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Verkehrsgewerbe

Viele Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Transport von Gütern und Personen unterliegen bestimmten Erlaubnispflichten.

Wer zum Beispiel als Unternehmer im Taxi- und Mietwagenverkehr oder im Güterkraftverkehr tätig werden will, muss erst einmal seine Fachkunde vorweisen. Daneben gibt es viele weitere Vorschriften, wie zum Gefahrgut oder den Lenk- und Ruhezeiten, die es einzuhalten gilt.

Gefahrgut

Unternehmen und Betriebe, die an der Beförderung von Gefahrgut beteiligt sind, müssen einen Gefahrgutbeauftragten bestellen. Auch die Fahrer der Fahrzeuge, mit denen gefährliche Güter befördert werden, müssen, von wenigen Ausnahmen abgesehen, im Besitz einer besonderen Bescheinigung sein.

Nähere Informationen für Gefahrgutbeauftragte und -fahrer erhalten Sie unter Gefahrgut.

Gewerblicher Güterkraftverkehr

Wer als Unternehmer gewerblichen Güterkraftverkehr mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t (einschließlich Anhänger) betreiben will, benötigt dazu eine Erlaubnis der zuständigen Verkehrsbehörde. Dazu muss eine Fachkundeprüfung abgelegt werden.

Mehr zu Voraussetzungen, Prüfungen und Ansprechpartern finden Sie unter Gründungen im Güterkraftverkehr.

Gewerblicher Personenverkehr

Wenn Sie als Unternehmer Verkehr mit Taxen oder Mietwagen betreiben wollen,
benötigen Sie dazu eine Genehmigung der zuständigen Verkehrsbehörde. Ein Bestandteil der Genehmigung ist die Feststellung der fachlichen Eignung. Die Prüfung hierzu wird von der IHK organisiert.

Näheres zu Voraussetzung und Bestandteilen der Genehmigung sowie zu Ablauf, Terminen und Ansprechpartnern der Fachkundeprüfung erhalten Sie unter Gründung im Personenverkehr.

Lenk- und Ruhezeiten (Berufskraftfahrer)

Lenk- und Ruhezeiten gelten sowohl für den gewerblichen Güter- als auch für den Personenverkehr innerhalb der EU. Sie dienen der Verkehrssicherheit, dem Schutz des Kraftfahrers und der Harmonisierung der Wettbewerbsbedingungen.

Unter Lenk- und Ruhezeiten von Berufskraftfahrer finden Sie tiefergehende Informationen.

Lenk- und Ruhezeiten (Fahrzeuge "Sprinter-Klasse")

Auch bei Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 2,8 bis 3,5 Tonnen („Sprinter-Klasse“) müssen die Lenk- und Ruhezeiten des Fahrers aufgezeichnet werden.

Unter Lenk- und Ruhezeiten bei Fahrzeugen der "Sprinter-Klasse" erhalten Sie nähere Informationen.

Luftfahrtsicherheit: Bekannter Versender

Alle Unternehmen, die ihre Waren als sogenannte bekannte Versender sicher per Luftfracht versenden möchten, benötigen eine Zulassung vom Luftfahrtbundesamt. Unternehmen, die regelmäßig Güter per Luftfracht verschicken können somit als zuverlässig und vertrauenswürdig eingestuft werden.

Weitere Informationen erhalten Sie unter Luftfahrtbundesamt.

Lkw-Maut

In Deutschland gilt für Lkw eine Gebühr für die Nutzung der Bundesautobahnen und bestimmter Bundesstraßen. Die Höhe der vom Nutzer zu zahlenden Maut hängt von den tatsächlich gefahrenen Kilometern ab. Die Lkw-Maut wurde seit dem 1. Juli 2015 ausgeweitet auf 1100 weitere km Bundesstraße.

Lesen Sie weiter unter Lkw-Maut.

Qualifikation von Berufskraftfahrern

Fahrer von Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen im Güterverkehr sowie solche von Fahrzeugen mit mehr als acht Fahrgastplätzen müssen über eine besondere Grundqualifikation verfügen.

Mehr zur Qualifikation von Berufskraftfahrern.

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