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Unternehmensrecht von A-Z

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Abmahnung (Wettbewerbsrecht)

Verstöße gegen Wettbewerbsregeln sind keine Seltenheit. Sie geschehen häufig gezielt in der Absicht, sich einen Wettbewerbsvorsprung zu verschaffen, aber genau so häufig aus Unwissenheit oder Unachtsamkeit. In den wenigsten Fällen greifen dann staatliche Stellen ein, vielmehr obliegt es der Wirtschaft selbst, sich gegen unlautere Werbemethoden zu wehren. Die Abmahnung ist in der Regel die erste Maßnahme, um eine Wettbewerbsverletzung zu unterbinden.

» Mehr Informationen zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen

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Adressbuchschwindel

Die Eintragung einer Firma im Handelsregister, eine Nennung in den "Gelben Seiten" oder die Einrichtung einer Homepage im Internet nehmen viele betrügerische Unternehmen zum Anlass, dem Firmeninhaber "Rechnungen" oder "Offerten" für angebliche Eintragungen in tatsächlich nicht existierenden Registern zuzusenden.

» Mehr Informationen zum Adressbuchschwindel

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Aktiengesellschaft (AG)

Die Aktiengesellschaft (AG) ist die typische Rechtsform für Großunternehmen. Sie ist die einzige Gesellschaftsform mit Zugang zum Kapitalmarkt, d.h. zur Börse. Ihr Hauptvorteil liegt in der Möglichkeit der direkten Eigenkapitalfinanzierung. Um die Rechtsform der AG auch für mittelständische Unternehmen attraktiver zu machen, wurden 1994 unter dem Arbeitstitel „Kleine AG“ verschiedene Vereinfachungen (Zulässigkeit der Einpersonengründung, Aufhebung von Formalien im Rahmen der Hauptversammlung etc.) in Kraft gesetzt, deren Bedeutung für die Praxis sich aber in Grenzen hält. Nähere Informtaionen zur "Kleinen AG" erhalten Sie über nebenstehenden Link. 

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Allgemeine Geschäftsbedignungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrages vorgibt. Gegenüber Endverbrauchern genügt die einmalige Verwendung, soweit diese auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen können. Wichtiges Wesenmerkmal der AGB ist, dass sie vom Verwender einseitig zum Vertragsinhalt gemacht werden. 

Allgemeine Geschäftsbedingungen erleichtern Abschluss und Abwicklung einer großen Zahl gleichartiger Verträge, weil die Vertragsbedingungen nicht zwischen den Vertragspartnern im Einzelnen ausgehandelt werden müssen. In ihnen können gesetzliche Vorschriften (z. B. im Kauf- und Werkvertragsrecht, soweit sie nicht zwingendes Recht darstellen, den Bedürfnissen des heutigen Wirtschaftslebens angepasst werden. Auch kann dadurch neu entstandenen Vertragstypen (z. B. Factoring- oder Leasingverträge), für die es keine gesetzlichen Regelungen gibt, eine einheitliche Vertragsordnung zugrunde gelegt werden. 

» Mehr Informationen zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs)

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Angaben auf Geschäftsbriefen

Bei der Gestaltung von Geschäftsbriefen sind je nach Rechtsform des Unternehmens verschiedene Regelungen zu beachten. Wir informieren Sie über die entsprechenden Pflichtangaben. 

» Mehr Informationen zu Angaben auf Geschäftsbriefen

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Aufbewahrungsfristen

Das Handelsgesetzbuch (HGB) verpflichtet Kaufleute zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen (§ 257 HGB). Aus steuerlichen Gründen haben alle Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft aber auch die Aufbewahrungsvorschriften nach § 147 Abgabenordnung (AO) zu erfüllen. 

Seit dem 1. Januar 2004 regelt ergänzend das Umsatzsteuergesetz Aufbewahrungsfristen und Aufbewahrungsorte (§ 14b UStG). Danach gilt, dass der Unternehmer ein Doppel der Rechnung, die er selbst oder ein Dritter in seinem Namen und für seine Rechnung ausgestellt hat, sowie alle Rechnungen, die er erhalten hat oder die ein Leistungsempfänger oder in dessen Namen für dessen Rechnung ein Dritter ausgestellt hat, zehn Jahre aufzubewahren hat. 

» Mehr Informationen zu Aufbewahrungsfristen

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Compliance

Im Wirtschaftsleben sind mit Compliance alle Maßnahmen gemeint, die zur Einhaltung gesetzlicher Regelungen sowie ungeschriebener Verhaltensrichtlinien erforderlich sind. Neben den gesetzlichen Standards umfasst der Begriff Compliance also auch eine Einhaltung selbstgegebener Regeln ungesetzlicher Art innerhalb des gesetzlichen Rahmens zur Wahrung von Sitte und Anstand. Durch erfolgreiche Umsetzung von Compliance kann jeder Betrieb auf lange Sicht Wirtschaftskriminalität sowie Haftungs- und Schadensersatzklagen vermeiden.

