Steuerdschungel 07/2011

Schluss mit „mehreren regelmäßigen Arbeitsstätten"

Umständliche Rechnereien zur Ermittlung des geldwerten Vorteils, der Reisekosten und der Verpflegungsmehraufwendungen standen bislang an, wenn ein Arbeitnehmer nicht nur an einer festen Arbeitsstätte tätig war, sondern immer wieder in unterschiedlichen Filialen seines Arbeitnehmers zum Einsatz kam.

Aus steuerrechtlicher Sicht konnte es mehrere regelmäßige Arbeitsstätten geben. Nun hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass es nur eine regelmäßige Arbeitsstätte gibt. Bei den Einsätzen an anderen Niederlassungen eines Arbeitgebers handele es sich um Auswärtstätigkeiten.

Seit Januar 2008 gab es im Reisekostenrecht den Begriff der „beruflich veranlassten Tätigkeit“. Eine beruflich veranlasste Tätigkeit lag vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und an keiner seiner regelmäßigen Arbeitsstätten tätig war. Als regelmäßige Arbeitsstätten galten jene betrieblichen Einrichtungen des Arbeitgebers, die der Arbeitnehmer durchschnittlich mindestens einmal im Jahr an einem Arbeitstag aufsuchen musste. Von solchen regelmäßigen Arbeitsstätten konnte es mehrere geben. Für die Lohnbuchhaltung wie für die Steuererklärung des Arbeitnehmers hatte dies komplizierte Berechnungen zur Folge.

Der BFH verlangt nun, dass eine einzige regelmäßige Arbeitsstätte ermittelt wird. Anhand von Einzelfallkriterien müsse beurteilt werden, wo der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit liegt. Dabei sei zu berücksichtigen, welcher betrieblichen Einrichtung der Arbeitnehmer zugeordnet wurde, wie seine Tätigkeit an den verschiedenen Arbeitsstätten aussieht und welche konkrete Bedeutung seinem dortigen Einsatz zukommt. Allein der Umstand, dass der Arbeitnehmer eine Arbeitsstätte regelmäßig aufsucht, führt laut BFH nicht dazu, dass es sich um eine regelmäßige Arbeitsstätte handelt. Betroffen hiervon wären zum Beispiel Außendienstmitarbeiter und Mitarbeiter im Homeoffice, welche die Firmenzentrale aufsuchen.

Ist ein Arbeitnehmer dagegen in mehreren Filialen des Arbeitgebers tätig, stellt dies nach Meinung des BFH eine Auswärtstätigkeit dar, wenn keine der Tätigkeitsstätten eine hinreichend zentrale Bedeutung gegenüber den anderen Tätigkeitsorten hat.

Die Lohnbuchhaltung des Arbeitgebers darf sich über deutliche Erleichterungen freuen: Mit dem Aufsplitten der Entfernungspauschale ist es vorbei. Auch die Ermittlung von Verpflegungsmehraufwendungen ist einfacher geworden. Während sich die Verpflegungspauschale bei den Auswärtstätigkeiten nach der Abwesenheitszeit richtet, gibt es bei der regelmäßigen Arbeitsstätte gar keine.


Weitere Informationen zum steuerfreien Ersatz von Reisekosten durch den Arbeitgeber finden Sie auf unserer Homepage

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Urteile des Bundesfinanzhofes vom 9. Juni 2011 zur regelmäßigen Arbeitsstätte sind veröffentlicht im Internet unter: www.bundesfinanzhof.de

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