Steuerdschungel 03/2011

Messebau - Wo ist er nun, der Ort der sonstigen Leistung?

Messedienstleistungen im Ausland sind immer wieder Gegenstand von Fragen, insbesondere in Sachen Umsatzsteuer. Was gilt, wenn eine deutsche Firma auf einer Messe in Spanien für ein deutsches Unternehmen den kompletten Messeauftritt plant, abwickelt und betreut?

Durch das Jahressteuergesetz 2010 sind eine Vielzahl von Vorschriften geändert worden, unter anderem solche des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Diese Neuregelungen gelten seit dem 1. Januar 2011 und betreffen auch den Bereich der Messedienstleistungen.

Bisher galt Folgendes: Erhielt ein deutscher Messebauer in Spanien den Auftrag für den Messeauftritt von einer deutschen Firma, erfolgte die Rechnungsstellung ohne deutsche Umsatzsteuer. Es musste die Umsatzsteuer des ausländischen Staates, in dem die Leistung stattfand, berechnet werden. Obwohl beide Beteiligten – Auftraggeber und Auftragnehmer – beide deutsche Unternehmer waren, unterlag die im Sinne des Umsatzsteuergesetzes „sonstige Leistung“ der Besteuerung in Spanien (18 Prozent Umsatzsteuer) und nicht in Deutschland (19 Prozent Umsatzsteuer). Für die Besteuerung im Ausland war die vorherige steuerliche Registrierung im Ausland beziehungsweise die Bestellung eines verantwortlichen Ansprechpartners vor Ort (Fiskalvertreters) notwendig.

Jetzt ist die Sache in vielen Fällen einfacher, aber nicht in allen. Der Ort der „sonstigen Leistung“ nach Paragraph 3a Abs. 3 Nr. 3a) UStG wurde durch das Jahressteuergesetz 2010 geändert.

Der deutsche Messebauer, der seinen Auftrag von einem deutschen Unternehmer bekommt, um in Spanien tätig zu sein, erbringt eine „sonstige Leistung“, die der Besteuerung im Inland unterliegt, und die Rechnung ist mit deutscher Umsatzsteuer auszuweisen. Eine Ausnahme hiervon ist zu beachten, wenn der Auftraggeber kein Unternehmen ist und auch keine unternehmerisch tätige juristische Person mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. In solchen Fällen wird die Leistung weiterhin im Ausland besteuert.

Allerdings wurde nun ein sogenannter Anwendungserlass nachgeschoben: Die „alte“ Rechtslage gilt danach weiterhin für Messebauer, die (nur) auf- und abbauen. Hier richtet sich der Ort der sonstigen Leistung weiterhin nach dem Grundstücksort. Nach der Neuregelung stellt sich nun also regelmäßig die Frage, wann eine einheitliche Leistung vorliegt, die unter die Neuregelung fällt, und wann eine abweichend zu beurteilende Einzelleistung.

Zunächst sah es so aus, als sei die Sache durch die gesetzliche Neuregelung einfacher geworden. Schade, dass der Anwendungserlass nun abermals für Komplikationen sorgt.

Weitere Informationen zu den Änderungen hinsichtlich des Ortes der sonstigen Leistung finden Sie im Internet unter http://www.bundesfinanzministerium.de.

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