Wie werden Software-Lieferungen innerhalb der EU versteuert?
„Muss die Rechnung mit deutscher Umsatzsteuer ausgestellt werden?“, fragt sich der deutsche Unternehmer, der Software innerhalb der EU ausliefert. Die Antwort hängt zum einen vom Vertriebsweg und zum anderen von der Einordnung der Software als Standard- oder Individual-Software ab.
Individual- und Standard-Software auf elektronischem Weg Der deutsche Unternehmer „D“ entwickelt für den finnischen Unternehmer „F“ eine Individual-Software, die speziell auf dessen Anforderungen zugeschnitten ist. „D“ schickt „F“ die Software per E-Mail oder stellt sie ihm zum Download im Internet bereit.
Wird die Software auf elektronischem Weg verschickt, liegt unabhängig von ihrer Einordnung als Standard- oder Individualsoftware immer eine sonstige Leistung vor (§ 3 Abs. 9 Umsatzsteuergesetz). Der Leistungsort ist dort, wo der Leistungsempfänger seinen Sitz hat (§ 3a Abs. 2 Umsatzsteuergesetz). Die Leistung wird somit im Ansässigkeitsstaat des Empfängers versteuert.
Der Unternehmer „D“ stellt „F“ eine Rechnung ohne deutsche Umsatzsteuer und vermerkt auf der Rechnung, dass „F“ die Steuerschuld trägt. Man spricht vom so genannten „Reverse-Charge-Verfahren“. „F“ seinerseits muss in Finnland die Softwarelieferung mit 23 Prozent finnischer Umsatzsteuer versteuern.
Individual- und Standard-Software per Datenträger
Etwas anderes gilt, wenn „D“ die Software „F“ auf einem Datenträger, zum Beispiel auf einer CD, zur Verfügung stellt. In diesem Fall muss unterschieden werden, ob es sich um eine Standard- oder eine Individualsoftware handelt. Ist auf der CD Individualsoftware gespeichert, handelt es sich auch hier um eine sonstige Leistung. „D“ stellt „F“ eine Rechnung ohne deutsche Umsatzsteuer aus und vermerkt hierauf – wie im Fall der Zustellung per E-Mail – „Reverse-Charge- Verfahren“.
Bei Überlassung von Standardsoftware auf einer CD sieht die steuerrechtliche Sache anders aus. „D“ verkauft „F“ eine Standardsoftware auf einer CD. In diesem Fall handelt es sich um eine innergemeinschaftliche Lieferung nach § 6a Umsatzsteuergesetz. Die innergemeinschaftliche Lieferung kann bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen steuerfrei erfolgen. „D“ stellt „F“ eine Rechnung ohne Umsatzsteuer aus und verweist darauf, dass eine innergemeinschaftliche Lieferung vorliegt. „F“ seinerseits versteuert in Finnland den innergemeinschaftlichen Erwerb mit 23 Prozent.
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