» Mehr Informationen zum Thema Compliance

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Eidesstattliche Versicherung

Ist ein Schuldner zahlungsunfähig oder -unwillig, so kann der Gläubiger nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung den Schuldner gerichtlich zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung (eV) - landläufig „Offenbarungseid“ genannt - zwingen. Die Konsequenzen einer solchen eV sind insbesondere in praktischer, aber auch in rechtlicher Hinsicht weitreichend. 

Die Abgabe einer eV wird in dem sog. „Schuldnerverzeichnis“ eingetragen. Dieses Verzeichnis wird bei den Amtsgerichten für ihren jeweiligen Gerichtsbezirk geführt. Einträge in das Verzeichnis werden erst 3 Jahre nach Abgabe der eV wieder gelöscht, wenn zwischenzeitlich keine neue eV abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem die eV abgegeben wurde. Sie kann daher in der Praxis fast 4 Jahre betragen, wenn die eV bereits zu Anfang des Jahres abgegeben wird. Vorzeitig kann die Eintragung auf Initiative des Schuldners gelöscht werden, wenn der Anspruch des Gläubigers, der die Abgabe der eV beantragt hatte, erfüllt ist und dies nachgewiesen wird.

» Mehr Informationen zur Eidesstattlichen Versicherung

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EU - Zivil- und Handelsrecht

Das Portal "Europäisches Justizielles Netz" für Zivil- und Handelsrecht bietet zahlreiche Informationen über die Mitgliedstaaten, das Gemeinschaftsrecht, das internationale Recht und über diverse zivil- und handelsrechtliche Themen.

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Europa AG (SE)

Die Europa AG ist eine neue Rechtsform für Unternehmen, die in verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union tätig sind oder tätig werden wollen. Sie erleichtert erheblich die grenzüberschreitende Kooperation: Es müssen nicht mehr jeweils in verschiedenen Staaten Tochtergesellschaften nach unterschiedlichem Recht gegründet werden. Vielmehr erhalten alle in der Europa AG vereinigten Unternehmensteile ein einheitliches rechtliches Kleid. Eine Europa AG muss in ihrem Firmennamen den Zusatz "SE" aufnehmen.

» Mehr Informationen zur Europa AG

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Firmierung

Das Recht, eine Firma im Sinne des Handelsgesetzbuches zu führen, steht nur Kaufleuten zu. Die Firma ist der Name unter dem ein Kaufmann im Sinne des HGB sein Unternehmen betreibt. Sie ist in das Handelsregister einzutragen. Davon zu unterscheiden ist ein Kleingewerbe, das lediglich beim Gewerbeamt angemeldet werden muss. Wer einen Gewerbebetrieb führt, der einen nach Art oder Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert, ist "Nichtkaufmann" bzw. Kleingewerbetreibender.

» Mehr Informationen zur Firmierung

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Forderungsmanagement

Mehr als Gesetze hilft Ihrem Unternehmen in den meisten Fällen ein funktionierendes Forderungsmanagement. Folgende Punkte können dabei als Anhaltspunkte dienen:

» Tipps für das Forderungsmanagement

» Forderungsbeitreibung in der EU

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Garantie und Gewährleistung

Der Wunsch des Käufers zur Rückgabe von Waren gehört zum alltäglichen Geschäft im Einzelhandel. Ob und inwiefern der Verkäufer verpflichtet ist, die Ware zurückzunehmen und den Kaufpreis zu erstatten oder gegen einen anderen Artikel aus dem Sortiment zu tauschen, ist zwischen Verkäufer und Kunden häufig streitig. 

Ob der Verkäufer zur Rücknahme der Ware rechtlich verpflichtet ist, richtet sich zum einen nach dem Grund für den Rückgabewunsch und zum anderen danach, ob entsprechende Absprachen mit dem Kunden getroffen wurden oder gesetzliche Regelungen Anwendung finden.

» Mehr Informationen zu Garantie und Gewährleistungen

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Genossenschaft

Die eingetragene Genossenschaft

Die Genossenschaft ist eine Gesellschaft ohne geschlossene Mitgliederzahl mit dem Zweck, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes zu fördern. Seit August 2006 können gemäß § 1 Genossenschaftsgesetz (GenG) auch soziale oder kulturelle Belange als Zweck einer Genossenschaft dienen. Entsprechend dieser Zwecksetzung ist das ursprüngliche Ziel der Genossenschaft die Selbsthilfe der Mitglieder durch gegenseitige Förderung. Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen, offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften sein. 

