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Rechtliche Grundlagen des E-Commerce

Das Internet ist kein rechtsfreier Raum. Daher gelten auch für den Online-Handel uneingeschränkt die allgemeinen Vorschriften etwa des BGB, HGB, AGB-Recht, Urheberrechtsgesetz, Verbraucherkreditrecht, Gewerbeordnung, UWG, Strafgesetzbuch etc. Für bestimmte Teilbereiche existieren mittlerweile besondere Regelungen. Für den Bereich des E-Commerce sind insoweit relevant: das Telemediengesetz (TMG), der Rundfunkstaatsvertrag (RStV), das E-Commerce- und Fernabsatzrecht des BGB, die Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach Bürgerlichem Recht (BGB-InfoV), das Signaturgesetz (SigG) und die Preisangabenverordnung (PAngV).

Informationspflichten des Online-Anbieters

Wer im Internet Waren oder Dienstleistungen anbietet, muss grundsätzlich bestimmte Informationen an deutlich sichtbarer Stelle auf seiner Website bereithalten (sog. Anbieterkennzeichnung nach dem TMG bzw. dem RStV). Informiert werden muss über:

  • den vollständigen Vor- und Zunamen des Anbieters (ggf. die vollständige Firma)
  • die ladungsfähige Post-Anschrift des Anbieters (Postfach und E-Mail-Adresse sind nicht ausreichend!)
  • den vollständigen Vor- und Zunamen des Vertretungsberechtigten (bei Personenvereinigungen, z. B. bei GbR, GmbH und AG)
  • den vollständigen Vor- und Zunamen und die Anschrift des Verantwortlichen für den Inhalt journalistisch-redaktioneller Angebote
  • die Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer (USt.-ID-Nr.) bzw. die Wirtschafts-Identifikationsnummer, sofern vorhanden
  • Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde, sofern die ausgeübte Tätigkeit einer staatlichen Genehmigung bedarf (z. B. im Makler- und Bauträgergewerbe)
  • die E-Mail-Adresse und Telefonnummer (wobei die Telefonnummer umstritten ist)
  • die Eintragung in öffentliche Register (z. B. Handelsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister oder Vereinsregister) mit Registergericht und Registernummer

Zusätzlich muss der Online-Anbieter seit 1.1.2002 dem Kunden angemessene technische Mittel zur Fehlerkorrektur vor Abgabe einer Bestellung zur Verfügung stellen; den Eingang einer Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege bestätigen und für den Kunden die Möglichkeit schaffen, den Vertragstext einschließlich der AGB bei Vertragsschluss abzurufen und zu speichern.

Die BGB-InfoV verlangt darüber hinaus vor Abschluss eines Vertrages mit einem Verbraucher die Information des Kunden über: die wesentlichen Eigenschaften der angebotenen Ware oder Dienstleistung; den Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrages; die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote; die Mindestlaufzeit des Vertrages (bei sog. Dauerschuldverhältnissen); eventuelle Liefervorbehalte; die Einzelheiten bzgl. Zahlung und Lieferung; den Endpreis (einschließlich MwSt und sonstiger Preisbestandteile); die anfallenden Versandkosten; das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts und die Kosten der Nutzung von Fernkommunikationsmitteln im Zusammenhang mit der Vertragsanbahnung und -abwicklung, sofern diese die üblichen Kosten übersteigen.

Zu den Folgen der Unterlassung dieser Kundeninformation siehe unten „Verbraucherschutzrecht“.

Vertragsschluss via Internet

Verträge können rechtswirksam auch via Internet (per E-Mail) abgeschlossen werden. Nicht ohne weiteres online abschließbar sind allerdings solche Verträge, die kraft Gesetzes bestimmten Formanforderungen unterliegen (Schriftform, Beglaubiung, notarielle Beurkundung). Allerdings besteht seit Mitte 2001 die Möglichkeit, zumindest die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform in der Regel durch Verwendung einer qualifizierten digitalen Signatur nach dem Signaturgesetz einzuhalten (sog. „elektronische Form“). Angesichts der noch geringen Verbreitung digitaler Signaturen ist ein solches Verfahren derzeit allerdings kaum praktikabel.

