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Steuerdschungel 06/2011
Umsatzsteuer - Neues bei Warenlieferungen innerhalb EU
Lieferungen innerhalb der Europäischen Union sind unter bestimmten Voraussetzungen – ähnlich wie Ausfuhrlieferungen – umsatzsteuerfrei. Damit dem Verkäufer die Umsatzsteuerfreiheit gewährt wird, muss er unter anderem die beleg- und buchmäßigen Nachweispflichten beachten.
Liefert zum Beispiel ein deutsches Unternehmen einem spanischen Maschinen und lässt diese von einem Spediteur nach Spanien bringen, so kommt der deutsche Lieferant nur dann in den Genuss der Umsatzsteuerbefreiung, wenn er mit Belegen eindeutig und leicht nachprüfbar nachweist, dass die Ware tatsächlich in einen anderen Mitgliedsstaat gelangt ist (§ 17a Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung). Wurde der Spediteur von ihm selbst oder seinem Kunden beauftragt, kann der Nachweis mit einem so genannten CMR-Frachtbrief geführt werden. Der CMR-Frachtbrief ist ein Beförderungsdokument für den Straßentransport. Bisher erkannte die Finanzverwaltung den Frachtbrief nur dann als Nachweis an, wenn er unterschrieben war. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat inzwischen in einem Urteil vom 17. Februar 2011(VR 28/10) entschieden, dass die Anerkennung des Frachtbriefs als Belegnachweis nicht von der Unterschrift abhängig gemacht werden dürfe. Bleibt zu hoffen, dass die Finanzverwaltung dieser unternehmensfreundlichen Ansicht folgt.
Weniger positiv sieht es bei Lieferungen nach Deutschland aus. Beispiel: Ein italienischer Lieferant liefert einem deutschen Unternehmen Maschinen. Der deutsche Unternehmer tätigt damit einen innergemeinschaftlichen Erwerb. Dieser ist nach § 3d Satz 1 Umsatzsteuergesetz immer an dem Ort zu versteuern, an dem die Beförderung der Ware endet. Der deutsche Käufer schuldet also die Umsatzsteuer in Deutschland, kann sie aber unter bestimmten Voraussetzungen gleichzeitig als Vorsteuer abziehen. Der BFH hat dazu entschieden, dass ein Vorsteuerabzug nicht immer in Betracht kommt, wenn der Käufer eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet, die ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde als von dem, in dem die Beförderung geendet hat (zwei Urteile vom 1. September 2010 (VR 39/08) und vom 8. September 2010 (XI R 40/08)). Hat der deutsche Käufer also etwa eine französische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet, so kann er in Deutschland keine Vorsteuer abziehen. Solange er nicht nachweist, dass die Waren in Deutschland tatsächlich versteuert worden sind, gilt der innergemeinschaftliche Erwerb in Frankreich als ausgeführt und muss dort versteuert werden. Das Bundesministerium der Finanzen hat den Umsatzsteuer-Anwendungserlass in Abschnitt 15.10 Abs. 2 entsprechend der Rechtsprechung geändert.
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