Menü ausblenden

Versicherungsvermittler mit Erlaubnis

Im Zuge der Umsetzung der Versicherungsvermittlerrichtlinie in nationales Recht wurde die bislang frei zugängliche Tätigkeit des Versicherungsvermittlers als erlaubnispflichtiges Gewerbe gemäß § 34d Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) ausgestaltet. Zudem besteht eine Registrierungspflicht im Versicherungsvermittlerregister.

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Das Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts wurde am 22. Dezember 2006 im Bundesgesetzblatt verkündet. Es trat in seinen wesentlichen Teilen fünf Monate nach der Verkündung, also am 22. Mai 2007 in Kraft.


Weitergehende konkretisierende Regelungen zum Inhalt des Versicherungsvermittlerregisters, zur Sachkundeprüfung und zu den Verpflichtungen von Versicherungsvermittlern gegenüber Kunden, z. B. Informationspflichten beim ersten Geschäftskontakt, finden sich in der Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV). Diese wurde im Bundesrat am 11. Mai 2007 beraten, trat in erster Fassung am 22. Mai 2007 in Kraft und wurde zum 1. Januar 2009 geändert.

 

Wer benötigt eine Erlaubnis nach § 34d GewO?

Wer gewerbsmäßig als selbständiger Versicherungsmakler oder als Versicherungsvertreter den Abschluss von Versicherungsverträgen vermitteln will (Versicherungsvermittler), bedarf einer gewerberechtlichen Erlaubnis. Die Vorschriften für Versicherungsvermittler gelten auch für Rückversicherungsvermittler. Versicherungsvermittler ist, wer gewerbsmäßig kraft rechtsgeschäftlicher Geschäftsbesorgungsmacht für einen anderen Versicherungsschutz ganz oder teilweise beschafft, ausgestaltet oder abwickelt, ohne selbst Versicherungsnehmer oder Versicherungsunternehmen zu sein.


Keine Vermittlung im Sinne von § 34d Abs. 1 GewO ist die Tätigkeit eines bloßen „Tippgebers“, die darauf beschränkt ist, Möglichkeiten zum Abschluss von Versicherungsverträgen namhaft zu machen oder Kontakte zu Versicherungsvermittlern oder Versicherungsunternehmen herzustellen, ohne dass bereits eine Beratung und Konkretisierung auf ein bestimmtes Produkt stattgefunden hat.


Ausgenommen von der Erlaubnispflicht sind auch Versicherungsunternehmen und deren Angestellte, sofern diese nicht nebenberuflich als Selbständige vermittelnd tätig sind.

Versicherungsmakler ist, wer gewerbsmäßig für seinen Auftraggeber (Versicherungsnehmer) die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherungsunternehmen oder von einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein. Der Versicherungsmakler steht somit im Verhältnis zum Versicherungsunternehmen auf der Seite des Kunden als dessen Sachwalter und Interessenwahrer. Auch der Handelsvertreter (Untervermittler) eines Versicherungsmaklers (Obervermittler) hat den Status Versicherungsmakler im Verhältnis zum Kunden. Als Versicherungsmakler gilt auch, wer gegenüber dem Versicherungsnehmer den Anschein erweckt, er sei Versicherungsmakler.
Im Gegensatz zu Versicherungsvertretern sind Versicherungsmakler mit erteilter Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO befugt, Dritte, die nicht Verbraucher sind, bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen gegen gesondertes Entgelt rechtlich zu beraten.

Versicherungsvertreter ist hingegen, wer von einem/mehreren Versicherungsunternehmen oder von einem/mehreren Versicherungsvertreter/n damit betraut ist, gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen (Einfirmen- oder Mehrfirmenvertreter). Der Versicherungsvertreter erbringt seine Leistung auf der Grundlage eines Vertretervertrages im Interesse des Versicherungsunternehmens.


Mehrfachagenten
Den Begriff eines Mehrfachagenten kennt das Gesetz nicht. Im Vermittlerregister gibt es keine Kategorie „Mehrfachagent“. § 34d Abs. 1 GewO eröffnet nur die Möglichkeit, die Erlaubnis als Versicherungsvertreter oder –makler zu erhalten. Bei der Einordnung, ob Sie Vertreter oder Makler sind, empfiehlt es sich, Ihre Verträge genauer anzusehen, ob es sich um Vertretervereinbarungen mit Versicherungsunternehmen oder Maklercourtagevereinbarungen handelt.

 

Wie läuft das Erlaubnisverfahren ab?

Wer ist Antragsteller?

Antragsteller kann eine natürliche oder juristische Person (z. B. GmbH, Aktiengesellschaft) sein. Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z. B. BGB-Gesellschaft, Offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft) ist die Erlaubnis für jeden geschäftsführenden Gesellschafter erforderlich. Das gilt auch hinsichtlich des Kommanditisten, sofern dieser Geschäftsführungsbefugnis besitzt und somit als Gewerbetreibender anzusehen ist. Die nicht rechtsfähigen Personengesellschaften können im Gegensatz zu den juristischen Personen keine eigene Erlaubnis erhalten. Bei der juristischen Person stellt diese selbst, vertreten durch ihre Organe (Geschäftsführer/Vorstand), den Antrag auf Erlaubnis.


