Steuerdschungel 04/2011

Aktuelles zu Doppelbesteuerungsabkommen

Seit Anfang 2011 gilt ein neues Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland. Ein neues Abkommen zwischen Spanien und Deutschland wurde am 3. Februar 2011 unterzeichnet, ist aber noch nicht in Kraft getreten. Am 18. Januar 2011 haben Österreich und Deutschland ein Revisionsprotokoll zum DBA unterzeichnet. Wir stellen fest: Die Halbwertszeit von Doppelbesteuerungsabkommen nimmt ab.

Grundlage der DBA ist meist das Musterabkommen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD).

Doppelbesteuerungsabkommen sind völkerrechtliche Verträge zwischen zwei Staaten. Sie regeln, in welchem Umfang den Vertragsstaaten das Besteuerungsrecht für die in ihrem Hoheitsgebiet erzielten Einkünfte zusteht. Sie sollen verhindern, dass Personen oder Firmen, die in beiden Ländern Einkünfte erzielen, dafür doppelt Steuern zahlen müssen. Die Abkommen wollen aber auch absichern, dass Einkünfte überhaupt besteuert werden.

Die einzelnen DBA tragen aber auch den Besonderheiten der Vertragsstaaten Rechnung. So enthält das Abkommen mit Spanien Regelungen zur Besteuerung von Renten, falls ein Rentenberechtigter Deutschland in Richtung Spanien verlässt. Zum Abkommen mit dem Vereinigten Königreich gehören neue Regeln, die einem Missbrauch über gesellschaftsrechtliche Strukturen vorbeugen sollen. Welche gesellschaftsrechtlichen Konstruktionen im Ergebnis aber als missbräuchlich beurteilt werden, kann dabei streitig sein. Das neue Abkommen sieht u.a. vor, dass Einkünfte aus dem Vereinigten Königreich von der Besteuerung in Deutschland nur freigestellt werden, wenn diese Einkünfte nach dem Abkommen tatsächlich im Ausland besteuert werden. Im Gegensatz zum alten Abkommen ist nunmehr nicht nur erforderlich, dass das Vereinigte Königreich bestimmte Einkünfte nach dem Abkommen besteuern darf. Es muss sein Besteuerungsrecht tatsächlich auch wahrnehmen.

Schließlich enthält das Abkommen mit dem Vereinigten Königreich eine wichtige Änderung für ins Ausland entsandte Mitarbeiter, so genannte Expatriates. Wenn sich ein entsandter Mitarbeiter mehr als 183 Tage pro Jahr in Deutschland aufhält, muss er seinen Lohn in Deutschland versteuern. Entscheidend für die 183 Tage Regelung war bisher das Steuer- beziehungsweise Kalenderjahr. Nun ist ein Zeitraum von zwölf Monaten ausschlaggebend, der im betreffenden Steuerjahr beginnt oder endet. Wenn ein Mitarbeiter zum Beispiel am 15. Juni 2012 nach Deutschland zurückkehrt, wird geprüft, wie lange er in den 365 Tagen vor dem 15. Juni 2012 im Vereinigten Königreich oder in Deutschland war.

Weitere Informationen zum Stand der Doppelbesteuerungsabkommen zum 1. Januar 2011 erhalten Sie auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen.

 

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