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Werbebrief

Ist die Zustellung von Werbebriefen, Flyern und Prospekten erlaubt?

Werbung per Brief bzw. Werbewurfsendung (z.B. auch Flyer, Prospekte) ist grundsätzlich zulässig.

Hat allerdings die/der Empfänger*in einer individuell gestalteten Briefwerbung die werbenden Person aufgefordert, von weiteren Werbesendungen abzusehen, ist dieser Wunsch zu respektieren, § 7 Abs. 1 Satz 2 UWG (LG Lüneburg, Urteil vom 04.11.2011 - 4 S 44/11). Auch ein Aufkleber am Briefkasten muss beachtet werden, mit dem sich eine Person gegen den Einwurf von Werbematerial und Anzeigenblättern wehrt.

Eine Werbung per Brief ist irreführend, wenn den Empfänger*innen suggeriert wird, es handle sich nicht um eine werbliche Maßnahme, sondern die persönliche Empfehlung einer bekannten oder befreundeten Person, z.B. durch eine handschriftliche Haftnotiz. Auch ein falscher Aufdruck wie „Vertraulicher Inhalt“, „Eilige Terminsache“ oder ähnliches stellt eine unzumutbare Belästigung dar (KG Berlin, Urteil vom 19.06.2015 - 5 U 7/14).

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