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EU-Neuseeland-Abkommen in Kraft


Zum 1. Mai 2024 trat das Freihandelsabkommen zwischen der EU und Neuseeland in Kraft

Am 1. Mai 2024 trat das lang erwartete Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Neuseeland offiziell in Kraft. Es markiert einen historischen Meilenstein in den bilateralen Beziehungen und stärkt die wirtschaftlichen Verbindungen zwischen den beiden Regionen. 

Das EU-Neuseeland-Handelsabkommen umfasst eine breite Palette von Themen, die Handel und Investitionen erleichtern sollen. Dazu gehören die Beseitigung von Zöllen auf einen Großteil der Waren, die Vereinfachung von Zollverfahren, der Zugang zu öffentlichen Beschaffungsmärkten sowie Regelungen zur Förderung des Handels mit Dienstleistungen und Investitionen. Durch diese Maßnahmen wird erwartet, dass sich der Handel zwischen der EU und Neuseeland in den kommenden Jahren signifikant erhöhen wird.

Für Unternehmen auf beiden Seiten eröffnet das Abkommen neue Möglichkeiten und erleichtert den Marktzugang. Insbesondere kleine und mittlere Unternehmen werden von den vereinfachten Zollverfahren und den reduzierten Handelshemmnissen profitieren, was ihre Exportmöglichkeiten verbessert und Innovation und Wachstum fördert.

Es sendet ein starkes Signal für die Befürwortung des freien Handels und multilateraler Zusammenarbeit in einer zunehmend globalisierten Welt.

Zollabbau

Es ist ein vollständiger Zollabbau für Waren mit präferenziellem Ursprung EU bzw. Neuseeland (NZ) vorgesehen.

Ursprungsregeln

Voraussetzung zur Gewährung der Zollfreiheit ist, dass die Ware entweder vollständig im Wirtschaftsraum der EU oder Neuseelands gewonnen oder hergestellt wurde oder die produktspezifischen Ursprungsregeln erfüllt. Oft ist der Positionswechsel (Change of Tariff Heading CTH) und/oder die Wertschöpfungsregel (häufig 50 Prozent) vereinbart.    

Ursprungsnachweise

Wie in vielen neuen Freihandelsabkommen gilt die Erklärung zum Ursprung (EzU) als Ursprungsnachweis. Diese kann auch als Langzeiterklärung für mehrere Sendungen innerhalb des Zeitraums von maximal einem Jahr ausgestellt werden. Wenn der Wert der Ursprungserzeugnisse in einer Sendung 6.000 Euro überschreitet, dann kann die Ursprungserklärung nur durch einen REX ausgestellt werden.

Der Wortlaut in englischer Sprache
[For multiple shipments]: Period from ___ to ___ [1]
The exporter of the products covered by this document (Exporter Reference No ...[2]) declares that, except where otherwise clearly indicated, the products are of … [3] preferential origin.

Der Wortlaut in deutscher Sprache
[Bei Mehrfachsendungen]: Zeitraum von ___ bis ___ [1]
Der Ausführer (Referenznummer des Ausführers ...[2]) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass die Waren, soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, präferenzbegünstigte Ursprungswaren … [3] sind.

[1] maximaler Zeitraum: zwölf Monate
[2] EU-Ausführer tragen hier ab einem Wert von 6.000 Euro ihre REX-Nummer ein. NZ-Ausführer tragen hier die von der neuseeländischen Zollverwaltung vergebenen „client code” ein.
[3] Neuseelands oder der Europäischen Union
 

Europäische Kommission:  Amtsblatt (EU) L/2024/1062 vom  9. April 2024

Website zum Freihandelsabkommen EU-Neuseeland

Informationsblatt zum Freihandelsabkommen EU-Neuseeland

Informationsblatt zum Handelsabkommen EU-Neuseeland – Handel und nachhaltige Entwicklung

Informationsblatt zum Handelsabkommen EU-Neuseeland – Landwirtschaft

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