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Telefonwerbung, Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten

Einwilligung, Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten

Werbeanrufe gegenüber Verbraucher*innen ohne deren vorherige ausdrückliche Einwilligung sind stets unzulässig gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 Var. 1 UWG. Anrufe zur Neukundengewinnung (Kaltakquise) sind daher unlauter und verboten.

Ausnahmen gelten nur dann, wenn die angesprochene Person selbst um den Anruf gebeten hat. Verbraucher*innen müssen vor einem Werbeanruf ausdrücklich ihre Einwilligung erklärt haben. Diese Einwilligung setzt eine gesonderte, nur auf die Einwilligung in die Telefonwerbung bezogene Zustimmungserklärung der betroffenen Person voraus. Bezieht sich die Einwilligungserklärung hingegen noch auf andere Inhalte wie z. B. die telefonische Benachrichtigung über einen Gewinn, ist diese unwirksam (BGH, Beschluss vom 14.04.2011 - I ZR 30/10). Auch eine mutmaßliche Einwilligung genügt bei Verbrauchern nicht.

Im Interesse eines wirksamen Verbraucherschutzes sind vorformulierte Einwilligungen für Werbeanrufe nur innerhalb des jeweiligen Vertragszwecks zuzulassen. Eine zu weit gehende Klausel benachteiligt die Angerufenen in unangemessener Weise und ist unwirksam (BGH, Urteil vom 14.04.2011 – I ZR 50/09).

Für den Nachweis der Einwilligung ist es gemäß § 7a UWG erforderlich, dass die werbende Person die ausdrückliche Einwilligung in die Telefonwerbung zum Zeitpunkt der Erteilung in angemessener Form dokumentiert und für fünf Jahre ab Erteilung der Einwilligung aufbewahrt. Die Aufbewahrungsfrist verlängert sich jeweils um fünf Jahre in jedem Fall, in dem von der Einwilligung Gebrauch gemacht wird, insbesondere also nach jedem Telefonanruf. Werbende sind verpflichtet, die dokumentierten Einwilligungserklärungen der zuständigen Verwaltungsbehörde auf Verlangen unverzüglich vorzulegen.

Bei Verstößen gegen das Verbot der unerlaubten Telefonwerbung gegenüber Verbraucher*innen droht gemäß § 20 UWG eine Geldbuße bis zu 300.000 Euro, bei Verstoß gegen die Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten der Einwilligung eine Geldbuße bis zu 50.000 Euro.

Für Werbeanrufe gegenüber sonstigen Marktteilnehmer*innen, die nicht Verbraucher*innen sind, ist nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG die mutmaßliche Einwilligung der Adressaten ausreichend. Dabei ist bei der Frage, ob von einer mutmaßlichen Einwilligung ausgegangen werden kann, auf die Umstände vor dem Anruf sowie auf die Art und den Inhalt der Werbung abzustellen. Der allgemeine Sachbezug mit den von dem angerufenen Unternehmen angebotenen Dienstleistungen reicht für die Annahme einer mutmaßlichen Einwilligung nicht aus. Anderenfalls wäre Telefonwerbung gegenüber Gewerbetreibenden nahezu unbeschränkt zulässig (BGH, Urteil vom 16.11.2006 – I ZR 191/03). Auch kann eine mutmaßliche Einwilligung nicht daraus hergeleitet werden, dass die beworbene Leistung für den Gewerbebetrieb der angerufenen Person nützlich ist. Dabei kommt es auch nicht auf ein späteres Verhalten der angerufenen Person an, sondern darauf, ob die mutmaßliche Einwilligung im Vorhinein gegeben ist (OLG Hamm, Urteil vom 25.02.2010 – 4 U 189/09). Erforderlich ist, dass auf Grund konkreter tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse der anzurufenden Person an der Telefonwerbung vermutet werden kann. Maßgeblich ist, ob die werbende Person bei verständiger Würdigung der Umstände annehmen durfte, die anzurufende Person erwarte einen solchen Anruf oder werde ihm jedenfalls positiv gegenüberstehen (BGH, Urteil vom 11.03.2010 – I ZR 27/08). Eine mutmaßliche Einwilligung kann auch dann nicht angenommen werden, wenn lediglich eine „Kundenzufriedenheitsabfrage“ durchgeführt werden soll, auch dann nicht, wenn dieser eine Handlung wie z.B. eine Portoerstattung voranging (KG Berlin, Urteil vom 15.09.2021 – 5 U 35/20).


Rufnummernunterdrückung

Generell darf bei der Telefonwerbung die Rufnummer nicht unterdrückt werden, um die Identität der anrufenden Person zu verschleiern (§ 15 Abs. 2 Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG)). Dabei kann entweder die Rufnummer eines beauftragten Call-Centers oder des werbenden Unternehmens selbst angezeigt werden.

Verstöße gegen das Verbot der Rufnummernunterdrückung können mit Geldbußen bis zu 300.000 Euro geahndet werden.

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