei Wochenmärkten und bei Großmärkten in den Zeiten, in denen Letztverbraucher zum Kauf zugelassen werden);
- die Reisegewerbekartenpflicht (ausgenommen für Schausteller);
- die Höchstarbeitszeit und die Nachtarbeit für Frauen;
- das Verbot, Jugendliche an Samstagen zu beschäftigen;
- das Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern im Handelsgewerbe an Sonn- und Feiertagen.
(*) die Festsetzungsbehörden haben aber in jedem Einzelfall zu prüfen, ob das grundsätzlich zu beachtende Arbeitsverbot an Sonn- und Feiertagen einer Festsetzung entgegensteht.
Diese Marktprivilegien und damit die Befreiung von den genannten Vorschriften können die Teilnehmer (Anbieter / Aussteller) von so genannten Privatmärkten nicht in Anspruch nehmen. „Privatmärkte“ sind marktähnliche Veranstaltungen, für die entweder eine Festsetzung nach Titel IV Gewerbeordnung nicht beantragt wurde, oder die aufgrund fehlender Voraussetzungen nicht festgesetzt werden konnten. Damit unterliegen derartige Veranstaltungen den Vorschriften des Reisegewerbes. Auch finden auf diese „marktähnlichen Veranstaltungen“ in allen Bundesländern die Ladenöffnungs- und die Sonn- und Feiertagsgesetze entsprechend Anwendung
Wer sich als Aussteller an einer Marktveranstaltung beteiligen will, sollte sich deshalb bei dem Veranstalter vergewissern, ob die Veranstaltung nach Titel IV Gewerbeordnung behördlich festgesetzt ist, denn nur dann kommen die „Marktprivilegien“ zum Tragen.