Die stark umrahmten Felder im Carnet und in den Einlageblättern sind für Eintragungen der IHK und der Zollverwaltung vorgesehen - bitte hier nichts eintragen!
Carnets sind sorgfältig und vollständig auszufüllen. Handgeschriebene Carnets werden nicht akzeptiert!
Feld A: vollständigen Namen und Anschrift des "Carnet-Inhabers" (Antragsteller)
Feld B: Name und Adresse desjenigen, der Carnet und Waren dem ausländischen Zoll vorführt. Für den Fall, dass die Person/das Unternehmen noch nicht bekannt ist, schreiben Sie bitte auf dem Carnet-Deckblatt "gemäß besonderer Vollmacht / as power of attorney" und händigen dem Reisenden bzw. dem Beauftragten eine entsprechende - mit vollständiger Anschrift versehene - Vollmacht aus.
Feld C: Hier ist die beabsichtigte Verwendung anzugeben, z. B. Messen und Ausstellungen (fairs and exhibtions), Warenmuster (commercial sample) oder Berufsausrüstung (professional equipment). Ist das ausgestellte Carnet für eine bestimmte Ausstellung oder Messe vorgesehen, empfiehlt es sich, die genaue Bezeichnung einzusetzen.
Felder D bis F: Diese Felder auf den gelben und weißen Einlageblättern bitte erst unmittelbar vor der Zollabfertigung ausfüllen. Hier, in den Einlageblättern, unterschreibt der "Reisende" mit Ort und Datumsangabe des Grenzübergangs zum Zeitpunkt der Zollabfertigung, am besten im Beisein eines Zollbeamten.
Rückseite-Allgemeine Liste: Die Warenbeschreibungen auf der Rückseite müssen auf allen Seiten identisch sein. Eine laufende Nummer muss für jeden Gegenstand, der zur jeweiligen Sendung gehört, vorgesehen werden. Dies bedeutet, dass am Ende die laufende Nummer identisch mit der Stückzahl sein muss. Besitzen die einzelnen Waren Seriennummern, so sind diese in der allgemeinen Liste zu vermerken. Es ist in vielen Fällen ratsam, unter der Warenbezeichnung eine Übersetzung in der Amtssprache der Einfuhrländer einzufügen, da die Zollbehörden eine solche verlangen können. Der Warenwert (Zeitwert - ohne Umsatzsteuer) ist in Euro anzugeben. Bitte den nicht benötigten Platz entwerten (Buchhalternase). Reicht die jeweilige Rückseite für die Warenliste nicht aus, sieht das Carnet-Abkommen Zusatzblätter (jeweils in der entsprechenden Farbe) vor. Am Schluss einer jeden Seite müssen die Spalten 3 (Stückzahl) und 5 (Wert) addiert und die Summe ggf. auf die nächste Seite übertragen werden. Sollen die Waren in Ländern verwendet werden, die einen Gewichts-Zolltarif haben (z. B. die Schweiz), so muss der Gewichtsangabe in Spalte 4 ganz besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden.
Antrag auf Ausstellung des Carnet A.T.A.: Der Antrag ist entsprechend dem vorgedruckten Text auszufüllen und zu unterschreiben.
Rechtsverbindliche Unterschrift: Für die Ausstellung des Carnets unterschreibt der Antragsteller rechtsverbindlich, ggf. mit dem Firmenstempel, den "Antrag auf Ausstellung eines Carnets A.T.A." und das grüne Carnet-Deckblatt im Feld unten rechts "Unterschrift des Inhabers".
Was geschieht mit den ausgefüllten Vordrucken?
Die ausgefüllten Vordrucke müssen zunächst der Industrie- und Handelskammer zur Genehmigung vorgelegt werden. Nach Ausstellen des Carnets wird es von der Kammer verplombt. Dann muss das Carnet zusammen mit den darin aufgeführten Waren dem nächsten Ausfuhrzollamt (für den Firmensitz zuständiges Binnenzollamt) vorgeführt werden. Das Zollamt unterzieht die Waren der Beschau, sichert ggf. die Nämlichkeit der Waren und vermerkt das Geschehene im Carnet. Bitte beachten Sie, dass für Waren, die in der Ausfuhrliste (Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung) erfasst sind auch dann eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich ist, wenn diese Waren nur vorübergehend mit einem Carnet A.T.A. ausgeführt werden. Zusätzlich ist in diesem Fall auch eine Ausfuhrzollanmeldung (IAA Plus oder ATLAS) auszustellen.
Einige wichtige Leitsätze:
- Bei jeder Ein- und Ausfuhr das Carnet zollamtlich abfertigen lassen und die Abfertigung, vor allem Fristen für Wiederausfuhr oder Wiedergestellung, überprüfen - nicht durchwinken lassen!
- Öffnungszeiten der Zollabfertigungsstellen beachten und Abfertigungsdauer auf Flughäfen einplanen!
- Ohne Einverständnis der Kammer keine Veränderungen in einem Carnet vornehmen!
- Gültigkeitsdatum und Verwendungsfristen beachten und rechtzeitig das Carnet an die IHK zurückgeben!
- Für ausfuhrgenehmigungspflichtige Güter ist unabhängig vom Prinzip der vorübergehenden Ausfuhr mit Carnet eine Ausfuhrgenehmigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) in Eschborn erforderlich!
- Die "Allgemeine Liste" der im Carnet aufgeführten Waren muss mit der Warenliste in allen Einlageblättern und der Rückseite des "Antrag auf Ausstellung eines Carnets" identisch sein.
- Am Tage der voraussichtlichen Rückkehr der Waren oder - wenn die Rückkehr der Waren noch nicht zu übersehen ist - etwa 2 Wochen vor Ablauf der im Carnet eingetragenen Gültigkeitsdauer, sollten Sie erforderlichenfalls die Rücksendung des Carnets und der darin aufgeführten Waren bei Ihren ausländischen Geschäftspartnern anmahnen. Auf diese Weise kann u.U. noch kurz vor Fristablauf eine Reklamation ausländischer Zollbehörden und die sich daraus meistens für den Carnet-Inhaber ergebende Verpflichtung zur Zahlung der Eingangs-abgaben vermieden werden.
- Ein Carnet ist grundsätzlich ein Jahr gültig. Innerhalb dieser Zeit sind beliebig viele Ausfuhren der im Carnet bezeichneten Waren möglich. Bitte vergewissern Sie sich, dass Sie vor Verwendung des Carnets genügend Einlageblätter, abhängig von der Anzahl der Reisen bzw. Ausfuhren, für die erforderlichen Zollabfertigungen beigefügt haben.