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Umsatzsteuer in der EU

Sie haben eine Lieferung an einen Kunden innerhalb der Europäischen Union? Diese Lieferungen können unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuerpflicht befreit sein.

Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen

  • Die gelieferte Ware ist in einen anderen EU-Mitgliedstaat gelangt.
  • Der Abnehmer ist ein Unternehmer (Diese Voraussetzung wird durch die Verwendung einer Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-IdNr.) eines anderen Mitgliedstaates dokumentiert.).
  • Der Abnehmer hat den Gegenstand für sein Unternehmen erworben.
  • Der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung unterliegt beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung, d. h. der Abnehmer ist verpflichtet, in einem anderen EU-Staat die Erwerbsbesteuerung durchzuführen (Diese Verpflichtung des Abnehmers wird durch Verwendung der USt-IdNr. eines anderen Mitgliedstaates dokumentiert.).

Worauf muss noch geachtet werden, damit die Lieferung umsatzsteuerfrei erfolgen kann?

  • Die Rechnungen müssen einen Hinweis auf Steuerbefreiung enthalten, z. B. steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung.
  • Die eigene Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-IdNr.) ist in der Rechnung anzugeben.
  • Die Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-IdNr.) des Abnehmers muss in der Rechnung angegeben sein und muss in einem anderen Mitgliedstaat erteilt worden sein.
  • Die Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-IdNr.) des Abnehmers ist mit der "Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns" zu prüfen.
  • Die steuerfreie Lieferung ist mit entsprechenden Belegen (buchmäßiger und belegmäßiger Nachweis) nachzuweisen.
  • Die Erklärungs- und Meldepflichten sind einzuhalten.

Weitere Informationen zu Lieferungen im innergemeinschaftlichen Warenverkehr, Nachweis der Steuerfreiheit bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und die notwendigen Nachweise entnehmen Sie bitte nebenstehenden Links.

Hinweis: Die Übergangsfrist zur Anwendung der Gelangensbestätigung ist erneut verlängert worden. Die Nichtbeanstandungsfrist, in der noch die „alten“ Belege zum Nachweis von umsatzsteuerfreien Lieferungen ins EU-Ausland verwendet werden dürfen, wird über den 1. Juli 2012 hinaus bis zum Inkrafttreten der Umsatzsteuer-
durchführungsverordnung Änderungen verlängert. Ein genaues Datum ist nicht genannt worden.

Bitte beachten Sie, dass die Nichtbeanstandungsfrist nur für die Nachweispflicht bei den innergemeinschaftlichen Lieferungen gilt!

 

 

 

 


 

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01.10.2013
Umsatzsteuer

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