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Eigentumsvorbehalt

Bei der "normalen" Abwicklung eines Kaufvertrages ist der Verkäufer auf Grund des Vertrages verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an ihr zu verschaffen. Er kann seine Leistung jedoch nach § 320 BGB bis zur Kaufpreiszahlung verweigern und braucht erst zu liefern, wenn der Käufer den Kaufpreis zahlt.

Der Käufer hat allerdings oftmals ein hohes Interesse daran, die Sache sofort zu besitzen, ohne sie gleich bezahlen zu müssen. Der Verkäufer ist häufig einem solchen Geschäft nicht abgeneigt, da er seine Ware absetzen will.

In diesen Fällen können die Vertragsparteien einen so genannten Eigentumsvorbehalt vereinbaren. Inhalt dessen ist es, dass der Verkäufer dem Käufer die gekaufte Sache sofort übergibt und beide sich darüber einig sind, dass das Eigentum auf den Käufer erst dann übergeht, wenn der gesamte Kaufpreis gezahlt ist. Die Übereignung steht also unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung.

Dem Verkäufer steht zudem auch ein Rücktrittsrecht zu, wenn der Käufer nicht vereinbarungsgemäß zahlt. Er kann seinen Rücktritt jedoch nur erklären, wenn er dem Käufer zuvor eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat. Gesetzlich normiert ist der Eigentumsvorbehalt in § 449 BGB.

Ein Eigentumsvorbehalt kann nur an beweglichen Sachen vereinbart werden. Er ist nicht zulässig bei der Veräußerung von Grundstücken, Gebäuden, Forderungen sowie bei sonstigen Rechten (Patente, Lizenzen).

Der einfache Eigentumsvorbehalt wird aber in vielen Fällen den Erfordernissen des heutigen Wirtschaftslebens nicht mehr gerecht, da er im Falle einer Weiterveräußerung oder Weiterverarbeitung durch den Käufer erlischt. Deshalb haben sich etliche Modifikationen des gesetzlichen Grundfalles herausgebildet.

Im Rahmen der Vertragsfreiheit können genauere Absprachen für die Voraussetzungen des Rücktritts durch den Verkäufer und eventuell weitere Pflichten des Käufers vereinbart werden. Solche Vereinbarungen können dazu genutzt werden, Gefahren, die zu einem Erlöschen des Eigentumsvorbehalts führen können, vorzubeugen. Erlöschen kann der Eigentumsvorbehalt außer bei Weiterverarbeitung insbesondere dadurch, dass ein Dritter die Ware gutgläubig erwirbt.

Erscheinungsformen des Eigentumsvorbehalts:

Einfacher Eigentumsvorbehalt

Wird dann vereinbart, wenn der Verkäufer vermutet, dass der Käufer die Ware bis zur Bezahlung im Besitz hat (z. B. bei Maschinen, Inventar)

Verlängerter Eigentumsvorbehalt (dehnt die Kreditsicherungsfunktion aus)

  • Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts
  • Ermächtigung zum Weiterverkauf
  • Vorweggenommene Abtretung der aus dem Weiterverkauf erzielten Forderung gegen den Abnehmer

Verarbeitungsvorbehalt

  • Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts
  • Ermächtigung zur Weiterverarbeitung
  • Verkäufer wird Eigentümer der neuen Sache bzw. Miteigentümer der aus verschiedenen Stoffen hergestellten neuen Sache im Verhältnis des Werts der von ihm verkauften Ware zur neuen Sache.
  • Verarbeitungsklausel wird häufig mit einer vorweggenommenen Abtretung der aus dem Verkauf der neuen Sache erzielten Forderung verbunden.

Erweiterter Eigentumsvorbehalt

  • Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts
  • Ausdehnung auf Forderungen aus anderen Geschäften desselben Unternehmens (sog. Kontokorrentvorbehalt), d.h. der Käufer erwirbt das Eigentum erst dann, wenn erstmals alle Forderungen aus der Geschäftsbeziehung getilgt sind.
  • Nicht zulässig ist der Konzernvorbehalt, bei dem auch Forderungen anderer Unternehmen neben dem Verkäufer gesichert sein sollen.

Im Streitfall ist derjenige beweispflichtig, der das Eigentum für sich beansprucht. Dem Käufer kommt dabei die Vermutung zugute, dass der Besitzer einer Sache in der Regel auch Eigentümer ist (§ 1006 Abs. 1 BGB). Der Verkäufer muss daher beweisen, dass er aufgrund der Vereinbarung des Eigentumsvorbehaltes Eigentümer geblieben ist. Demgegenüber müsste der Käufer den Eintritt der aufschiebenden Bedingung (Kaufpreiszahlung) im Streitfall beweisen.

Der Eigentumsvorbehalt kann entweder einvernehmlich im Rahmen des Vertrages oder aber durch Verwendung der allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart werden. Da es sich bei dem Eigentumsvorbehalt um eine der häufigsten Kreditsicherungsformen handelt, wird seitens der potentiellen Kunden mit einem solchen oft gerechnet. Deshalb ist in der Regel ein Hinweis auf den Eigentumsvorbehalt z.B. durch Aufdruck auf den Geschäftsbriefen und Lieferscheinen oder durch Aushang in den Verkaufsräumen ausreichend.

Beispiele für die Forumlierung eines Eigentumsvorbehalts finden Sie in unseren » AGB-Mustern.

Zu beachten:

  • Größere Unternehmen haben oft in ihren AGB Abwehrklauseln gegen den verlängerten Eigentumsvorbehalt.
  • Nicht zulässig ist eine Übersicherung, d.h. die abgetretenen Forderungen dürfen den Wert der gesicherten Forderungen nicht erheblich übersteigen. Daher müssen auf Seiten des Verkäufers gegebenenfalls Freigabeklauseln verwendet werden.
  • Der Käufer erwirbt mit Übergabe des Kaufgegenstandes eine hinreichend gesicherte Erwerbsaussicht, die nicht mehr einseitig von dem Verkäufer (und Noch-Eigentümer) vereitelt werden kann. Dies ist nur durch einen Rücktritt des Verkäufers möglich. (§ 449 Abs. 2 BGB).

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Kontakt

 Zbiral-Müller Andrea

Andrea Zbiral-Müller

Recht und Steuern

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IHK-Publikation "Der Eigentumsvorbehalt bei Warenlieferungen in das Ausland"

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