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Gefahrgut

Gesetzliche Grundlagen

Unternehmen und Betriebe, die an der Beförderung von Gefahrgut beteiligt sind, müssen nach § 1 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung einen Gefahrgutbeauftragten bestellen, es sei denn, sie sind nach dieser Verordnung explizit freigestellt.

Unter gefährlichen Gütern sind jene Güter zu verstehen, von denen auf Grund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, für Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren ausgehen können.

Der Begriff der Beförderung umfasst dabei aber nicht nur den Transport von A nach B, sondern auch die Übernahme und Ablieferung des Gutes, zeitweilige Aufenthalte im Verlaufe der Beförderung, etwa beim Wechsel der Beförderungsart, sowie die Vorbereitungshandlungen und die Abschlusshandlungen beim Verpacken, Auspacken, Beladen oder Entladen, auch wenn diese Handlungen nicht vom Beförderer ausgeführt werden. Betroffen sind somit Versender, Verlader, Verpacker und Beförderer gefährlicher Güter, wie etwa Hersteller, Händler und Vertreiber, Speditionen, Transporteure, Entsorger, Lagereien, aber auch die Erzeuger von Abfällen mit gefährlichen Eigenschaften.

Auch die Fahrer der Fahrzeuge, mit denen gefährliche Güter befördert werden, müssen, von wenigen Ausnahmen abgesehen, im Besitz einer besonderen Bescheinigung sein.

Ebenso müssen die so genannten „beauftragten Personen“ oder „sonstigen verantwortlichen Personen“, die im Unternehmen mit Gefahrgut zu tun haben, entsprechend unterwiesen werden, um die Vorschriften in dem jeweiligen Verantwortungsbereich zu kennen und anwenden zu können. Die Unterweisungen müssen dokumentiert werden.

Gefahrgutbeauftragte

Dem umweltrechtlich geforderten Betriebsbeauftragten entsprechend soll der Gefahrgutbeauftragte die betriebliche Eigenüberwachung der Transportströme besorgen. Hierzu hat er die Einhaltung der Vorschriften über die Beförderung von gefährlichen Gütern zu überwachen, seine Tätigkeit zu dokumentieren, Mängel anzuzeigen und auf deren Beseitigung hin zu wirken. Um diese Aufgaben erfüllen zu können, müssen Gefahrgutbeauftragte regelmäßig geschult werden.

Die Schulung der Gefahrgutbeauftragten besteht grundsätzlich aus einem allgemeinen Teil und einem besonderen Teil, in dem die erforderlichen Kenntnisse für die einzelnen Verkehrsträger vermittelt werden. Folglich gibt es besondere Teile für den Straßenverkehr, Eisenbahnverkehr, Binnenschiffsverkehr und Seeschiffsverkehr.
Die Schulungspflicht für den Verkehrsträger Luft ist mit Inkrafttreten der neuen Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) entfallen. Daher gibt es seit 1. September 2011 keine neuen Schulungsnachweise für den Luftverkehr mehr.

Der Grundlehrgang (Erstschulung) umfasst im allgemeinen Teil 10 Unterrichtseinheiten und im besonderen Teil für den ersten Verkehrsträger 20, für jeden weiteren Verkehrsträger je 10 Einheiten. Den für die Tätigkeit des Gefahrgutbeauftragten notwendigen Schulungsnachweis erhalten die Teilnehmer einer Grundschulung erst nach Bestehen der vorgeschriebenen IHK-Prüfung. Der Nachweis ist fünf Jahre gültig.

Eine Verlängerung des Nachweises ist nur möglich, wenn rechtzeitig vor dessen Ablauf eine Fortbildungsschulung besucht und eine Fortbildungsprüfung abgelegt wurde. Die Geltungsdauer verlängert sich dann um fünf Jahre.
Eine Verlängerung des Nachweises nach Ablauf der Gültigkeit ist nicht möglich.

Als ausbildende Stelle ist derzeit im Bezirk der IHK Offenbach zugelassen:

Umweltinstitut Offenbach
Frankfurter Straße 48
63065 Offenbach
Tel.: (069) 810679
Fax: (069) 823493
Mail: info@umweltinstitut.de
Internet : www.umweltinstitut.de
 

Die administrative Zuständigkeit für die Zulassung der Schulungsanbieter und die Durchführung der Prüfungen liegt bei der Gefahrgutservicestelle der IHK Wetzlar, die diese hoheitlichen Aufgaben auch für den Bezirk der IHK Offenbach erfüllt.

