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Mediation, Schlichtung und Schiedsgericht

Konflikte lassen sich im Geschäftsleben nicht immer vermeiden. Doch der Weg zum Gericht, so sinnvoll und notwendig er in manchen Fällen auch ist, muss nicht immer der beste sein. Schlichtung, Mediation oder ein Schiedsgutachten können nicht nur die schnellere und günstigere Lösung sein, sondern auch die nachhaltigere. Gerade wenn es um die Erhaltung der Geschäftsbeziehung geht, sollten Kaufleute daher eine außergerichtliche Konfliktlösung nicht von vornherein ausschließen. Weiterer Vorteil: Im Gegensatz zu den meisten gerichtlichen Verfahren ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen.

Die IHK Offenbach am Main

  • berät ihre Mitgliedsunternehmen, in welchen Fällen eine außergerichtliche Konfliktlösung sinnvoll ist, welche Instrumente dafür zur Verfügung stehen und mit welchen Vor- und Nachteilen sie verbunden sind;
  • stellt geeignete Musterklauseln und -vereinbarungen zur Verfügung;
  • benennt auf Wunsch kompetente Schiedsrichter, Schiedsgutachter, Mediatoren, Schlichter und gegebenenfalls thematisch spezialisierte Schlichtungsstellen.

Bei der IHK Offenbach besteht eine Einigungsstelle zur Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten und einen Schlichtungsausschuss für Ausbildungsfragen. Seit dem Jahr 1986 verfügt die IHK über ein eigenes Schiedsgericht, dessen Verfahren sich nach der von der Vollversammlung beschlossenen Schiedsgerichtsordnung richtet.

Wir sind daneben Ansprechpartner für Verbraucherbeschwerden. An uns können sich Verbraucher wenden, um ihre vermeintlichen Ansprüche gegen ein Unternehmen (betroffen ist oft der Einzelhandel) durchzusetzen.

Schlichtung

Bei einer Schlichtung rufen die Konfliktparteien eine bestimmte Stelle an, um einen Streit gütlich aus der Welt zu schaffen. Nach einem Gespräch mit allen Parteien unterbreitet der Schlichter einen konkreten Einigungsvorschlag. Nehmen die Parteien den Vorschlag an, lässt sich dieser vertraglich fixieren. Lehnen die Parteien den Vorschlag ab, ist die Schlichtung in der Regel gescheitert.

Es gibt gesetzlich vorgeschriebene und freiwillige Schlichtungsverfahren. Gesetzlich vorgeschrieben ist zum Beispiel die Schlichtung bei Streitigkeiten in Ausbildungsverhältnissen. Eine weitere gesetzlich vorgesehene Schlichtungsstelle ist die Einigungsstelle für Wettbewerbsstreitigkeiten bei den Industrie- und Handelskammern. Freiwillige Schlichtungsverfahren sind immer möglich. Auf manchen Gebieten existieren thematisch spezialisierte Schlichtungsstellen, zum Beispiel bei Baustreitigkeiten, Konflikten mit Versicherern, Telekommunikationsanbietern. Diese Schlichtungsstellen werden in der Regel nur dann tätig, wenn beide Parteien mit einer Schlichtung einverstanden sind.

Mediation

Mediation (=Vermittlung) ist ein strukturiertes, freiwilliges Verfahren zur konstruktiven Beilegung eines Konfliktes. Die Konfliktparteien wollen mit Unterstützung des Mediators eine einvernehmliche Vereinbarung erzielen, die ihren Bedürfnissen und Interessen entspricht. Die Mediation zeichnet sich dadurch aus, dass die Parteien unter professioneller Moderation selbst aktiv werden. Leitgedanke ist dabei nicht, welche Position jemand vertritt, sondern die Frage, was im wirklichen Interesse der Parteien liegt. Der Mediator trifft dabei, anders als ein Richter, keine Entscheidung.

