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Finanzierung im Auslandsgeschäft

Bei hohen Liefersummen spielt die Finanzierung eine wichtige Rolle. Die Auftragsvergabe ist oft von einem günstigen Finanzierungsangebot abhängig. Das Unternehmen, das seine Produkte liefert, möchte den Zahlungseingang absichern. Umgekehrt benötigt auch der Abnehmer der Ware Sicherheiten für die Leistungserbringung. Die Zahlungsmodalitäten sollten daher sorgfältig aufeinander abgestimmt werden.

Zahlungsarten

Hier finden Sie die wichtigsten Zahlungsarten, die im Auslandsgeschäft neben der Barzahlung zum Einsatz kommen. Wichtig ist, die Zahlungsgewohnheiten der Branche bzw. des Auslandsmarktes und die Vertrauenswürdigkeit des Geschäftspartners zu beachten. Sie haben Fragen? Wir beraten Sie gerne.

Auslandsüberweisung

Die Überweisung ist ein Geschäftsbesorgungsauftrag des Zahlungspflichtigen an seine Konto führende Bank, zu Lasten seines Kontos einen bestimmten Betrag einem Dritten bei einer benannten Bank gutschreiben zu lassen. Auslandsüberweisungen erfolgen überwiegend durch das elektronische Fernübertragungssystem SWIFT unter Verwendung der internationalen Bankleitzahl BIC (Bank Identifier Code) und der internationalen Kontonummer IBAN (International Bank Account Number).

Scheckzahlung

Der Scheck ist eine Anweisung an ein Kreditinstitut, zu Lasten des Kontos des Ausstellers einen bestimmten Betrag an den berechtigten Scheckeinreicher zu zahlen. Da die Zahlungsverpflichtung des Schuldners erst erlischt, wenn die Bank den Scheck einlöst, erfolgt eine Scheckzahlung nur erfüllungshalber. Rechtsgrundlage ist das Scheckgesetz. Im Scheckverkehr kommen verschiedene Scheckarten zur Anwendung, darunter Barscheck, Verrechnungsscheck und Inhaberscheck.

Wechselzahlung

Ein Wechsel ist ein Wertpapier, das eine unbedingte Zahlungsanweisung des Gläubigers an den Schuldner enthält, an den Gläubiger oder einen Dritten eine bestimmte Summe zu zahlen. Der Wechsel ist eine Urkunde, er kann daher nur mittels Indossament übertragen werden. Das Recht aus einem Wechsel kann nur durch Vorlage des Wechsels erfüllungshalber "an Zahlung statt" geltend gemacht werden. Eine Verpflichtung zur Annahme von Wechseln besteht bei der Bezahlung von Rechtsgeschäften nicht.

Zahlungsbedingungen und -absicherung

Hauptaufgabe der Zahlungsbedingungen ist es daher, die Zahlungsabwicklung und Zahlungssicherung so zu vollziehen, dass der Exporteur sein Zahlungseingangsrisiko (Kreditrisiko) und der Importeur sein Lieferungseingangsrisiko nach Zahlung (Lieferrisiko) minimiert.

Vorauszahlung und Anzahlung

Eine Vorauszahlung (Cash before delivery, advance payment) ist die Leistung des geschuldeten Betrags in voller Höhe vor Erhalt der geschuldeten Ware. Für den Bezieher der Ware ist die Vorauszahlung die ungünstigste, für den Verkäufer die günstigste und sicherste Zahlungsbedingung, weil das Risiko des Zahlungsausfalls vollständig ausgeschlossen wird. Bei einer Anzahlung (payment on account) wird ein Teil des bei Lieferung geschuldeten Betrags vor Erhalt der Ware gezahlt. Es wird eine Vorleistung erbracht, der noch keine Gegenleistung gegenüber steht. Um das Geschäft abzusichern, wird häufig eine Bankgarantie (s. verwandte Seiten: Risikoabsicherung) aufgesetzt. Sie deckt den Anspruch des Käufers auf Rückerstattung der Anzahlung für den Fall, dass der Verkäufer seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt.

Zahlung durch Nachname

Die Vereinbarung von Nachnamezahlungen (Cash on delivery) ist im Außenhandel auf Land- und Lufttransporte beschränkt, bei denen ein Frachtbrief ausgestellt wird. Die Ware wird dem benannten Empfänger ohne weiteren Berechtigungsnachweis am Bestimmungsort zugestellt. Die Nachnamezahlung wird bei Auslieferung vom Spediteur oder Frachtführer eingezogen. Bei (noch) unbekannten Importeuren kann auf diese Weise der Zahlungseingang sichergestellt werden.