Das Zustandekommen eines Vertrages setzt Angebot und Annahme voraus. Keine Angebote in diesem juristischen Sinne sind die Kataloge auf der Website sowie das Aufnehmen einzelner Artikel in einen elektronischen „Warenkorb“ durch den Kunden. Ein verbindliches Angebot ist i. d. R. erst das Absenden der gesamten Bestellung durch den Kunden via E-Mail.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB können auch bei Online-Verträgen wirksam einbezogen werden. Sie unterliegen uneingeschränkt der sog. Inhaltskontrolle nach den §§ 307-309 BGB.

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die AGB überhaupt Vertragssbestandteil werden: Der Unternehmer muss vor Vertragsabschluss an deutlich sichtbarer Stelle auf der Website oder - was noch besser ist - durch ausdrücklichen Hinweis im Bestellformular auf das Vorhandensein der AGB hinweisen; der Inhalt der AGB muss vollständig über die Website einsehbar sein; die AGB müssen auf dem Bildschirm lesbar sein (keinen Mini-Schriftgrad verwenden!); der Text der AGB muss so kurz gehalten sein, dass er auch vom Bildschirm aus in zumutbarer Weise zur Kenntnis genommen werden kann (möglichst keine 20-seitigen AGB-Klauselwerke ins Netz stellen!).

Verbraucherschutzrecht

Bei Online-Geschäftsabschlüssen mit Verbrauchern (d.h. mit Kunden, die nicht selbst als Unternehmer oder Freiberufler handeln) ist das umfangreiche Verbraucherschutzrecht des BGB zu berücksichtigen, welches seit 1.1.2002 die früheren Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes, des Fernunterrichtsschutzgesetzes, des Teilzeitwohnrechtegesetzes sowie insbesondere des Fernabsatzgesetzes enthält.

Das Fernabsatzrecht des BGB räumt dem Verbraucher ein generelles Recht auf Widerruf des Vertrages ein. Innerhalb einer Frist von 2 Wochen kann der Kunde den Vertrag ohne Angabe von Gründen widerrufen. Damit werden die sog. „Geschmacksretouren“ im Fernabsatzgeschäft gesetzlich festgeschrieben.

Die Widerrufsfrist beginnt erst dann, wenn der Unternehmer dem Kunden: eine Belehrung über sein Widerrufsrecht sowie die in der BGB-InfoV vorgesehenen Pflichtinformationen (vgl. dazu oben den Punkt „Informationspflichten des Online-Anbieters“) in Textform (z. B. auf einer Rechnung, in einer E-Mail oder auf CD) zur Verfügung gestellt hat. Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, so endet die Widerrufsfrist bei Warenlieferungen erst 6 Monate nach Eingang der Ware beim Kunden, bei Dienstleistungen 6 Monate nach Vertragsabschluss bzw. auch dann, wenn der Unternehmer im Einvernehmen mit dem Kunden mit der Ausführung der Dienstleistung bereits begonnen hat. Keinerlei Frist läuft dagegen, wenn die Widerrufsbelehrung fehlt, unvollständig oder unrichtig ist. Die Widerrufsbelehrung kann nach dem in der BGB-InfoV enthaltenen „amtlichen“ Muster erstellt werden. Sie gilt in diesem Fall als ordnungsgemäße Belehrung. Verschiedene Muster-Widerrufsbelehrungen können Sie über nebenstehenden Link "Whitepaper Wiederrufsbelehrung 2011" abrufen. Das Widerrufsrecht gilt nicht für alle Fälle. Kein Widerrufsrecht hat der Kunde insbesondere bei Bestellung: von Waren, die nach seinen Spezifikationen speziell angefertigt wurden; von Audio- und Videoaufzeichnungen sowie Software, sofern die gelieferten Datenträger versiegelt waren vom Kunden entsiegelt worden sind und von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten. Widerruft der Kunde den Vertrag, so hat der Unternehmer die Kosten der Warenrücksendung grundsätzlich zu übernehmen. Bis zu einem Wert der zurückgesandten Ware in Höhe von 40 Euro kann dem Kunden jedoch vertraglich (auch in AGB) die Übernahme der Rücksendekosten auferlegt werden. Wird die 40 Euro Grenze überschritten, dann muss der Kunde die Rücksendekosten nur tragen, wenn er noch keine Anzahlung geleistet hat. Neben der Konsequenz, dass die kurze Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wird, kann das Versäumnis, rechtzeitig die o. g. Pflichtinformationen zu geben, auch wettbewerbsrechtliche Abmahnungen sowie im schlimmsten Fall die Erhebung einer Klage und die Verhängung von Bußgeldern zur Folge haben.

