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Umsatzsteuer

Unternehmen, die Waren von Deutschland in ein Drittland exportieren, können dem Drittlandskäufer einen Preisnachlass in Höhe der Umsatzsteuer anbieten (Steuerbefreiungsregelung des § 4 Nr. 1a i.V.m. § 6 UStG).

Matierielle Voraussetzungen

Es ist zu unterscheiden, ob die Ware vom Lieferanten selbst ins Drittland befördert oder versendet wird oder von seinem Abnehmer.

  • Wird die Ware vom Lieferanten selbst versendet oder befördert, ist Voraussetzung, dass der gelieferte Gegenstand ins Drittland gelangt unabhängig davon, wo der Abnehmer ansässig ist.
  • Wird die Ware vom Abnehmer versendet oder befördert (abgeholt), muss die Ware zum einen ins Drittland gelangen und der Abnehmer muss ein ausländischer Abnehmer sein.

Nachweise

Die Ausfuhr muss anhand geeigneter Belege (Ausfuhrbestätigung der Grenzzollstelle, Versendungsbeleg) und buchmäßig nachgewiesen werden.

Ausfuhrbelegnachweise müssen sich grundsätzlich im Besitz des nachweispflichtigen Unternehmers befinden und zehn Jahre aufbewahrt werden.

Belege

Ausfuhr mit IT-Verfahren im Beförderungs- und Versendungsfall

Seit 1. Juli 2009 besteht EU-einheitlich die Pflicht, Exporte über ein elektronisches Ausfuhrverfahren abzuwickeln. In Deutschland steht hierfür das IT-System ATLAS-Ausfuhr oder die Internetzollanmeldung Plus (IAA Plus) zur Verfügung. Die Pflicht zur Abgabe elektronischer Anmeldungen betrifft alle Anmeldungen unabhängig vom Beförderungsweg (Straße, Luft-, See-, Post- und Bahnverkehr). Ausnahmen sind nur in absoluten Einzelfällen, zum Beispiel bei einem Systemausfall oder bei der Ausfuhr mit mündlicher Zollanmeldung (in Fällen von geringer wirtschaftlicher Bedeutung - weniger als 1.000,00 € Warenwert und unter 1.000 kg), möglich.

In den Fällen, in denen die Ausfuhranmeldung auf elektronischem Weg erfolgt, übersendet die Ausfuhrzollstelle dem Anmelder/Ausführer zur Erledigung des Ausfuhrverfahrens einen elektronischen "Ausgangsvermerk" per EDIFACT-Nachricht als pdf-Dokument.

Der "Ausgangsvermerk" gilt als Ausfuhrnachweis für Umsatzsteuerzwecke. Im Falle unerledigter Ausfuhrverfahren leitet der Zoll ein automatisiertes Nachforschungsverfahren ein. Hierbei wird der Anmelder/Ausführer aufgefordert, den Verbleib der Ware aufzuklären. Sofern der Ausfuhrvorgang weder verwaltungsintern noch durch den Anmelder/Ausführer geklärt werden kann, wird die ursprüngliche Ausfuhranmeldung für ungültig erklärt.

Beförderungsfall und Alternativbelege

Ein Beförderungsfall liegt vor, wenn der Lieferant oder Abnehmer den Gegenstand der Lieferung selbst, das heißt z. B. mit dem eigenen Werks-Lkw, ins Drittland transportiert.

Kann der Anmelder/Ausführer einen Alternativnachweis i.S.d. § 9 Abs. 1 UStDV
(z. B. Lieferschein) vorlegen, erstellt die Ausfuhrzollstelle einen sogenannten "Alternativ-Ausgangsvermerk". Der "Alternativ-Ausgangsvermerk" gilt in Verbindung mit dem vorgelegten Alternativnachweis ebenfalls als Ausfuhrnachweis für Umsatzsteuerzwecke.

Der Alternativnachweis muss folgende Angaben enthalten:

  1. den Namen und die Anschrift des Unternehmers;
  2. die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des ausgeführten Gegenstands;
  3. den Ort und den Tag der Ausfuhr;
  4. eine Ausfuhrbestätigung der den Ausgang des Gegenstands aus dem Gemeinschaftsgebiet überwachenden Grenzzollstelle eines Mitgliedstaates.

Versendungsfall und Alternativbelege

Ein Versendungsfall liegt vor, wenn der Lieferant oder Abnehmer den Gegenstand durch einen selbständigen Beauftragten, das heißt in der Regel durch einen Spediteur, ins Drittland transportieren lässt.

In Versendungsfällen, in denen weder ein "Ausgangsvermerk" noch ein "Alternativ-Ausgangsvermerk" durch die Ausgangszollstelle übermittelt wird, kann auf die Spediteursbescheinigung oder anderweitig umsatzsteuerlich anerkannte Frachtdokumente zurückgegriffen werden (BMF mit Erlass vom 3. Mai 2010). Hierbei ist darauf zu achten, dass die Bescheinigung vollständig und korrekt ausgefüllt ist (§ 10 UStDV) Nachweise in ausländischer Sprache werden nur in Verbindung mit einer amtlich anerkannten Übersetzung anerkannt.