Rechtsgrundlagen des deutschen Genossenschaftsrechts sind das Genossenschaftsgesetz (GenG) und das Handelsgesetzbuch (HGB). Ihrer Rechtsnatur nach ist die Genossenschaft ein wirtschaftlicher Verein, ihre Tätigkeit ist nicht primär auf Gewinnerzielung ausgerichtet. Sie kann jederzeit auch ohne Zustimmung der bisherigen Mitglieder neue Mitglieder aufnehmen. Nach § 17 GenG ist die eingetragene Genossenschaft eine juristische Person und somit selbst Träger von Rechten und Pflichten. Auch sind die Genossenschaften Kaufleute im Sinne des HGB.

» Mehr Informationen zur Genossenschaft

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Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Die GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) ist die Grundform der Personengesellschaften und besticht durch ihre einfache und kostengünstige Gründung sowie ihre vielseitigen Einsatzmöglichkeiten. Die relevanten gesetzlichen Regelungen für die GbR finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch, §§ 705 ff. In § 705 BGB wird die GbR wie folgt definiert: "Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten". 

Die Formulierung lässt erkennen, dass bei der GbR typischerweise die Mitarbeit der einzelnen Gesellschafter im Unternehmen im Vordergrund steht. Der gemeinsame Zweck kann in jeder erlaubten Tätigkeit bestehen, gewerbliche Aktivitäten sind also nicht zwingend. Damit steht die Form der GbR sowohl Gewerbetreibenden als auch Angehörigen freier Berufe zur Verfügung. Die Rechtsform der GbR eignet sich für eine dauerhafte Zusammenarbeit ebenso wie für kurzfristige Zusammenschlüsse. Die Gründung der GbR setzt eine Mindestanzahl von zwei Gesellschaftern voraus. Gesellschafter kann jede natürliche, aber auch eine juristische Person (z. B. eine GmbH) sein. Ein gesetzlich vorgeschriebenes Mindeststammkapital gibt es bei der GbR nicht.

» Mehr Informationen zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts

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Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Seit vielen Jahren ist die GmbH bundesweit die mit Abstand beliebteste Rechtsform, in der ein Einzelunternehmer oder zwei oder auch mehrere Partner gemeinsam unternehmerisch tätig werden. Durch die Gründung einer GmbH wird eine juristische Person mit eigenen Rechten und Pflichten und einem eigenen Namen geschaffen. Die Rechte und Pflichten der GmbH sind losgelöst von denen der Gesellschafter. Die GmbH ist vielseitig verwendbar, weil Organisation und Verwaltung weitgehend frei gestaltet werden können.

» Mehr Informationen zur GmbH

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GmbH-Geschäftsführer - Aufgaben, Pflichten und Haftungsrisiken

Aufgabenbereiche, Pflichten und Haftungsrisiken

Im Innenverhältnis obliegt dem Geschäftsführer die Leitung des Betriebes (§ 37 I GmbHG). Damit verbunden ist die treuhänderische Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen und die Sorge für einen reibungslosen, effizienten und gewinnorientierten Betriebsablauf. Hierbei hat er die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns anzuwenden. Grundsätzlich ist die Geschäftsführungsbefugnis für gewöhnliche Rechtsgeschäfte umfassend, kann aber durch Satzung, Gesellschaftsversammlung und Beschlüsse des Aufsichtsrats bzw. Beirates beschränkt werden (§ 37 I GmbHG). Weiterhin ist der Geschäftsführer für die Vertretung nach außen verantwortlich (§ 35 I GmbHG). Gegenüber Dritten ist die Vertretungsmacht des Geschäftsführers inhaltlich unbeschränkt (§ 37 II Satz 1 GmbHG). Besteht Gesamtvertretung, steht dem Geschäftsführer, anders als bei der Einzelvertretung, die Vertretungsbefugnis nur zusammen mit anderen zu. 

