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Reiserecht - Gastgeber

Umsetzung der EU-Pauschalreiserichtlinie

Das neue Reiserecht ist ab dem 1. Juli 2018 anzuwenden. Grundlage dafür ist die überarbeitete EU-Pauschalreiserichtlinie. Diese berücksichtigt Online-Angebote und stärkt den Verbraucherschutz. Zudem soll in allen EU-Mitgliedstaaten das gleiche Recht gelten („Vollharmonisierung“). Durch die Umsetzung der Richtlinie wird das deutsche Reiserecht geändert. Neu sind vor allem Regelungen zur Reisevermittlung und die Vermittlung „verbundener Reiseleistungen“. Weiterhin werden die reiserechtlichen Informationspflichten erweitert, die nun auch stärker den reinen Vermittler treffen. Es gibt eine Vielzahl von Formblättern, die bei der Buchung einer Pauschalreise oder bei der Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen an den Kunden übergeben werden müssen.

Rechtliche Grundlagen:
- Richtlinie (EU) 2015/2302
- BGB §§ 651 a ff.
- Einführungsgesetz zum BGB

Wer ist betroffen?

Nicht nur Reiseveranstalter und Reisebüros sind betroffen! Auch Beherbergungsbetriebe können zum Reiseveranstalter werden.

Die neuen Regelungen betreffen die Anbieter von Pauschalreisen, die Reisevermittler sowie die Vermittler von touristischen Einzelbausteinen als verbundene Reiseleistung (z.B. Flug, Hotel etc.). Beherbergungsbetriebe können zum Reiseveranstalter werden, wenn sie mehrere Leistungsbestandteile kombinieren und als „Paket“ anbieten, sie können aber auch Vermittler verbundener Reiseleistungen sein, wenn sie neben der Übernachtung zugleich Reiseleistungen anderer Anbieter vermitteln (z.B. die Stadtführung, Eintrittskarten, etc.). Die gewerbliche Vermarktung von Ferienwohnungen oder Ferienhäusern als Einzelleistung unterliegt nach neuem Gesetz nicht mehr dem Pauschalreiserecht.

Grundbegriffe

Pauschalreise, Reiseleistung

Eine Pauschalreise ist ein „Paket“ von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für die gleiche Reise. Es gibt folgende Reiseleistungen:

(1): Beförderung von Personen mit sämtlichen Beförderungsmitteln. Dazu gehören auch kleinere Beförderungsleistungen, wie beispielsweise ein Transfer zwischen einem Hotel und einem Flughafen bzw. einem Bahnhof oder eine Personenbeförderung im Rahmen einer Führung.
(2): Beherbergung unabhängig von der Unterkunftsart (Hotel, Pension, Ferienwohnung, Hostel, Campingplatz etc.).
(3): Vermietung vierrädriger Kraftfahrzeuge sowie von Krafträdern
(4): Jede weitere touristische Leistung, die nicht unter (1) bis (3) erfasst ist und die kein Bestandteil einer anderen Reiseleistung ist. Dazu gehören z.B. Stadtführungen, Skipässe, Eintrittskarten in Theater oder Wellnessbehandlungen.

Ausnahmeregelung: Es handelt sich nicht um eine Pauschalreise, wenn nur eine der Reiseleistungen der Nummern (1) bis (3) (also Personenbeförderung, Beherbergung, Vermietung von Kraftfahrzeugen bzw. Krafträdern) mit einer oder mehreren touristischen Leistungen (4) zusammengestellt wird, die touristischen Leistungen keinen erheblichen Anteil am Gesamtwert der Zusammenstellung (weniger als 25 %) ausmachen und auch kein wesentliches Merkmal der Zusammenstellung darstellen oder als solches beworben werden.
Achtung: Nomen est Omen! Werden Begriffe wie „Pauschalreise“, „Pauschale“, „Package“ oder „Arrangement“ in der werblichen Kommunikation mit dem Kunden verwendet, wird das Angebot automatisch zur Pauschalreise und auch so behandelt.