Wer ist für die Erlaubniserteilung zuständig?

Zuständige Stellen für die Erteilung der Erlaubnis sind die Industrie- und Handelskammern. Die Antragsformulare für die Erlaubniserteilung sowie die nachfolgend genannten Musterformulare sind auf der Internetseite der IHK Offenbach am Main abrufbar.

Unter welchen Voraussetzungen wird die Erlaubnis erteilt und welche Unterlagen sind für die Prüfung notwendig?

Auf die Erlaubnis besteht ein Rechtsanspruch, wenn in der Person des Antragstellers folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Zuverlässigkeit
    Der Antragsteller, bei juristischen Personen alle gesetzlich vertretungsberechtigten Personen, muss/müssen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit haben. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags wegen eines Verbrechens (im Mindestmaß: Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr) oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist.

    Folgende Unterlagen, die nicht älter als drei Monate sein dürfen, sind für die Prüfung der Zuverlässigkeit erforderlich:

    fürnatürliche Personen:
    o Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O) nach § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz (BZRG);
    o Auskunft aus dem Gewerbezentralregister gem. § 150 GewO; Belegart 1 oder 9
    für juristische Personen:
    o Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O) für alle gesetzlich vertretungsberechtigten Personen nach § 30 Abs. 5 BZRG
    o Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 GewO sowohl für die juristische Person als auch für alle gesetzlich vertretungsberechtigten Personen.

    Die Unterlagen sind bei der Wohnsitzgemeinde zu beantragen. Es ist unerlässlich, dass Sie bei der Beantragung die genaue Anschrift der IHK sowie den Verwendungszweck „Erlaubnis nach § 34d GewO“ angeben. Wird die Erlaubnis für eine juristische Person beantragt, geben Sie bitte zur Erleichterung der Zuordnung auch deren Namen bei der Beantragung an. Die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für die juristische Person kann in Hessen unter Vorlage des Handelsregisterauszugs bei der Wohnsitzgemeinde einer gesetzlich vertretungsberechtigten Person oder am Firmensitz beantragt werden.
  • Geordnete Vermögensverhältnisse
    Der Antragsteller muss darüber hinaus in geordneten Vermögensverhältnissen leben. Dies ist in der Regel nicht der Fall, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 915 der Zivilprozessordnung) eingetragen ist.

    Folgende Unterlagen, die nicht älter als drei Monate sein dürfen, sind für die Prüfung der geordneten Vermögensverhältnisse erforderlich:
    o Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
    o Erklärung des zuständigen Amtsgerichts, ob ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist sowie
    o Beibringung der Auskünfte aus den vorgenannten Verzeichnissen.

    Bei juristischen Personen kommt es bei der Prüfung der geordneten Vermögensverhältnisse auf diese selbst an.

    Bitte beachten Sie:
    Bei manchen Vollstreckungsgerichten/Insolvenzgerichten (Abteilungen des Amtsgerichts) werden die o. g. Erklärungen/Auskünfte zum Nachweis der geordneten Vermögensverhältnisse in einem/r Formular/Formulierung zusammengefasst.
  • Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung
    Die Haftpflichtversicherung tritt für Vermögensschäden, die sich aus der Vermittlungs- und Beratungstätigkeit Dritten gegenüber ergeben könnten, ein.

    Anforderung an die Berufshaftpflichtversicherung:
    o Geltung im gesamten Gebiet der Mitgliedsstaaten der EU und der EWR-Staaten
    o Versicherungsunternehmen muss im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassen sein
    o Mindestversicherungssumme muss 1,13 Mio. € für jeden Versicherungsfall und 1,7 Mio. € für alle Versicherungsfälle eines Jahres betragen (ab 1. Januar 2009).
    o Nachweis durch Bescheinigung des Versicherungsunternehmens.

    Bezüglich der Inhalte der Versicherungsbestätigung schauen Sie bitte auf unserer Homepage unter Muster für Einzelunternehmen bzw. Muster für Personenhandelsgesellschaften.
  • Sachkunde
    Der Antragsteller muss die notwendige Sachkunde über die versicherungsfachlichen und rechtlichen Grundlagen sowie die Kundenberatung besitzen.

    Bei juristischen Personen muss die Sachkunde grundsätzlich durch alle gesetzlich vertretungsberechtigten Person nachgewiesen werden.
    Hat die juristische Person mehrere vertretungsberechtigte Personen und können/wollen nicht alle den Sachkundenachweis erbringen, so muss die Sachkunde zumindest durch eine gesetzlich vertretungsberechtigte Person nachgewiesen werden. Zusätzlich ist eine Erklärung beizubringen, wonach die nicht sachkundige/n gesetzlich vertretungsberechtigte/n Person/en den Sachkundenachweis durch Delegation auf die sachkundige/n gesetzlich vertretungsberechtigte/n Person/en (=Aufsichtsperson/en) erbringen (zu den Einzelheiten der Delegation siehe unten). Sofern der/die nicht sachkundige/n gesetzliche/n Vertreter selbst als Versicherungsvermittler tätig werden will/wollen, muss/müssen er/sie sich zudem der Aufsicht des/der sachkundigen gesetzlichen Vertreter/s unterwerfen.