» Mehr Informationen für GmbH-Geschäftsführer

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Grundpreisauszeichnung

Seit dem 1. September 2000 gilt die Verordnung des Bundeswirtschaftsministers zur Änderung der Preisangaben- und Fertigpackungsverordnung. Damit werden Einzelhändler verpflichtet, ihre Waren mit dem Grundpreis auszuzeichnen. Die Verpflichtung bestand bereits bisher für einige bestimmte Waren; sie wurde nun wesentlich ausgeweitet. Mit der Änderung wird eine EU-Richtlinie umgesetzt, die dem Verbraucher den Preisvergleich erleichtern soll. Leider wurden die Vorschriften, entgegen den Vorschlägen der Wirtschaft in Deutschland, strenger gestaltet, als in der Richtlinie vorgegeben. Die wichtigsten Auswirkungen werden hier kurz dargestellt:

» Mehr Informationen zur Grundpreisauszeichnung

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Handelsregister

Das bei den Amtsgerichten geführte Handelsregister ist ein öffentliches Register, also ein Register, in das jedermann Einsicht nehmen kann. Seine wesentliche Aufgabe ist es, Kaufleuten und interessierten Bürgern zuverlässig die Möglichkeit einzuräumen, wichtige rechtliche Informationen über die dort eingetragenen Personen bzw. Unternehmen zu erhalten. Solche Informationen können etwa für den Abschluss von Verträgen von großer Bedeutung sein. Umgekehrt können sich Kaufleute Dritten gegenüber durch den Hinweis auf eine erfolgte Eintragung in das Handelsregister legitimieren. 

» Mehr Informationen zum Handelsregister

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Handelsrichter - Praxisnahe Rechtsprechung in Handelssachen

Als Vertreterin der Gesamtinteressen der gewerblichen Wirtschaft liegt es der IHK Offenbach am Main auch am Herzen, dass bei gerichtlichen Streitigkeiten unter Beteiligung von Gewerbetreibenden praxisnahe und sachgemäße Entscheidungen getroffen werden. 

Ihren Beitrag für die Berücksichtigung von Wirtschaftskenntnissen in gerichtlichen Auseinandersetzungen leitet die IHK Offenbach am Main dadurch, dass sie dem Landgericht Darmstadt geeignete Personen zur Ernennung als Handelsrichter für eine Mitwirkung in den Kammern für Handelssachen vorschlägt. Die Kammern für Handelssachen sind jeweils mit einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Handelsrichtern besetzt. Die Ernennung zum Handelsrichter erfolgt jeweils für eine Periode von fünf Jahren.

Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstandsmitglieder von Unternehmen mit Sitz im Bezirk der IHK Offenbach am Main haben die Möglichkeit, ihre fundierten Kenntnisse über die Gepflogenheiten in der Wirtschaft und ihre langjährige Erfahrung als Kaufleute einzubringen.

Wenn Sie an einer Tätigkeit als Handelsrichter interessiert sind, finden Sie weitere Informationen auf der Seite "Der ehrenamtliche Handelsrichter" und können sich gerne auch mit Dr. Martin Gegenwart in Verbindung setzen.

Den zur Zeit 27 ehrenamtlichen Handelsrichterinnen und Handelsrichtern, die an den drei Kammern für Handelssachen des Landgerichts Darmstadt mit Sitz in Offenbach tätig sind, danken wir ganz herzlich für ihr Engagament. 

» Der ehrenamtliche Handelsrichter

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Handelsvertreter Ausgleichsanspruch

Ob und in welcher Höhe der Handelsvertreter bei Beendigung des Vertragsverhältnisses einen Ausgleichsanspruch hat, hängt von zahlreichen verschiedenen Voraussetzungen ab. Einzelheiten regelt § 89b des Handelsgesetzbuches (HGB).

» Mehr Informationen zum Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters

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Herkunftsangaben

Unter „Kennzeichen“ versteht man sämtliche der im Gewerbeverkehr verwendeten kennzeichnenden Mittel. Begrifflich ist dabei von drei Hauptgruppen auszugehen:

  • Marken im Sinne von Produktbezeichnungen, die eine Ware oder eine Dienstleistung, mithin ein wirtschaftliches Leistungsergebnis, kennzeichnen; 
  • Unternehmenskennzeichen, die den Leistungserbringer, zum Teil auch den Hersteller einer Ware, den Händler dieser Ware oder den Erbringer einer Dienstleistung bezeichnen, d.h. ein ganzes Unternehmen, einen Teil davon oder den Unternehmer selbst, kennzeichnen; 
  • Herkunftskennzeichen, die auf einen geografischen Ort hinweist und dabei dieInformation vermittelt, dass an diesem Ort bei der Erzeugung der aus der entsprechenden Gegend stammenden Produkte bestimmte Beschaffenheits- und Qualitätskriterien beachtet wurden.

» Mehr Informationen zu Herkunftsangaben

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Kaufmann

§ 1 HGB bestimmt, dass Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt. Dies ist jeder Gewerbebetrieb, der einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Die damit gemeinten kaufmännischen Einrichtungen sind jene, welche das Kaufmannsgewerbe herausgebildet hat, um den Unternehmer und seine Hilfspersonen, die Kunden und die Gläubiger des Unternehmers vor den Nachteilen mangelnder Übersicht und Ordnung zu schützen. Dazu gehören zum Beispiel kaufmännische Buchführung und Bilanzierung. 