§ 10 UStDV

(1) In den Fällen, in denen der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet versendet hat (Versendungsfälle), soll der Unternehmer den Ausfuhrnachweis regelmäßig wie folgt führen:

  1. durch einen Versendungsbeleg, insbesondere durch Frachtbrief, Konnossement, Posteinlieferungsschein oder deren Doppelstücke, oder

  2. durch einen sonstigen handelsüblichen Beleg, insbesondere durch eine Bescheinigung des beauftragten Spediteurs oder durch eine Versandbestätigung des Lieferers. Der sonstige Beleg soll enthalten:

    • den Namen und die Anschrift des Ausstellers sowie den Tag der Ausstellung,
    • den Namen und die Anschrift des Unternehmers sowie des Auftraggebers, wenn dieser nicht der Unternehmer ist,
    • die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des ausgeführten Gegenstands,
    • den Ort und Tag der Ausfuhr oder den Ort und Tag der Versendung in das Drittlandsgebiet,
    • den Empfänger und den Bestimmungsort im Drittlandsgebiet,
    • eine Versicherung des Ausstellers, dass die Angaben in dem Beleg auf Grund von Geschäftsunterlagen gemacht wurden, die im Gemeinschaftsgebiet nachprüfbar sind,
    • die Unterschrift des Ausstellers.

(2) Ist es dem Unternehmer in den Versendungsfällen nicht möglich oder nicht zumutbar, den Ausfuhrnachweis nach Absatz 1 zu führen, so kann er die Ausfuhr wie bei den Beförderungsfällen (§ 9) nachweisen.

Ausfuhr ohne IT-Verfahren

Bei Ausfuhren mit mündlicher oder konkludenter Anmeldung (Warenwert unter 1.000,00 € und unter 1.000 kg) kann ein handelsüblicher Beleg (z. B. Lieferschein, Handelsrechnung) als Nachweis für Umsatzsteuerzwecke anerkannt werden, wenn die Ausfuhrbestätigung durch einen Vermerk (Dienststempelabdruck der Grenzzollstelle mit Datum) auf der Rückseite angebracht ist.

Erfolgt die Ausfuhr über andere EU-Mitgliedstaaten oder über inländische Ausgangszollstellen, die nicht dem EDV-gestützten Ausfuhrsystem angeschlossen sind, wird für das zollrechtliche Ausfuhrverfahren das Ausfuhrbegleitdokument (ABD) verwendet, welches als Exemplar Nr. 3 der Zollanmeldung im Rahmen der Überführung in das Ausfuhrverfahren und zur Wiederausfuhr gilt.

Buchnachweis

Neben dem Belegnachweis ist weitere Voraussetzung für die Steuerfreiheit der Ausfuhr, dass der Unternehmer den Buchnachweis führt. Hierzu soll regelmäßig aufgezeichnet werden:

  • Handelsübliche Bezeichnung und Menge des Liefergegenstands
  • Name und Anschrift des Abnehmers oder Auftraggebers
  • Tag der Lieferung
  • Vereinbartes Entgelt oder bei Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten das vereinnahmte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung
  • Art und Umfang einer Be- oder Verarbeitung vor der Ausfuhr
  • Die Ausfuhr

Soweit die Ware vom Unternehmer selbst geliefert wird und der Abnehmer kein ausländischer Abnehmer ist, ist ergänzend aufzuzeichnen:

  • Die Beförderung oder Versendung durch den Unternehmer selbst
  • Der Bestimmungsort

In den Fällen, in denen die Ware vom ausländischen Abnehmer selbst oder durch seinen Beauftragten (Spediteur) abgeholt wird und im persönlichen Reisegepäck ausgeführt wird, ist ergänzend aufzuzeichnen:

  • Gewerbezweig oder Beruf des Abnehmers
  • Erwerbszweck

Weitere Einzelheiten finden sich in Abschnitt 136 der amtlichen Umsatzsteuer-Richtlinie.

Wichtig zu beachten für den Zeitpunkt des Buchnachweises ist, dass der BFH mit Urteil vom 28. Mai 2009 (Aktenzeichen V R 23/08) und ihm folgend die Finanzverwaltung mit Erlass vom 5. Mai 2010 festgestellt hat, dass der Buchnachweis grundsätzlich bereits zum Zeitpunkt der Umsatzsteuervoranmeldung geführt werden muss, in der der entsprechende Umsatz als steuerfrei behandelt wird. Dies klingt auf den ersten Blick dramatischer als die Entscheidung verstanden werden muss. Der BFH stellt in der genannten Entscheidung darauf ab, dass der Buchnachweis "dem Grunde" nach im genannten Voranmeldezeitpunkt geführt werden muss. Nachträgliche Berichtigungen oder Ergänzungen sind damit auch nach Auffassung der Verwaltung jedoch möglich (bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht). Damit ist davon auszugehen, dass wenn die genannten Umsätze zum Zeitpunkt der Voranmeldung dem Grunde nach buchmäßig als steuerfreie Umsätze erfasst sind, bestimmte Angaben aber erst nachträglich ergänzt werden, dennoch der Buchnachweis als erbracht anzusehen ist.

Rechnungsstellung

Auf der Handelsrechnung muss sich ein Hinweis auf die Steuerbefreiung mit Angabe des Grundes befinden (z. B. Steuerfreie Ausfuhrlieferung/tax free export).

Die vorstehenden Ausführungen berücksichtigen nur einen Teil der maßgeblichen Verwaltungsvorschriften.

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Marianna Kartziou
Referentin
Recht und Steuern
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