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Steuerrecht von A-Z

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Gelangensbestätigung

Ab dem 01. Januar 2014 muss, neben dem Doppel der Rechnung, als Buch- und Belegnachweis für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung die Gelangensbestätigung bzw. die im Umsatzsteuer-Anwendungserlass aufgeführten Alternativnachweise vom liefernden Unternehmen geführt werden.

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Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer ist eine Realsteuer, die ausschließlich an das Besteuerungsobjekt (den Gewerbebetrieb), nicht aber an die persönlichen Verhältnisse des Steuerschuldners anknüpft. Die Gewerbesteuer wird - ebenso wie die Realsteuern Grundsteuer A und Grundsteuer B - von den Gemeinden erhoben, die in ihrer jährlichen Haushaltssatzung den Hebesatz bestimmen, der auf den bundeseinheitlich festgestellten Gewerbesteuermessbetrag anzuwenden ist. 

Rechtsgrundlage für die Erhebung der Gewerbesteuer ist das Gewerbesteuergesetz (GewStG), das insbesondere im Zuge der zum 01.01.2008 in Kraft getretenen Unternehmenssteuerreform in einigen wesentlichen Punkten geändert wurde. Damit haben sich die Bemessungsgrundlage und das relative Gewicht der Gewerbesteuer erheblich gewandelt. 

Jedes gewerblich tätige Unternehmen im Sinne von § 15 Absatz 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz und jeder Gewerbebetrieb kraft Rechtsform (z. B. Kapitalgesellschaften) nach § 2 Absatz 2 Satz 1 GewStG unterliegen der Gewerbesteuerpflicht. 

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