Feld 1 - Absender
Vollständige Firmierung (laut Amtsgericht) mit Anschrift. Bei Gewerbetreibenden ist der ausgeschriebene Vor- und Zuname gemäß Gewerbeanmeldung erforderlich.
Feld 2 - Empfänger
Name oder Firmenbezeichnung und vollständige Anschrift oder "an Order" und Bestimmungsland. Der Empfänger kann auch in Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der EU ansässig sein.
Feld 3 - Ursprungsland
Offizielle Bezeichnung des Ursprungslandes. Eine Auflistung der offiziellen Länderbezeichnungen finden Sie beim Auswärtigen Amt (s. weiterführende Links).
"Länderbezeichnungen für den amtlichen Gebrauch in der Bundesrepublik Deutschland"
Beispiele:
- Bundesrepublik Deutschland (Europäische Union)
- Volksrepublik China
- Republik Korea
Abkürzungen sind nicht zulässig.
Ursprungsangaben wie Europa, Asien, England, Holland, Südkorea gehen ebenfalls nicht. Gleiches gilt, wenn dies im Akkreditiv vorgegeben ist.
Ist der Platz nicht ausreichend, so kann auf Feld 6 (siehe Feld 6) verwiesen werden.
Wird das Ursprungszeugnis für mehrere Waren mit verschiedenen Ursprungsländern ausgestellt, so muss erkenntlich sein, welche Ware welchen Ursprung hat.
Feld 4 - Angaben über die Beförderung
Hier können - müssen aber nicht - Angaben über die Beförderung eingetragen werden (z. B. Luftfracht).
Feld 5 - Bemerkungen
Hier können Sie Rechnungs-Nummer, Auftrags-Nummer oder Akkreditiv-Nummer angeben.
Feld 6 - Laufende Nummer; Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke; Warenbezeichnung
Die Warenbezeichnung muss handelsüblich und allgemein verständlich sein. "Ersatzteile" , "Zubehör" oder "Hygieneartikel" sind keine ausreichende Warenbezeichnung.
Weitere Angaben wie Artikelnummern, Seriennummern, Anzahl und Art der Packstücke und die Warenmarkierung sind möglich. Sofern in Feld 3 des Ursprungszeugnisses auf Feld 6 (siehe Feld 6) verwiesen wurde, sind hier die jeweiligen Ursprungsländer zu den Warenbezeichnungen anzugeben.
Herstellererklärungen sind nicht zulässig. Die Bezeichnung "Made in Germany" ist eine Herstellerangabe und darf nur Bestandteil der Warenmarkierung sein. Es muss klar ersichtlich sein, dass es sich um eine Warenmarkierung handelt (z. B. Shipping mark).
Die Angabe der Zolltarifnummer auf der Vorderseite des Vordrucks ist nicht zulässig. Ausnahme bildet die ausländische Zolltarifnummer, sofern sie auch als solche erkennbar ist (z. B. iranische Zolltarifnummer). Ist die Zolltarifnummer im Akkreditiv vorgegeben, so kann diese nur mit dem Zusatz "gemäß Akkreditiv-Wortlaut" angegeben werden.
Feld 7 - Menge
Maßangabe der Ware: Gewicht, Stückzahl, Liter
Feld 8 - Antrag auf Ausstellung (Rotes Exemplar)
Bitte kreuzen Sie an, ob die Ware im eigenen Betrieb (Hauptsitz, Niederlassung, Betriebsstätte) in Deutschland oder in einem anderen Betrieb hergestellt wurde.
Firmenstempel und rechtsverbindliche Unterschrift auf der rechten Seite.
Feld 8 - Original und gelbe Durchschrift
Feld, in dem die unterzeichnende Stelle bescheinigt = Industrie- und Handelskammer
Feld 9 - Antrag auf Ausstellung
"Antragsteller, wenn nicht Absender" wird nur dann verwendet, wenn Antragsteller und Absender nicht identisch sind. Antragsteller muss seinen Sitz im Bezirk der zuständigen Industrie- und Handelskammer haben. Der Absender muss seinen Sitz in der Europäischen Union haben. Bitte sprechen Sie solche Fälle mit Ihrer IHK ab.
Rückseite (Antrag, Original, Durchschrift)
Erklärungen, die vom Empfangsland gefordert werden, werden von der IHK bescheinigt, wenn sie vom Antragsteller rechtsverbindlich unterschrieben sind.
Anforderung des Kunden oder des Akkreditives können ebenfalls auf der Rückseite vermerkt werden. Diese können in Einzelfällen von der IHK bescheinigt werden.