» Mehr Informationen zum Kaufmann

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Kaufrecht

siehe "Gewährleistung und Garantie"

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Kleine AG

Um die Rechtsform der Aktiengesellschaft für mittelständische Unternehmen interessanter zu gestalten, wurde 1994 das Aktiengesetz durch das „Gesetz über kleine Aktiengesellschaften“ geändert. Durch dieses Gesetz wurde die Gründung der Einmann-AG, die mit einer entsprechenden Publizitätspflicht gemäß § 42 AktG einhergeht, ermöglicht, und die Einberufung und Durchführung der Hauptversammlung erleichtert. Die „Kleine AG“ ist keine Sonderform der AG. Der Begriff „kleine AG“ ist auch im Gesetzestext des Aktiengesetzes nirgends enthalten. Der Gesetzgeber hat lediglich für kleinere Aktiengesellschaften leichter zu erfüllende Voraussetzungen geschaffen. Diese gesetzlichen Erleichterungen sowie die fehlende Börsennotierung sind somit die entscheidenden Merkmale, durch die sich die „kleine AG“ definiert. Mit der Änderung des Aktiengesetzes steht jetzt auch für Unternehmen, die auf absehbare Zeit noch gar nicht an den Börsengang denken, die Aktiengesellschaft als echte Alternative zur GmbH bzw. zur GmbH & Co. KG zur Verfügung. 

» Mehr Informationen zur Kleinen AG

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Kommanditgesellschaft (KG)

Die Kommanditgesellschaft (KG) ist eine Personengesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist. Sie besteht aus mindestens einem persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementär) und mindestens einem beschränkt haftenden Gesellschafter (Kommanditist). Eine Begrenzung der Zahl der Gesellschafter nach oben gibt es nicht. Gesellschafter können natürliche und juristische Personen sein. Sind nur Gesellschaften mit beschränkter Haftung persönlich haftende Gesellschafter, so entsteht die GmbH & Co. KG. Es ist nicht möglich, dass der Kommanditist zugleich als Komplementär in ein und dieselbe KG eintritt, da sich bei einer Personengesellschaft zwei verschiedene Geschäftsanteile nicht in einer Person vereinigen können. 

» Mehr Informationen zur KG

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Kostenvoranschlag

Der Kostenvoranschlag ist im Gesetz als „Kostenanschlag“ bezeichnet und hat seine gesetzliche Regelung in den § 632 Abs. 3 und § 650 BGB. Ein Kostenvoranschlag ist eine fachmännische Berechnung von voraussichtlichen Kosten durch einen Unternehmer, der einen Vertrag anbahnen möchte.

» Mehr Informationen zum Kostenvoranschlag

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Limited (Ltd.)

Seit einigen Jahren gibt es die Möglichkeit, in Deutschland auch in der Rechtsform der britischen Limited unternehmerisch tätig zu sein, ohne in Großbritannien selbst Geschäftstätigkeit zu entfalten. Vor allem im Internet sind seitdem zahlreiche Anbieter zu finden, die die Gründung einer Limited gegen Entgelt vermitteln und übernehmen. Die Preise reichen von ca. 260 bis zu 1500 Euro. Von diesen Anbietern wird die britische Limited als günstigere Alternative zur deutschen GmbH bezeichnet. Oft wird dabei aber übersehen, dass die Gründung einer Limited auch Pflichten mit sich bringt und Folgekosten entstehen. Hinzu kommt, dass in Deutschland mit der neu geschaffenen „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“, auch UG (haftungsbeschränkt) genannt, nunmehr ebenfalls die Möglichkeit besteht, eine haftungsbeschränkte Kapitalgesellschaft ohne bestimmtes Stammkapital zu gründen. Nähere Informationen zur UG finden Sie beim Punkt "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)".

» Mehr Informationen zur Ltd.

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Lizenz

Durch Vergabe einer Lizenz wird zwischen dem Lizenzgeber und dem Lizenznehmer geregelt, in welchem Umfang und zu welchen Bedingungen der Gegenstand des jeweiligen Schutzrechts genutzt werden darf. Man unterscheidet zwischen ausschließlichen Lizenzen und einfachen Lizenzen: 

Bei einer ausschließlichen Lizenz erhält der Lizenznehmer vom Lizenzgeber das alleinige Recht, Befugnisse auszuüben, die durch das jeweilige Schutzrecht gewährt werden. Wenn also beispielsweise im Rahmen einer ausschließlichen Lizenz die Befugnis übertragen wurde, einen patentierten Gegenstand herzustellen und zu vertreiben, darf der Lizenzgeber solche Gegenstände selbst nicht mehr herstellen oder vertreiben. 