Gefahrgutfahrer

Die Führer von Fahrzeugen, die gefährliche Güter oder bestimmte Stoffe transportieren, unterliegen nach Maßgabe des Abschnitts 8.2.1 ADR einer Schulungspflicht. Die Schulungspflicht besteht insbesondere bei

  1. Beförderungen gefährlicher Güter in fest verbundenen Tanks oder Aufsetztanks mit einem Fassungsraum von mehr als 1 m³.
  2. Beförderung gefährlicher Güter in Batterie-Fahrzeugen mit einem Gesamtfassungsraum von mehr als 1 m³.
  3. Beförderung gefährlicher Güter in Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks oder Gascontainern mit mehreren Elementen mit einem Einzelfassungsraum von mehr als 3 m³.
  4. Beförderung von Stoffen und Gegenständen der Klasse 1 (explosive Stoffe), wenn Kennzeichnungspflicht mit orangefarbenen Tafeln besteht.
  5. Beförderung von radioaktiven Stoffen der Klasse 7, wenn Kennzeichnungspflicht mit orangefarbenen Tafeln besteht.
  6. allen anderen bisher nicht genannten Beförderungen gefährlicher Güter, wenn das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs größer als 3,5 t ist und Kennzeichnungspflicht mit orangefarbenen Tafeln besteht.

Kennzeichnungspflicht mit orangefarbenen Tafeln besteht generell bei Beförderungen in Tanks, in loser Schüttung sowie bei der Beförderung in Versandstücken, wenn die höchstzulässige Gesamtmenge je Fahrzeug nach Tabelle 1.1.3.6 ADR überschritten ist.

Der Grundlehrgang umfasst einen Basiskurs für alle schulungspflichtigen Fahrzeugführer mit 19 Unterrichtseinheiten. In der Prüfung werden die Kenntnisse hieraus in 30 Fragen geprüft. Zusätzlich gibt es einen Aufbaukurs

  • Tank für Fahrzeugführer, die unter 1. - 3. fallen
    (13 Unterrichtseinheiten, 24 Prüfungsfragen).
  • Klasse 1 für Fahrzeugführer, die unter 4. fallen
    (mit 8 Unterrichtseinheiten und 15 Prüfungsfragen).
  • Klasse 7 für Fahrzeugführer, die unter 5. fallen
    (8 Unterrichtseinheiten, 15 Fragen).

Nach der lückenlosen Teilnahme an der Schulung und dem Bestehen der jeweiligen Prüfung erhält der Fahrzeugführer die ADR-Bescheinigung. Sie ist fünf Jahre gültig.

Eine Verlängerung des Nachweises ist nur möglich, wenn rechtzeitig vor dessen Ablauf eine Fortbildungsschulung besucht und eine Fortbildungsprüfung abgelegt wurde. Die Geltungsdauer verlängert sich dann um fünf Jahre.
Eine Verlängerung des Nachweises nach Ablauf der Gültigkeit ist nicht möglich.

Fahrzeugführer die nicht der Schulungspflicht nach 8.2.1 ADR unterliegen können nach 8.2.3 ADR gleichwohl unterweisungspflichtig sein, wenn gefährliche Güter mit Fahrzeugen transportiert werden, deren zulässiges Gesamtgewicht zwar kleiner als 3,5 t ist, für die jedoch Kennzeichnungspflicht mit orangefarbenen Tafeln (siehe oben) besteht. Ebenfalls besteht Unterweisungspflicht bei Fahrzeugen, unabhängig vom zulässigen Gesamtgewicht, bei denen keine Kennzeichnungspflicht mit orangefarbenen Tafeln besteht. Die Regelungen sind nicht detailliert festgehalten. Daher empfiehlt die IHK für die Praxis, dass diese Fahrzeugführer ebenfalls einen Basiskurs absolvieren sollten, da mit der Teilnahmebestätigung die Unterweisung zweifelsfrei nachgewiesen werden kann.

Als ausbildende Stellen sind im Bezirk der IHK Offenbach zugelassen:

getmobile Verkehrsfach & Fahrschule
Herzog-Wilhelm-Straße 35
38867 Bad Harzburg
Schulungsort: Dietzenbach
Telefon: 05322 559797
Internet: https://fahrschule-getmobile.de/

 
SENLOG GmbH
Nibelungenstr. 3
67593 Westhofen
Schulungsort: Dietzenbach
Telefon: 06244 5549
Internet: https://www.senlog.de/

Die administrative Zuständigkeit für die Zulassung der Schulungsanbieter und die Durchführung der Prüfungen liegt bei der Gefahrgutservicestelle der IHK Wetzlar, die diese hoheitlichen Aufgaben auch für den Bezirk der IHK Offenbach erfüllt.

Schulungen und Prüfungen

Die IHK Offenbach am Main hat alle Aufgaben rund um das Thema Schulung und Prüfung, wie zum Beispiel die Anerkennung von Schulungsanbietern, Prüfungsanmeldung und -durchführung, Ausstellung der ADR-Scheine und Prüfungsbescheinigungen usw., auf die IHK Lahn-Dill übertragen. Bei Fragen zu diesen Themen wenden Sie sich bitte an die dortigen Kollegen.

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63067 Offenbach am Main

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