Zahlung gegen einfache Rechnung

Bei dieser Zahlungsart wird die Rechnung mit der Lieferung der Ware verschickt, die Zahlung erfolgt im Nachhinein. Aus Sicht des Exporteurs stellt die Zahlung gegen einfache Rechnung (Clean Payment) den Verzicht auf jegliche Zahlungssicherung dar. Er trägt nicht nur das Kreditrisiko und die Kreditkosten, sondern gibt auch die Verfügungsgewalt über die Ware auf. Der Importeur hat den Vorteil, dass er vor der Zahlung die Ware auf Qualität und Ordnungsmäßigkeit prüfen kann. Diese Zahlungsbedingung setzt deshalb Vertrauen des Exporteurs in die Zahlungsfähigkeit bzw. Kreditwürdigkeit des Importeurs voraus.

Ware gegen Ware

Beim sog. Kompensationsgeschäft, werden Waren gegen Waren bzw. Dienstleistungen getauscht. Dabei werden Lieferung und Gegenlieferung im Rahmen ein und desselben Vertrags in einer Währung bewertet, unter Umständen formal fakturiert und gegeneinander aufgerechnet. Bei Gegengeschäften verpflichtet sich der Verkäufer der Exportware, für einen Teil des Exporterlöses Waren aus dem Abnehmerland abzunehmen. Es handelt sich dabei um zwei sich wertmäßig entsprechende, formal aber getrennte Verträge.

Dokumenteninkasso

Das Dokumenten-Inkasso ist ein Vorgang, bei dem der Exporteur einer Ware seine Bank veranlasst, gegen die Aushändigung bestimmter Dokumente seine Forderungen bei der Importeurbank einzuziehen. Den rechtlichen Rahmen für die Abwicklung von Dokumenteninkassi bilden die von der Internationalen Handelskammer (ICC) in Paris erarbeiteten und von den meisten Banken akzeptierten "Einheitlichen Richtlinien für Inkassi (ERI)". Zwei Formen werden unterschieden:

  • Dokumente gegen Zahlung
    (d/p: documents against payment, cad: cash against documents)

    Bei der Zahlungsbedingung "Dokumente gegen Zahlung" handelt es sich um ein Zug-um-Zug-Geschäft, bei dem der Importeur  die Dokumente nur gegen vollständige Bezahlung erhält. Zahlungs- und Erfüllungsort sind bei dieser Zahlungsbedingung immer der Bestimmungsort der Ware. Die Finanzierung der Transportdauer, zumindest bis zur Einlösung der Dokumente, übernimmt der Exporteur.
  • Dokumente gegen Akzept
    (d/a: documents against acceptance)

    Bei der Zahlungsbedingung "Dokumente gegen Akzept" verpflichtet sich der Importeur gegen Übergabe der Dokumente einen Wechsel zu akzeptieren, der ihm von dem zum Zahlungseinzug beauftragten Kreditinstitut vorgelegt wird. Der Exporteur finanziert den gesamten Transportweg und ist bereit, dem Importeur ein wechselgesichertes Zahlungsziel einzuräumen.

Beim Dokumenteninkasso sind in der Regel vier Beteiligte zu verzeichnen, bei Einschaltung weiterer Kreditinstitute zur Abwicklung auch mehr:

  • Der Auftraggeber des Inkassos
    (Exporteur, der seine Bank mit dem Einzug beauftragt)
  • Die Einreicherbank
    (Bank, welche vom Exporteur mit dem Inkasso beauftragt wird)
  • Die Inkassobank
    (Bank, die mit der Durchführung des Inkassos beauftragt wird)
  • Die vorlegende Bank
    (Inkassobank, die gegenüber dem Bezogenen die Vorlage der Dokumente vornimmt)
  • Der Bezogene des Inkassos
    (Importeur, dem die Inkassopapiere zur Zahlung oder Akzeptierung vorgelegt werden)

Dokumentenakkreditiv

Auf Basis der im Kaufvertrag vereinbarten Zahlungsbedingung "Zahlung durch Dokumentenakkreditiv" (Documentary Letter of Credit L/C) beauftragt der Importeur seine Hausbank (Akkreditivbank, eröffnende Bank), zugunsten des Exporteurs ein unwiderrufliches Dokumentenakkreditiv zu eröffnen. Die Akkreditivbank bittet anschließend die Bank des Exporteurs, diesen von der Eröffnung in Kenntnis zu setzen. Der Exporteur veranlasst die vollständige und korrekte Erstellung der im Akkreditiv geforderten Dokumente, die den Versand der Ware oder erbrachte Dienstleistungen nachweisen. Gegen Vorlage der akkreditivkonformen Dokumente erhält der Exporteur die im Akkreditiv dokumentierte Leistung.