» Mehr Informationen zu Lizenzen

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Mahnung und Verzug

Vor allem kleinen und mittelständischen Unternehmen gehen säumige Schuldner an die Substanz. Viele Schuldner zahlen ihre Schulden erst lange Zeit nach Fälligkeit oder lassen sich verklagen. Sie kalkulieren dies sogar in ihre Finanzplanung mit ein. Die folgenden Informationen sollen eine Hilfestellung bieten, was Sie dagegen tun können, wenn der Kunde nicht zahlt.

» Mehr Informationen zu Mahnung und Verzug

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Marke

Marken sind Zeichen, die geeignet sind, die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von den Waren eines anderen Unternehmens zu unterscheiden. Als Marke schutzfähig sind Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen oder sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen. Voraussetzung für die Schutzfähigkeit der Zeichen ist, dass sich diese grafisch darstellen lassen. Insoweit reicht es aus, dass beispielsweise Hörzeichen in Notenschrift niedergelegt werden können. 

» Mehr Informationen zu Marken und gewerblichen Schutzrechten

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Mediation

Streitige Auseinandersetzungen sind oft nicht zu vermeiden. Wenn der Streit bzw. die Differenzen allein von den Parteien nicht mehr beigelegt werden können, sollte es darum gehen, die Sache vorgerichtlich zu erledigen — also zu schlichten.

Eine außergerichtliche Konfliktlösung ist oft kostengünstiger und zeitsparender als ein Verfahren vor einem ordentlichen Gericht.

» Weitere Informationen

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Mietrecht/Gewerberaummiete

Für den Mieter ist der langfristige Bestandsschutz seines Gewerberaummietvertrages oftmals wichtiger als der Schutz seiner Wohnung, da er mit dem Verlust des Gewerberaums Gefahr läuft, seine wirtschaftliche Existenz zu verlieren. Einen besonderen gesetzlichen Schutz des Gewerberaummieters gibt es nicht. So gelten weder der auf Wohnraum anwendbare Kündigungs- und Bestandsschutz (§§ 573 ff. BGB) noch die Sozialklausel (§§ 574 ff. BGB) noch die Vorschriften zur Regelung der Miethöhe. Ferner entfällt der spezielle Räumungsschutz für Mietraum. Umso mehr kommt der Gestaltung des Gewerberaummietvertrages besondere Bedeutung zu. Über nebenstehenden Link finden Sie einen Mustervertrag, den Sie individuell anpassen können. 

» Mehr Informationen zu Mietrecht und Gewerberaummiete

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Offene Handelsgesellschaft (OHG)

Die offene Handelsgesellschaft (OHG) ist eine Personengesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist. Die OHG besteht aus mindestens zwei Gesellschaftern, eine Begrenzung der Zahl der Gesellschafter nach oben kennt das Gesetz nicht. Gesellschafter können natürliche und juristische Personen sein. Sind nur Gesellschaften mit beschränkter Haftung persönlich haftende Gesellschafter, so entsteht die GmbH & Co. OHG

 Die Gründung der OHG ist nicht von einem bestimmten Mindestkapital abhängig.
Die OHG besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit, obwohl ihre Rechtsstellung in mancher Hinsicht der einer juristischen Person entspricht.

» Mehr Informationen zur OHG

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Patent

Eine patentfähige Erfindung muss neu sein, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sein. Als erfinderisch ist eine Tätigkeit dann einzustufen, wenn ein durchschnittlicher, mit der Materie vertrauter Fachmann nach dem Stand der Technik nicht in der Lage wäre, zu dieser technischen Entwicklung zu gelangen (sogenannte Erfindungshöhe). 

» Mehr Informationen zum Patent

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Preisangaben gegenüber Verbrauchern

Jeder, der Endverbrauchern gewerbsmäßig Waren oder Dienstleistungen anbietet oder unter Angabe von Preisen wirbt, ist verpflichtet, den Preis einschließlich Umsatzsteuer und aller eventuell zusätzlich anfallenden Preisbestandteile anzugeben, den sogenannten Endpreis. Nicht zum Endpreis zählt das Pfand z. B. bei Pfandflaschen, das aber zusätzlich zum Endpreis anzugeben ist. Endverbraucher ist dabei jeder, der eine Ware oder Dienstleistung für den privaten Verbrauch erwirbt. Unternehmer und Personen, die im Rahmen einer selbständigen beruflichen oder gewerblichen oder in behördlicher oder dienstlicher Tätigkeit Waren beziehen oder Dienstleistungen in Anspruch nehmen, fallen daher nicht darunter. Die Preisangabenverordnung gilt daher nicht für den Großhandel gegenüber gewerblichen Abnehmern, solange sichergestellt ist, dass keine Waren an Endverbraucher verkauft werden. 