Definition Pauschalreise: § 651 a Absatz 2 Satz 1 BGB

Details zu den Reiseleistungen finden Sie in: § 651 a Absatz 3 BGB

Reisender

Der Reisende ist der Vertragspartner des Reiseveranstalters. Er kann die Reiseleistungen selbst in Anspruch nehmen, er kann den Vertrag aber auch für andere Teilnehmer schließen. Der Reisende muss keine Privatperson sein, vielmehr ist nach den neuen Regelungen auch der Unternehmer im Sinne des § 14 BGB vom Anwendungsbereich des Reiserechts erfasst (Geschäftsreisen), sofern er nicht über einen Rahmenvertrag bucht. Vom Reisevertragsrecht nicht erfasst wird das Rechtsverhältnis zwischen einem sogenannten Paketreiseveranstalter und einem anderen Reiseunternehmen, z.B. ein Hotel verkauft ein Reisepaket an ein Busunternehmen. Dann ist allein der Busreiseveranstalter im Verhältnis zu seinen Kunden als Reiseveranstalter zu betrachten.

Aufgepasst: Auch Geschäftsreisende können Pauschalreisende sein!
Achtung bei Tagungspauschalen!

Vermittler verbundener Reiseleistungen

Verbundene Reisearrangements bestehen aus mindestens zwei Reiseleistungen, welche für dieselbe Reise erworben, für die aber separate Verträge abgeschlossen werden.
Ein Hotel wird zum Vermittler verbundener Reiseleistungen, wenn es im Zusammenhang mit der Zimmerbuchung (Eigenleistung) mindestens zwei zusätzliche Verträge mit anderen Unternehmern an seinen Gast vermittelt, z.B. neben der Hotelreservierung einen Mietwagen vor Ort und eine Stadtführung. Auch bei der verbundenen Reiseleistung gilt die 25 %-Regelung. Ein verbundenes Reisearrangement ist zwar keine Pauschalreise, dennoch hat der Vermittler verbundener Reiseleistungen neue Pflichten zu erfüllen.
Wenn der Gastgeber die Zusatzleistung, wie etwa die Konzertkarten nach der Ankunft vermittelt, so führt dies nicht zur Pauschalreise und ist auch keine verbundene Reiseleistung.

Beispiele

Der Beherbergungsbetrieb wird zum Reiseveranstalter, wenn er die Übernachtung mit einem weiteren eigenständigen Leistungsbestandteil kombiniert und als Paket anbietet und auch so nennt. Folgendes Angebot wäre also als Pauschalreise zu definieren: „Wellnessarrangement: 2 Übernachtungen mit Frühstück, 1 Tagesaufenthalt in der Therme, 1 Mal 60 min Wellness, z.B. Massage zum Preis von xx EUR pro Person im Doppelzimmer“

Eigenständige touristische Leistungen sind z.B. Eintrittskarten für Konzerte, Sportveranstaltungen, Ausflüge oder Themenparks, Führungen, Skipässe, Vermietung von Sportausrüstungen (z.B. Ski-Equipment) oder Wellnessbehandlungen.

Keine eigenständigen touristischen Leistungen sind: Mahlzeiten und Getränke, die Reinigung des Hotelzimmers oder ein inbegriffener Zugang zu hoteleigenen Einrichtungen wie Schwimmbad, Sauna, Wellnessbereich oder Fitnessraum. Folgendes Angebot wäre keine Pauschalreise: „Übernachtung im Einzel-/ oder Doppelzimmer pro Person: xx Euro, in dem Preis enthalten ist unser abwechslungsreiches Frühstücksbüffet sowie die Nutzung unseres hoteleigenen Schwimmbades.“

Konsequenzen

Was bedeutet es in der Praxis für den Gastgeber, wenn er Veranstalter oder Vermittler ist?

Sicherungsschein/Insolvenzabsicherung: Bei Insolvenz muss der Reiseveranstalter dem Kunden den gezahlten Reisepreis erstatten falls Reiseleistungen ausfallen bzw. für durch die Insolvenz entstehenden Aufwendungen für die Rückreise aufkommen. Anbieter von Pauschalreisen sind verpflichtet, einen Versicherungsvertrag mit einer Versicherung oder einem Kreditinstitut abzuschließen, wenn sie Zahlungen des Gastes auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise annehmen. Nur in diesem Fall muss er dem Kunden auch einen „Sicherungsschein“ übergeben. Tut er das nicht, darf er Zahlungen erst bei Abreise des Gastes fordern und annehmen.

Hinweis: Auch bei der Vermittlung verbundener Reisearrangements ist eine eigene Insolvenzversicherung notwendig, wenn für die vermittelten Leistungen Zahlungen vom Gast vor Abreise entgegengenommen werden.
Wichtig: Insolvenzabsicherung nur nötig, wenn Zahlungen vor der Abreise angenommen werden!