Rechtliche Grundlage für das Dokumenten-Akkreditiv bilden die "Einheitlichen Richtlinien und Gebräuche für Dokumentenakkreditive (ERA)" von der Internationalen Handelskammer (ICC) in Paris. Da es sich dabei um ein vom Grundgeschäft losgelöstes Rechtsgeschäft handelt, ergeben sich durch die verschiedenen vertraglichen Beziehungen der am Akkreditiv Beteiligten unterschiedliche Zahlungsbedingungen. Einige in der Praxis am häufigsten genutzte Formen werden im Folgenden kurz dargestellt:

Nach der Art der Verpflichtung

  •  Unwiderrufliches, unbestätigtes Akkreditiv (Irrevocable Letter of Credit): Neben der Verpflichtung (Zahlungsversprechen) der eröffnenden Bank besteht keine weitere Zahlungsverpflichtung einer anderen Bank.
  • Unwiderrufliches, bestätigtes Akkreditiv (Confirmed Credit): Neben der eröffnenden Bank übernimmt eine weitere Bank die gleiche Verpflichtung zur Zahlung. Der Exporteur kann damit Ansprüche sowohl gegen die eröffnende Bank als auch gegen die bestätigende Bank geltend machen.

Nach der Art der Benutzbarkeit

  • Sichtakkreditiv: Der Begünstigte kann seinen Anspruch sofort bei Vorlage der Dokumente und Erfüllung der Akkreditiv-Bedingungen geltend machen.
  • Nachsicht-Akkreditiv (Deferred-Payment L/C): Der Exporteur gewährt dem Akkreditiv-Auftraggeber, also dem Importeur, ein Zahlungsziel, z. B. Zahlung 90 Tage nach Verladedatum. Der Anspruch des Begünstigten bleibt datumsmäßig bestimmbar.
  • Akzept-Akkreditiv: Im Gegensatz zum Nachsicht-Akkreditiv gewährt der Exporteur dem Akkreditiv-Auftraggeber ein Zahlungsziel gegen Akzeptleistung. Dabei kann nach den ERA der Begünstigte sowohl auf die eröffnende Bank (Akkreditiv-Bank) wie auch auf den Importeur oder andere im Akkreditiv benannte Bezogene Wechsel ziehen. In den letzten beiden Fällen übernimmt die eröffnende Bank die Verantwortung für die Akzeptierung der Wechsel und für die Einlösung der Akzepte bei Fälligkeit.

Nach der Übertragbarkeit

  •  Übertragbares Akkreditiv: Der Begünstigte kann die zur Zahlung oder Akzeptleistung bestimmte Bank ermächtigten, die Zahlung ganz oder teilweise zugunsten von Dritten (meist den Zulieferern des Exporteurs) zu leisten. Die eröffnende Bank muss das Akkreditiv ausdrücklich als übertragbar (transferable) ausweisen.
  • Nicht-übertragbares Akkreditiv: Der Begünstigte ist nur dazu berechtigt, seinen Anspruch aus dem Erlös des Akkreditivs abzutreten.

Nach der Nutzbarkeit/Revolvierbarkeit

  • Revolvierendes Akkreditiv: Der Begünstigte kann das Akkreditiv im Rahmen eines Gesamtakkreditivs bei Dauergeschäften und Folgelieferungen bis zu einem festgelegten Höchstbetrag wiederholt ausnutzen. Der Exporteur hat so die Möglichkeit, dem Lieferanten Akkreditive zu gleichen Bedingungen anzubieten.
  • Nicht-revolvierendes Akkreditiv: Das Akkreditiv erlischt nach einmaliger Ausnutzung.