» Mehr Informationen zu Preisangaben gegenüber Verbrauchern

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Produkthaftung

Unter Produkthaftung versteht man die Haftung des Herstellers für Gesundheits- und Sachschäden, die aus der Benutzung eines fehlerhaften Produkts resultieren. Geregelt ist sie im Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG). Die Regeln des ProdHaftG treten neben die Haftung aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).

» Mehr Informationen zur Produkthaftung

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Schlichtung

Streitige Auseinandersetzungen sind oft nicht zu vermeiden. Wenn der Streit bzw. die Differenzen allein von den Parteien nicht mehr beigelegt werden können, sollte es darum gehen, die Sache vorgerichtlich zu erledigen — also zu schlichten.

Eine außergerichtliche Konfliktlösung ist oft kostengünstiger und zeitsparender als ein Verfahren vor einem ordentlichen Gericht.

» Mehr Informationen zur Schlichtung und außergerichtlichen Streitbeilegung

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Unlauterer Wettbewerb

Zum 30.12.2008 wurde das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
an die EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (2005/29/EG, Abl. EG Nr. L 149) angepasst.

Die Richtlinie will Verbraucherrechte klarstellen und den grenzüberschreitenden Handel vereinfachen. Problematisch dabei: Zum einen weichen die Regelungen der Richtlinie erheblich vom geltenden Recht ab. Zum anderen sieht die Richtlinie die „Vollharmonisierung“ vor. Das heißt, in den nationalen Rechtsordnungen dürfen in ihrem Anwendungsbereich weder strengere noch liberalere Vorschriften beibehalten werden.

» Alle wichtigsten Änderungen im UWG

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Unternehmensbezeichnung

Das Recht, eine Firma im Sinne des Handelsgesetzbuches zu führen, steht nur Kaufleuten zu. Die Firma ist der Name unter dem ein Kaufmann im Sinne des HGB sein Unternehmen betreibt. Sie ist in das Handelsregister einzutragen. Davon zu unterscheiden ist ein Kleingewerbe, das lediglich beim Gewerbeamt angemeldet werden muss. Wer einen Gewerbebetrieb führt, der einen nach Art oder Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert, ist "Nichtkaufmann" bzw. Kleingewerbetreibender.

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Unternehmensveräußerung und Betriebsübernahme

Damit es nach der Betriebsübernahme kein böses Erwachen gibt, sollten Sie sich vorab gründlich über das Unternehmen informieren. Es ist (überlebens)-wichtig, sich einen Überblick über die gesamte wirtschaftliche Situation des Unternehmens zu verschaffen. Ziehen Sie dabei Experten wie Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, technische Gutachter oder Juristen zu Rate. Die Erstellung einer soliden Analyse der Situation des Unternehmens mit seinen relevanten wirtschaftlichen, rechtlichen und steuerlichen Gegebenheiten, seines Ertragspotentials sowie der Qualität der Mitarbeiter wird als Due Diligence bezeichnet.

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Unternehmergesellschaft (UG) haftungsbeschränkt

Seit dem 1. November 2008 gibt es die Unternehmergesellschaft (UG). Allein in Hessen gab es bis August 2009 mehr als tausend UG-Neugründungen. Dabei ist die UG eigentlich keine eigenständige Rechtsform, sondern eine Sonderform der GmbH. Umgangssprachlich wird sie daher auch „Mini-GmbH“ genannt. Was ist eine Mini-GmbH? Als GmbH-Form ist auch die UG eine juristische Person („Kapitalgesellschaft“) und hat damit eine eigenständige Rechtspersönlichkeit. Sie besitzt einen eigenen Namen („Firma“) und wird durch ihre(n) Geschäftsführer vertreten. Als eigene Rechtspersönlichkeit ist sie getrennt von ihren Gesellschaftern zu betrachten. Auch das Vermögen der UG ist strikt vom Vermögen der Gesellschafter zu trennen.

» Mehr Informationen zur Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt

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Urheberrecht

Die Entwicklung neuer Ideen kann langwierig und teuer sein. Daher zahlen sich Innovationen meist nur dann aus, wenn die Entwicklung, das Produkt oder das Verfahren vor Nachahmung geschützt ist. Entsprechendes gilt für Marken, unter denen Produkte und Dienstleistungen unverwechselbar auf den Weltmärkten angeboten werden.