Namens- und Markenrecht

Eine registrierte Internet-Domain kann namens- und markenrechtlich geschützt sein, wenn sie zur Kennzeichnung des Unternehmens verwendet wird. In diesem Fall darf sie (auch in leicht abgewandelter Form) nicht von einem anderen als Domain registriert werden. Die Nutzung fremder Namen oder Marken als Domain-Adresse ist in aller Regel unzulässig und kann vom Namensinhaber gerichtlich unterbunden werden. Zur Vermeidung solcher Streitigkeiten sind umfassende Namens- und Markenrecherchen vor Anmeldung einer Domain unerlässlich.

Urheberrecht

Unternehmenspräsentationen auf einer Website sind (wie die Website insgesamt) i. d. R. urheberrechtlich geschützt und dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers verbreitet, kopiert oder verändert werden. Urheber der Präsentation ist derjenige, der sie selbst erstellt hat (nicht unbedingt der Unternehmer, für den sie erstellt wurde). Bei Erstellung einer Website durch ein hierauf spezialisiertes Unternehmen sollte der Besteller darauf achten, dass ihm vertraglich die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an der Website übertragen werden. Anderenfalls läuft der Besteller Gefahr, die Website ohne Zustimmung des Urhebers nicht veräußern oder wesentlich verändern zu dürfen. Urheberrechtlich geschützte Werke (z. B. Bücher, Musikstücke, Computerprogramme, Datenbanken etc.) dürfen auch im Internet nur mit Zustimmung des Urhebers verbreitet werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Verbreitung entgeltlich oder kostenlos erfolgt. Links zu anderen Websites müssen deutlich erkennen lassen, dass hier nicht auf eigene, sondern auf fremde Inhalte verwiesen wird. Anderenfalls sind sie rechtlich unzulässig und können u. U. eine Haftung für rechtsverletzende Inhalte zur Folge haben.

Wettbewerbsrecht

Auch im Internet-Geschäft gelten uneingeschränkt die Regeln des Wettbewerbsrechts, insbesondere des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (UWG), der Preisangabenverordnung usw., soweit diese Gesetze ihrem Sinn und Zweck nach auch den elektronischen Geschäftsverkehr erfassen. Werbung per E-Mail ist im Grundsatz wettbewerbsrechtlich verboten. Zulässig ist sie nur, wenn ein ausdrückliches Einverständnis des Empfängers mit der Übersendung vorliegt oder ein solches Einverständnis vernünftigerweise vermutet werden kann (z. B. aufgrund dauernder Geschäftsbeziehungen).

Das im Jahre 2004 novellierte UWG sieht dabei im Verhältnis B2C nur eine Ausnahme vor: Werbemails dürfen an eigene Kunden eines Unternehmens versandt werden, wenn der Kunde seine Adresse im Zusammenhang mit einer Bestellung freiwillig angegeben und der Übersendung von Werbung nicht nachträglich widersprochen hat und inhaltlich Waren oder Dienstleistungen derselben Art beworben werden, die der Kunde schon einmal bei dem Betrieb in Anspruch genommen hat. Soweit die Übersendung unverlangter elektronischer Werbung überhaupt zulässig ist, muss schon aus der Betreffzeile hervorgehen, dass es sich eben um Werbung handelt. Wird die Werbung dagegen als normale Post getarnt, ist sie ebenfalls rechtswidrig.

Besonderheiten bei Online-Auktionen

Eine Online-Auktion endet mit einem normalen Kaufvertrag und ist keine Auktion im rechtlichen Sinne, da der Auktionstypische Zuschlag fehlt. So kommt der Kaufvertrag durch Angebot und Annahme zustande. Das Angebot besteht im „bieten“ des potenziellen Käufers und der Zeitablauf stellt die Annahme des Angebots seitens des Verkäufers dar. Insofern sind die Vorschriften des Fernabsatzrechts auch auf den Kauf in Online-Auktionshäusern anzuwenden. Das heißt Verbraucher, die von Unternehmern z. B. in eBay kaufen haben ein Widerrufsrecht. Weiterhin gilt, dass die korrekte Widerrufsfrist in Online Auktionshäusern einen Monat beträgt und nicht nur zwei Wochen.

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