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Steuerdschungel 01/2011
"E-Bilanz“ – Elektronische Übermittlung von Bilanzen
Ab 2012 müssen Bilanzen elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden. Noch wird der Ablauf in Pilotprojekten getestet, doch für die Unternehmen wird es Zeit, sich auf die Umstellung vorzubereiten.
Die Übermittlung von steuerrelevanten Sachverhalten ist für Unternehmen grundsätzlich nichts Neues. So müssen beispielsweise auch bisher schon Umsatzsteuervoranmeldungen elektronisch abgegeben werden. Nur zur Vermeidung „unbilliger Härten“ ist eine Abgabe auf dem Papierweg dort noch möglich. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2010 beginnen, sollte nun auch der Inhalt der Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung nach § 5b EStG auf elektronischem Weg übermittelt werden. Geregelt wurde dies im Steuerbürokratieabbaugesetz vom 20. Dezember 2008.
Bewegung kam in den letzten Monaten in die entscheidenden Einzelfragen, denn das Bundesfinanzministerium (BMF) ist ermächtigt worden, Details zu Umfang und Gliederung in einem separaten Schreiben zu regeln. Was zunächst als Bürokratieabbau geplant war, stellte sich nach dem Entwurf dieses Schreiben, welches erst am 31. August 2010 veröffentlicht wurde, eher als das Gegenteil dar. Die Angaben, die in den Pflichtfeldern vorgesehen sind, gehen erheblich über das hinaus, was bisher mitgeteilt werden musste. Diese Daten sind teilweise auch nicht ohne weiteres verfügbar, sondern müssten erst ermittelt werden. Damit geht die elektronisch zu übermittelnde Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung über den bislang einzureichenden Umfang wesentlich hinaus.
Die technische Anpassung beziehungsweise Umstellung auf die elektronische Übermittlung ist also nicht so einfach per Knopfdruck herzustellen.
Da nach bisherigem Stand auch ganz neue Felder angelegt werden müssten, wäre ein Start zum Jahresbeginn 2011 schon technisch kaum möglich gewesen. Die Politik hat auf die geäußerten Bedenken reagiert und den Start um ein Jahr verschoben, auch um in Pilotprojekten noch Erfahrungen zu sammeln. Diese Zeit muss genutzt werden, um die technischen Voraussetzungen zu schaffen, aber auch, um das Ziel eines wirklichen Bürokratieabbaus zu erreichen. Ob die Finanzverwaltung bereit ist, auf bestimmte Felder zu verzichten, bleibt abzuwarten.
Wir werden Sie über unseren Newsletter Recht auf dem Laufenden halten. Nicht betroffen von der Regelung sind die Unternehmen, die die Einnahme-Überschuss-Rechnung („4/3-Rechner“) nutzen. Hier erfolgt die Übermittlung des Gewinns grundsätzlich über die Anlage EÜR zur Steuererklärung
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