Im Unterschied zur Schlichtung unterbreitet der Mediator in der Regel auch keine konkreten Einigungsvorschläge. Mediation eignet sich insbesondere, wenn die Beteiligten bestehende Geschäftsbeziehungen aufrechterhalten wollen. Zum Beispiel bei innerbetrieblichen Streitigkeiten, Gesellschafterkonflikten und Unternehmensnachfolgen. Die kurze Verfahrensdauer verursacht oft wesentlich geringere Kosten als ein Gerichtsverfahren. Nähere Informationen zur Mediation haben wir auf unserer Wesite für Sie zusammengestellt:

» Mediation - Streitbeilegung ohne Gericht

Schiedsgerichtsbarkeit

Schiedsgerichte sind private (nichtstaatliche) Gerichte, die über Streitigkeiten abschließend und rechtsverbindlich entscheiden. Voraussetzung für ein Schiedsgerichtsverfahren ist, dass die Parteien sich zuvor darauf geeinigt haben. Ein Schiedsgerichtsverfahren ähnelt im Ablauf einem normalen Gerichtsverfahren. Am Ende des Verfahrens steht ein verbindlicher Schiedsspruch, der für die Parteien die gleiche Wirkung hat wie ein Urteil. Das Verfahren ist flexibler als ein staatliches Gerichtsverfahren. So können die Parteien zum Beispiel über die Anzahl und Auswahl der Schiedsrichter, den Verhandlungsort und die Verfahrenssprache bestimmen. Bei gängigen Streitwerten sind Schiedsgerichtsverfahren jedoch in der Regel teurer als Verfahren vor staatlichen Gerichten. Schiedssprüche sind nach einer Vollstreckbarkeitserklärung durch das zuständige Oberlandesgericht vollstreckbar.

Im internationalen Bereich sind Schiedssprüche sehr häufig wesentlich leichter zu vollstrecken als deutsche Urteile. Das liegt daran, dass mehr als 140 Staaten dem sogenannten New Yorker Abkommen von 1958 beigetreten sind, das die Vollstreckung von Schiedssprüchen im Ausland regelt. Deutsche Urteile sind dagegen nicht überall auf der Welt vollstreckbar. In China oder Russland zum Beispiel kann grundsätzlich aus einem deutschen Schiedsspruch vollstreckt werden, nicht aber aus einem deutschen Gerichtsurteil.

» Schiedsverfahren

» Schiedsgericht der IHK Offenbach am Main

Schiedsgutachten

Schiedsgutachten bieten sich immer dann an, wenn nicht über Rechtsfragen, sondern über Tatsachen gestritten wird. Klassische Fälle sind Gewährleistungsstreitigkeiten, bei denen vor allem die Frage zu klären ist, ob eine bestimmte Sache mangelhaft ist. Schiedsgutachter sind unabhängige, unparteiliche Sachverständige, die den strittigen Sachverhalt für beide Vertragspartner verbindlich klären. Schiedsgutachten eignen sich in bestimmten Fällen dazu, ein Gerichtsverfahren zu vermeiden sowie Zeit und Kosten zu sparen.

Hierzu ein vereinfachtes Beispiel:
Der Maschinengroßhändler M hat dem Unternehmer U eine Maschine zum Preis von 95.000 Euro geliefert. Kurz nach Inbetriebnahme zeigen sich daran erhebliche Mängel. M versucht mehrmals zu reparieren, aber U meint, die Mängel seien immer noch vorhanden. Inzwischen verweigert M weitere Nachbesserungsversuche. Schließlich einigen beide sich darauf, einen Sachverständigen zu beauftragen. Sollte dieser die Mängel bestätigen, verpflichtet sich M zur Nachbesserung oder zum Austausch, bis die Mängel endgültig beseitigt sind. Bei einem angenommenen Streitwert von 25.000 Euro und angenommenen 3.500 Euro Sachverständigenkosten (die Vergütung erfolgt im Gerichtsverfahren gemäß JVEG nach Aufwand) würden für ein reguläres Gerichtsverfahren in erster Instanz folgende Kosten (netto) anfallen:

 

Rechtsanwaltskosten insgesamt 3.980 Euro
Sachverständigenkosten 3.500 Euro
Gerichtskosten 1.113 Euro
Summe 8.593 Euro