Haftung: Als Reiseveranstalter haftet man dem Reisenden gegenüber auch für das Verschulden der externen Leistungsträger, denn diese sind die Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters (§ 278 BGB). Dazu zählen alle Beteiligten, die bei Erbringung der Reiseleistung mitwirken, angefangen vom Beförderer bis hin zum Thermalbad, wenn die entsprechenden Leistungen als Paket verkauft wurden. Das Risiko sollte jedem Anbieter von Pauschalreisen bewusst und versicherungsrechtlich abgesichert sein.

Schritte zur Umsetzung im Gastgewerbe

  • Sind Sie mit Ihren Angeboten oder Teilen Ihrer Angebote als Pauschalreiseveranstalter oder Vermittler verbundener Reiseleistungen einzustufen?
  • Wenn ja: Wird die Beschreibung der betroffenen Angebote den erweiterten Informationspflichten nach Art. 250 EGBGB gerecht?
  • Wenn nötig: Überarbeiten Sie Ihre Angebotsbeschreibung in sämtlichen Medien (Printmedien und Homepage) rechtzeitig, da diese ab dem 01.07.2018 den neuen Informationspflichten entsprechen müssen.
  • Bei der Vermittlung verbundener Reiseleistungen sind die Informationspflichten nach § 651w Absatz 2 BGB, Artikel 251 EGBGB zu berücksichtigen.
  • Informieren Sie sich, welche Formblätter Sie bei der Buchung eines Pauschalpaketes bzw. der Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen dem Vertragsschluss zu Grunde legen müssen und bereiten Sie diese Formblätter rechtzeitig zum 01.07.2018 vor. Die notwendigen Formblätter finden Sie im Anhang des Gesetzestextes: goo.gl/UXLNb7
  • Sind Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausreichend und entsprechen dem aktuellen Recht? Das Gleiche gilt für den Inhalt Ihrer Buchungsbestätigung. Sollten Sie z. B. mit Allgemeinen Beherbergungs- oder Gastaufnahmebedingungen arbeiten, sind diese nicht auf Reisepakete übertragbar.
  • Überprüfen Sie den Buchungsprozess an der Rezeption, am Telefon, auf Ihrer Homepage, also überall dort, wo Verträge abgeschlossen werden.
  • Bei der Vermittlung verbundener Reiseleistungen: Trennen Sie die Buchungsschritte so, dass dem Gast unmissverständlich klar ist, dass er mehrere Verträge mit verschiedenen Leistungsträgern abschließt oder vermitteln Sie die Reiseleistungen erst nach der Anreise.
  • Dokumentieren Sie die Buchungsverläufe. Sie haben später die Nachweispflicht, dass Sie sowohl Ihre AGB als auch die entsprechenden Formblätter dem Vertragsschluss wirksam zu Grunde gelegt haben.
  • Prüfen Sie, ob Ihre Versicherungen Ihre Angebote ausreichend absichern, vor allem, ob Ihre Haftpflichtversicherung auch für Reisearrangements (Ausfall von Leistungen Dritter) gilt.
  • Schließen Sie eine Insolvenzversicherung ab, falls Sie Pauschalreisen verkaufen und vor der Beendigung der Reise Zahlungen vom Gast fordern oder entgegennehmen. Eine Insolvenzversicherung ist auch notwendig, wenn Sie Vermittler verbundener Reiseleistungen sind und Zahlungen für die vermittelten Leistungsträger entgegennehmen.

Nicht vergessen: Schulen Sie Ihre Mitarbeiter!

Zusammenfassung

Zur Erfüllung der neuen Vorgaben ist eine umfangreiche Einarbeitung in die komplexe Materie notwendig. Die Unternehmen der Tourismuswirtschaft müssen sich rechtzeitig mit dem neuen Recht befassen, da es für alle Verträge, die ab dem 01.07.2018 geschlossen werden, gilt. Anbieter von Unterkünften wer-den schneller als bisher zum Reiseveranstalter und haften dementsprechend. Wollen Sie künftig ausschließlich als Anbieter von Übernachtungsleistungen tätig sein, dann müssen Sie ihre Angebote deutlich von „Pauschalreisen“ abgrenzen. Die Einführung des neuen Reiserechts ist aber auch eine Chance, sich am Markt neu zu positionieren und seine Unterlagen eingehend zu prüfen und ggf. den aktuellen Gegebenheiten anzupassen.

Rechtliche Grundlagen

  • Drittes Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften vom 17. Juli 2017: goo.gl/UXLNb7
  • Richtlinie (EU) 2015/2302 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates (ABl L 326 vom 11.12.2015, S. 1): goo.gl/UWrRby

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