Geringfügige Beschäftigung bis 400 € (sog. Minijobs) und kurzfristige Beschäftigung
Seit dem 1. April 2003 ist die Geringfügigkeitsgrenze auf 400 € pro Monat festgeschrieben worden. Bei der Berechnung des Lohnes ist zu beachten, dass bei Tarifbindung der tariflich geschuldete Betrag zugrunde zu legen ist, auch wenn tatsächlich ein geringerer Lohn vereinbart worden sein sollte. Außerdem sind gegebenenfalls Urlaubs- und Weihnachtsgeld einzubeziehen. Der Arbeitgeber hat Rentenversicherungsabgaben in Höhe von 15 % zu leisten. Der Arbeitgeber muss pauschal 13 % des Arbeitsentgelts für die gesetzliche Krankenversicherung des geringfügig Beschäftigten sowie eine 2 %- ige Pauschalsteuer (einschließlich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) abführen, zusammen also 30 %. Die Vorlage einer Lohnsteuerkarte ist nicht erforderlich.
Der einheitliche Pauschsteuersatz von 2 % ist auch anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer keiner erhebungsberechtigten Religionsgemeinschaft angehört.
Zuständig für den Einzug aller pauschalen Abgaben ist die
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft Bahn-See
Hauptverwaltung Pieperstr. 14-28
44789 Bochum
www.minijob-zentrale.de
Diese Stelle wird dann die eingezogenen Beträge auf die verschiedenen Krankenkassen, Rentenversicherungsträger, Finanzbehörden und Kirchen verteilen. Neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung darf eine geringfügige Nebenbeschäftigung (nicht beim gleichen Arbeitgeber!) ausgeübt werden, ohne dass eine Zusammenrechnung der Tätigkeiten erfolgt. Eine Addition der Tätigkeiten für die Sozialversicherung fängt erst bei der zweiten geringfügigen Nebenbeschäftigung an. Bei weiteren Einkünften aus anderen Beschäftigungsverhältnissen liegt dann eine Sozialversicherungspflicht zu den üblichen Beitragssätzen vor, Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen ihre Versicherungsbeiträge, der Arbeitgeber führt die Beträge an die Sozialversicherungsträger ab.
Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer darüber aufklären, dass er die Zahlung zur Rentenversicherung aufstocken kann, indem er einen zusätzlichen prozentualen Beitrag des Lohns (Differenz zwischen 15 % pauschaler Rentenversicherung und dem allgemeinen Rentenversicherungsbeitrag von 19,6 %), mindestens aber einen festgelegten Sockelbetrag monatlich entrichtet. Den jeweils gültigen Mindestbetrag teilen die Rentenversicherungsträger auf Anfrage mit. Der Arbeitnehmer muss gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich erklären, dass er die Aufstockung der Rentenversicherungsbeiträge wünscht. Erst dann hat er Anspruch auf alle Leistungen der Rentenversicherung. Die Erklärung ist unwiderruflich und gilt für die gesamte Dauer des geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses. Geht die Erklärung innerhalb von 14 Tagen beim Arbeitgeber ein, gilt die volle Rentenversicherungspflicht von Anfang des Beschäftigungsverhältnisses an, sonst ab dem Tag des Eingangs der Erklärung.
Einkommensgleitzone von über 400,01 € bis 800 €
Beschäftigungsverhältnisse zwischen 400,01 € und 800,00 € bilden eine Einkommensgleitzone. Oberhalb von Arbeitsentgelten von 400 € besteht danach Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung. Bei Überschreitung des Grenzwertes von 400,00 € springt der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung sofort auf den vollen Beitrag von (je nach Krankenkasse) 20 bis 20,25 %.
Der Arbeitnehmerbeitrag klettert von ca. 4 % bei 400,01 € linear auf den vollen Beitrag von ca. 21 % bei 800 €. Als Einzugsstelle wird die Krankenkasse des Arbeitnehmers tätig; die Steuern sind vom Arbeitgeber an das zuständige Finanzamt abzuführen. Die Errechnung des Arbeitnehmerbeitrags zur Sozialversicherung erschließt sich mittels einer Formel nur mit erheblichen Schwierigkeiten. Für die Berechnung gibt es verschiedenste Softwaremodelle, auch der Krankenkassen, z.B. unter www.gleitzonenrechner.de
Die Besteuerung erfolgt in dem Einkommensbereich ab 400,01 € individuell, eine Pauschalierung ist nicht möglich. Wenn der Arbeitnehmer jedoch keine weiteren Einkünfte erzielt, bleibt er bei einer Einzelveranlagung bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 8.004 € jährlich steuerfrei. Der Arbeitnehmer hat in der Einkommensgleitzone den gesamten Schutz aller Sozialversicherungszweige. Der für ihn und von ihm entrichtete Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist kein Beitrag „minderen Rechts” wie der Pauschalbeitrag des Arbeitgebers für geringfügig Beschäftigte, der lediglich „Zuschläge zu Entgeltpunkten”, aber kein Versicherungsverhältnis vermittelt. Der Arbeitnehmer hat auch bei einem Job in der Einkommensgleitzone die Möglichkeit der freiwilligen Aufstockung seiner Rentenversicherungsbeiträge zur Verbesserung seiner Rentenanwartschaft.
Sonderfall: kurzfristige Beschäftigung
Tätigkeiten von bis zu zwei Monaten bzw. 50 Tage in einem Kalenderjahr sind sozialversicherungsfrei, aber steuerpflichtig (Lohnsteuerkarte oder pauschale Lohnsteuer von 25 %). Es muss sich hierbei um von vornherein befristete Tätigkeiten handeln, die nicht regelmäßig sein dürfen (z.B. Saisonarbeit, Urlaubsvertretung, Inventurhelfer). Auch diese Tätigkeiten sind dem Sozialversicherungsträger zu melden.