In einem Aufhebungsvertrag vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer einver-nehmlich, das bestehende Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt, z. B. sofort oder zum Ende des Monats X, aufzulösen. Hierbei sind im Wesentlichen folgende Grundregeln zu beachten:
Der Aufhebungsvertrag ist schriftlich abzuschließen, da er sonst unwirksam ist.
Die Anhörung des Betriebsrats oder Einholung der Zustimmung einer Behörde, z. B. Integrationsamt bei Schwerbehinderten, Regierungspräsidium bei Schwangeren, entfallen bei Aufhebungsverträgen.
Für den Arbeitgeber bestehen vor Abschluss eines Aufhebungsvertrags besondere Hinweispflichten. Aufzuklären ist insbesondere, wenn der Aufhebungswunsch nicht vom Arbeitnehmer ausgeht, über den Verlust von Versorgungsanwartschaften oder nachteilige sozialversicherungsrechtliche Folgen.
Eine Anfechtung des Aufhebungsvertrags seitens des Arbeitnehmers kann in Betracht kommen, wenn er vom Arbeitgeber bei Abschluss des Vertrags massiv unter Druck gesetzt worden ist. Die Drohung mit einer Kündigung ist jedoch dann nicht widerrechtlich, wenn ein verständiger anderer Arbeitgeber ebenfalls eine Kündigung ernsthaft in Erwägung gezogen hätte.
Die Frage, wann - also zu welchem Zeitpunkt - ein Arbeitsverhältnis beendet wird, kann nur im Einzelfall geklärt werden. Eine Bindung an Kündigungsfristen besteht nicht. Sollte für die Restlaufzeit des Vertrags eine Freistellung von der Arbeit vereinbart werden, empfiehlt sich, in die Vereinbarung aufzunehmen, dass dies unter Anrechnung etwaiger restlicher Urlaubsansprüche erfolgt. Anderenfalls bestehen diese fort. Erfolgt die Freistellung jedoch einvernehmlich unwiderruflich - d.h. Arbeitgeber hat kein Rückholrecht - hat dies aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht zur Folge, dass das Weisungsrecht des Arbeitgebers und die Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers bereits mit dem letzten Arbeitstag und nicht erst am vereinbarten Beendigungstermin erlöschen. So endet auch das versicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis bereits mit dem letzten Arbeitstag, selbst wenn bis zum rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses weiterhin Arbeitslohn gezahlt wird. Demgegenüber bleibt bei einer einvernehmlichen widerruflichen - d.h. Arbeitgeber hat ein vertraglich vereinbartes Rückholrecht - oder bei einer einseitigen widerruflichen Freistellung durch den Arbeitgeber - d.h. Freistellung erfolgt ohne ausdrückliche Zustimmung des Arbeitnehmers - das beitrags- und versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis bis zum vertraglich vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses bestehen.
Anspruch auf Abfindung besteht nach den gesetzlichen Vorgaben nur in wenigen Fällen. So kann unter bestimmten Voraussetzungen bei Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes (s. dazu nebenstehenden Link "Kündigungsgründe und Kündigungsschutz") bei betriebsbedingter Kündigung nach § 1a KSchG, außerdem bei unwirksamen Kündigungen nach §§ 9 bzw. 13 KSchG ein Anspruch gegeben sein. Einzige Ausnahme: Es liegt ein Sozialplan vor. In der Praxis einigen sich die Parteien bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags in der Regel freiwillig auf eine Abfindung. Der Abfindungsbetrag orientiert sich der Höhe nach an den §§ 9 und 10 KSchG. Darin werden je nach Alter und Betriebszugehörigkeit Abfindungen bis zu zwölf, 15 oder 18 Monatsverdiensten genannt. Nach einer allerdings nicht allseitig anerkannten Faustregel wird für zwei Beschäftigungsjahre ein Monatseinkommen als Abfindung zugrunde gelegt. Vereinbarte Abfindungen können, da sie frei auszuhandeln sind, unter oder über diesen Orientierungswerten liegen.
Eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Zahlung einer Abfindung kann sich sehr nachteilig auf den späteren Arbeitslosengeldanspruch des Arbeitnehmers auswirken. Es drohen Ruhen des Arbeitslosengeldanspruches und Sperrzeiten (§ 143a SGB III).
Bei Aufhebungsverträgen mit langjährig beschäftigten (mehr als zehn Jahre) älteren Arbeitnehmern (nach dem vollendeten 55. Lebensjahr) ist die Erstattungspflicht des Arbeitgebers gemäß § 147a SGB III zu überprüfen. Die Regelung wurde zum 1. Januar 2004 verschärft. Damit werden Arbeitgeber in der Regel zur Erstattung des an 57-Jährige und ältere Arbeitnehmer gezahlten Arbeitslosengeldes einschließlich der darauf entfallenden Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge für längstens 32 Monate verpflichtet. Kleinunternehmen mit bis zu 20 Beschäftigten werden vom Anwendungsbereich des Erstattungsanspruchs ausgenommen.
Es empfiehlt sich, in den Aufhebungsvertrag nicht nur eine generelle Erledigungsklausel aufzunehmen, sondern konkrete Regelungen hinsichtlich Zeugnisanspruch, Herausgabe der Arbeitspapiere, Firmenfahrzeug, nachvertraglichem Wettbewerbsverbot und ähnlichem zu treffen.