Bei der privaten Beauftragung eines Schiedsgutachtens fallen zwar in der Regel deutlich höhere Stundenlöhne an als im gerichtlichen Verfahren. Dennoch können die Parteien hier Kosten sparen. Unter der beispielhaften Annahme, dass die Kosten für ein Schiedsgutachten um 50 Prozent höher liegen als die Sachverständigenkosten im gerichtlichen Verfahren, ergäbe sich hier ein Betrag von 5.250 Euro und damit noch 3.343 Euro weniger als im oben angeführten Kostenbeispiel für das gerichtliche Verfahren. Außerdem – häufig das weit wichtigere Argument – kann ein Schiedsgutachten innerhalb weniger Wochen erstellt werden, ein Gerichtsverfahren ist selten nach weniger als einem Jahr abgeschlossen.

Für Schiedsgutachten kommen öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige besonders in Frage. Eine Übersicht öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger finden Sie im bundesweiten Sachverständigenverzeichnis unter www.svv.ihk.de. Bei der Suche nach geeigneten Experten ist Ihnen Ihre IHK aber auch gern behilflich.


Weitere nützliche Informationen finden Sie unter Schiedsgutachten.

Allgemeines zu Vereinbarungen über außergerichtliche Konfliktlösungen

Regelungen darüber, ob im Streitfall ein bestimmtes Verfahren zur außergerichtlichen Konfliktlösung zum Einsatz kommen soll, lassen sich sowohl im Vorwege – zum Beispiel im Gesellschafts- oder in einem Kooperationsvertrag – treffen, möglich ist dies aber auch im Nachhinein, also erst nach Entstehen eines Konflikts. In allen Fällen ist es besonders wichtig, dass die Regelungen eindeutig sind. In der Praxis der Industrie- und Handelskammern kommt es immer wieder vor, dass Konfliktparteien Verträge vorlegen, die vollkommen unklare Schiedsklauseln enthalten. So etwas kann im Streitfall mehr schaden als nützen, weil dann erst zeitaufwändig geklärt werden muss, ob ein privates Schiedsgericht oder das staatliche Gericht zuständig ist.

Vereinbarungen sollten in jedem Fall folgende Punkte regeln:

  • Welches Verfahren wird vereinbart?
  • Wie wird das Verfahren eingeleitet? Wann gilt es ggf. als gescheitert, damit der Weg zum staatlichen Gericht frei ist?
  • Wer trägt die Kosten bzw. wie werden sie geteilt? Soll eventuell z. B. das Schiedsgericht nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten entscheiden?
  • Wie erfolgt die Auswahl des Schiedsrichters/Schlichters/Mediators/Schiedsgutachters bzw. durch welche Institution soll er benannt werden?
  • Soll das Verfahren nur eine Option zum staatlichen Gericht sein oder wird es verbindlich unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs vereinbart?
  • Was häufig nicht berücksichtigt wird: In Eilfällen kann eine einstweilige Verfügung eines staatlichen Gerichts erheblich schneller für vorerst klare Verhältnisse sorgen als eine erst durchzuführende Mediation. Die Klausel sollte also ggf. auch entsprechende Ausnahmen vorsehen.
  • Verjährung: Klarstellung, dass die gesetzliche Verjährung während der Dauer des Verfahrens und ggf. für einen bestimmten Zeitpunkt nach dessen Abschluss gehemmt wird.
  • Ort und ggf. Sprache des Verfahrens sowie anwendbares Recht.
  • Bei Schiedsgerichtsverfahren: Anzahl der Schiedsrichter. Angabe, ob das Verfahren nach der Verfahrensordnung einer bestimmten Institution durchgeführt werden soll, z. B. Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS), International Chamber of Commerce (ICC) oder eine bestimmte IHK. Ohne nähere Regelungen hierzu gelten die Vorschriften der §§ 1025 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO). Achtung: Bei fehlender Vereinbarung über die Zahl der Schiedsrichter, besteht das Schiedsgericht aus drei Schiedsrichtern, was zu erheblich höheren Kosten führt.


Bei Fragen zu entsprechenden Vereinbarungen und Klauseln sind wir Ihnen gern behilflich.

IHK Offenbach am Main
Industrie- und Handelskammer
Offenbach am Main
Frankfurter Straße 90
63067 Offenbach am Main

Geschäftszeiten

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