Kurzfristige Außenhandelsfinanzierung

Von der kurzfristigen Außenhandelsfinanzierung spricht man bei Finanzierungen mit Laufzeiten von bis zu einem Jahr. Sie dienen insbesondere der Überbrückung der Zeiträume vom Transport bis zum Weiterverkauf der Waren. Folgende Finanzierungsinstrumente kommen u. a. zur Anwendung:

Wechsel- und Wechseldiskontkredit

Wechsel eignen sich aufgrund ihrer Eigenschaften zur Zahlungsabwicklung, -sicherung und -finanzierung von Handelsgeschäften. Die Finanzierungsfunktion ergibt sich daraus, dass der Bezogene - außer bei Sichtwechseln - den Betrag erst bei Fälligkeit des Wechsels aufbringen muss. Bei einem Wechseldiskontkredit räumt eine Bank dem Exporteur eine zeitlich unbegrenzte, aber kündbare Kreditlinie ein. Der Exporteur kann seiner Bank dann aus Exportgeschäften stammende Wechsel zum Ankauf vor Fälligkeit - mit Diskont - einreichen.

Akzeptkredit

Beim Akzeptkredit kann der Exporteur einen Wechsel über den Akkreditivbetrag auf die Kredit gewährende Bank ziehen. Auf der Basis des Wechselakzepts kann sich der Exporteur refinanzieren. Er kann den akzeptierten Wechsel an einen Lieferanten weitergeben, ihn bei einer anderen Bank diskontieren lassen oder der akzeptierenden Bank zum Diskont vorlegen. Die Bank haftet für den Exporteur als Wechselaussteller.

Rembourskredit

Der Rembourskredit ist eine Kombination aus Akkreditiv, Akzeptkredit und Wechseldiskontkredit und eignet sich vor allem dann, wenn der Exporteur den Käufer nicht kennt. Der Exporteur zieht dabei auf die Bank des Importeurs, die sich zur Gewährung eines Akzeptkredites bereit erklärt hat, einen Wechsel. Zusammen mit akkreditivgemäßen Dokumenten legt er diesen seiner Bank zum Diskont vor. Die Exporteurbank holt das Akzept bei der Importeurbank ein und übergibt ihr gleichzeitig die Dokumente. Der Exporteur kann den Wechsel zum Diskont einreichen und erhält somit den Exporterlös.

Exportfactoring

Factoring ist der laufende Verkauf kurzfristiger Exportforderungen an ein Kreditinstitut bzw. eine Factoringgesellschaft. Der Factor erwirbt die Forderungen des Factoring-Kunden gegen dessen Abnehmer und zieht sie ein. Als Gegenleistung für die Abtretung der Forderungen leistet der Factor an den Factoring-Kunden umgehend eine Zahlung, die sich an der Höhe der Forderung orientiert. Der Factor übernimmt zudem das Delkredere, d. h. das Ausfallrisiko bei Zahlungsunfähigkeit des Schuldners sowie sämtliche Aufwände, die mit dem Zahlungsvorgang zusammenhängen.

Mittel- bis langfristige Außenhandelsfinanzierung

Mittel- bis langfristige Außenhandelsfinanzierungen umfassen Zahlungsziele ab einem Jahr  und finden vorrangig bei Investitionsgüter- bzw. Anlagenlieferungen Anwendung. Die Bereitstellung solcher Kredite ist im Rahmen des deutschen Exportfinanzierungssystems häufig nur möglich, wenn sie gegen politische und wirtschaftliche Risiken des Importlandes abgesichert sind (s. verwandte Seiten: Risikoabsicherung).

Lieferantenkredit und Bestellerkredit

Beim Lieferantenkredit wird der Kredit dem Exporteur von einer inländischen Bank gewährt, beim Bestellerkredit dem ausländischen Importeur, gleichfalls von einer inländischen Bank. Dem Kreditnehmer wird nach Prüfung seiner Bonität eine Kreditlinie in Inlandswährung eingeräumt, die er bis zum zugesagten Höchstbetrag in Anspruch nehmen und nach Belieben tilgen kann.

Forfaitierung

Forfaitierung ist der Verkauf einzelner mittel- und langfristiger Exportforderungen mit Abschlag an einen Forfaiteur (meist eine Bank), wobei der Exporteur selbst jegliche Haftung ausschließt bzw. der Forderungskäufer auf jeden Rückgriff gegenüber dem Forderungsverkäufer verzichtet. Forfaitierung bedeutet folglich Abwälzung aller Risiken auf den Forfaiteur.

Meldevorschriften für Auslandszahlungen

Bei Auslandszahlungen, die einen Betrag von 12.500 € oder den Gegenwert in einer anderer Währung überschreiten, müssen der deutschen Bundesbank gemeldet werden. Rechtsgrundlagen für die Meldepflichten im Außenwirtschaftsverkehr sind das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) sowie die Außenwirtschaftsverordnung (AWV). Hier gelangen Sie zu den wichtigsten Meldevorschriften

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