Die IHK Offenbach am Main berät ihre Mitgliedsunternehmen zu gewerblichen Schutzrechten und zeigt ihnen den Weg von der Idee über die Anmeldung eines Schutzrechtes bis hin zur Verwertung.

» Mehr Informationen zum Urheberrecht

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Verjährung zivilrechtlicher Forderungen

Im täglichen Geschäftsverkehr werden eine Vielzahl von Verträgen zwischen Privatpersonen und Unternehmern, aber auch zwischen Unternehmern untereinander abgeschlossen, beispielsweise Kaufverträge, Werkverträge, Mietverträge etc. Aus diesen Verträgen entstehen Verpflichtungen wie zum Beispiel die Bezahlung des Kaufpreises. Der Geltendmachung solcher Ansprüche ist eine gesetzliche Grenze gesetzt. Das bedeutet, dass nach Ablauf einer gesetzlich festgelegten Frist der Schuldner sich auf die Verjährung seiner Schuld berufen und die Erfüllung des Anspruches verweigern kann. Der Gläubiger kann seinen Anspruch nicht mehr gerichtlich durchsetzen, obwohl der Anspruch rechtlich gesehen weiter bestehen bleibt.

» Mehr Informationen zur Verjährung zivilrechtlicher Forderungen

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Wahl der Rechtsform

Grundsätzlich wird zwischen Kaufleuten und Nichtkaufleuten (Kleingewerbetreibende) unterschieden. Sämtliche Kaufleute müssen sich in das Handelsregister eintragen lassen. Das Handelsregister ist ein öffentliches Verzeichnis aller Kaufleute, das von jedermann eingesehen werden kann. Es legt die wesentlichen Rechtsverhältnisse der Einzelkaufleute sowie der Personen- und Kapitalgesellschaften offen. 

Sowohl Kaufleute als auch Nichtkaufleute sind den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) unterworfen. Für einen Kaufmann im Sinne des HGB gelten jedoch zusätzlich die Vorschriften, die sich aus dem Handelsgesetzbuch ergeben. Nur wenige Vorschriften des HGB sind auch auf Nichtkaufleute anwendbar. 

Welche Besonderheiten gelten für Kaufeute und Nicht-Kaufleute? Ist eine Eintragung im Handelsregister für Ihr Unternehmen sinnvoll? Im Folgenden erfahren Sie, was Sie bei der Wahl der Rechtsform beachten sollten.

» Mehr Informationen zur Wahl der Rechtsform

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Werbung

Werbung ist im geschäftlichen Verkehr unerlässlich. Ohne sie besteht kaum eine Möglichkeit, potenzielle Kunden auf das eigene Angebot aufmerksam zu machen. Allerdings ist Werbung nicht in jeder Form zulässig. Welche datenschutzrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Grundsätze müssen Sie z. B. beim E-Mail-Marketing beachten? Hier informieren wir Sie darüber, wie Sie Ihre Kundendaten rechtskonform erheben und zur Werbung nutzen können.

» Mehr Informationen zur Werbung

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Wettbewerbseinigungsstelle

Nach § 15 Absatz 1 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) sind die Landesregierungen verpflichtet, bei den Industrie- und Handels­kammern Einigungsstellen zur Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten zu errichten. Zu diesem Zweck enthält das Gesetz eine Ermächtigung für die Landesregierungen, die zur Errichtung der Einigungsstellen und zur Regelung des Verfahrens vor den Einigungsstellen erforderlichen Vor­schriften zu erlassen. Das Land Hessen ist dieser Verpflichtung dadurch nachgekommen, dass es die Verordnung über Einigungsstellen zur Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten vom 13.02.1959 erlassen hat. Auf dieser Grundlage ist auch in der IHK Offenbach am Main eine Einigungs­stelle eingerichtet worden. 

» Mehr Informationen zur Wettbewerbseinigungsstelle

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Zweigniederlassung und Betriebsstätte

Viele Unternehmen wollen expandieren und gründen einen neuen Standort. Dies wirft die Frage auf, wie die neue Niederlassung im Unternehmensgefüge rechtlich organisiert werden kann. Hierzu stehen drei Alternativen zur Verfügung:

  • die Gründung eines Tochterunternehmens
  • die Errichtung einer selbstständigen Niederlassung (Zweigniederlassung)
  • die Errichtung einer unselbstständigen Niederlassung (Betriebsstätte)

» Mehr Informationen zu Zweigniederlassungen und Betriebsstätten

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Dr. Martin Gegenwart
Justiziar, Geschäftsführer
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