    Was wird als Sachkundenachweis anerkannt?

    • Sachkundeprüfung vor der Industrie- und Handelskammer
    Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen Teil, in welchem versicherungsfachliche und rechtliche Kenntnisse geprüft werden, sowie aus einem praktischen Teil, der als simuliertes Kundengespräch durchgeführt wird. Die Inhalte der Sachkundeprüfung orientieren sich am Ausbildungsprogramm für die Qualifikation „Versicherungsfachmann/ -frau“ des Berufsbildungswerks der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (BWV). Die Ausbildung ist jedoch nicht dem BWV vorbehalten, sondern steht jedermann frei. Allein die Inhalte der Prüfung sind vorgeschrieben.

    Die Teilnahme an einer bestimmten Ausbildung/einem Lehrgang zur Vorbereitung auf die Prüfung ist nicht vorgeschrieben, aber zu empfehlen.

    • Abschluss als Versicherungsfachmann/-frau BWV
    Ein vor dem 1. Januar 2009 abgelegter Abschluss als Versicherungsfachmann oder -frau (BWV) steht der erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung gleich.

    • Vorliegen einer gleichgestellten Berufsqualifikation:

    1) Abschlusszeugnis
    a) eines Studiums der Rechtswissenschaft,
    b) eines betriebswirtschaftlichen Studienganges der Fachrichtung Versicherung (Hochschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss),
    c) als Versicherungskaufmann/frau oder Kaufmann/frau für Versicherungen und Finanzen,
    d) als Versicherungsfachwirt/in,
    e) als Fachwirt/in für Finanzberatung (IHK),

    2) Abschlusszeugnis
    a) als Fachberater/in für Finanzdienstleistungen (IHK), wenn eine abgeschlossene Ausbildung als Bank- oder Sparkassenkaufmann/frau oder
    b) als Fachberater/in für Finanzdienstleistungen (IHK), wenn eine abgeschlossene allgemeine kaufmännische Ausbildung oder
    c) als Finanzfachwirt/in (FH), wenn ein abgeschlossenes weiterbildendes Zertifikatsstudium an einer Hochschule
    und eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder –beratung vorliegen;

    3) Abschlusszeugnis
    a) als Bank- oder Sparkassenkaufmann/frau oder
    b) als Investmentfondskaufmann/frau oder
    c) als Fachberater für Finanzdienstleistungen (IHK),
    wenn zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder –beratung vorliegt.
    Die einschlägige Berufserfahrung kann durch Vorlage der jeweiligen Prüfungszeugnisse und ggf. Gewerbeanmeldung/Arbeitszeugnisse oder Bescheinigungen der Auftraggeber (Versicherungen oder Obervermittler), nachgewiesen werden.

    • Anerkennung durch die IHK
    Ein erfolgreich abgeschlossenes Studium an einer Hochschule oder Berufsakademie wird anerkannt, wenn die erforderliche Sachkunde beim Antragsteller vorliegt. Dies setzt in der Regel voraus, dass zusätzlich eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder –beratung nachgewiesen werden kann.

    • Entbehrlichkeit der Sachkundeprüfung für langjährig tätige Vermittler (sog. „Alte-Hasen-Regelung“)
    o die eine selbständige oder nicht selbständige Tätigkeit als Versicherungsvermittler oder –berater
    o ununterbrochen seit 31. August 2000 (bis zur Antragstellung) ausüben.

    • Delegation des Sachkundenachweises
    Ein Gewerbetreibender, der den Sachkundenachweis nicht in eigener Person erbringen kann oder will, kann den für die Erlaubniserteilung notwendigen Sachkundenachweis führen, indem er nachweist (Formular), dass er
    o vertretungsberechtigte Personen (z. B. Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigte),
    o denen die Aufsicht über die unmittelbar mit der Vermittlung von Versicherungen betrauten Personen übertragen ist,
    o und die den erforderlichen Sachkundenachweis (siehe oben) erbringen
    o in ausreichender Zahl beschäftigt. In der Regel ist ein Verhältnis von 1 : 50 zwischen vertretungsberechtigter Aufsichtsperson und unmittelbar mit der Vermittlung von Versicherungen befassten Angestellten ausreichend.

    Hinweis: Im Falle der Delegation darf der Gewerbetreibende grundsätzlich nicht selbst als Versicherungsvermittler tätig werden, da eine Aufsicht von unten (Prokurist) nach oben (Gewerbetreibender) nicht denkbar ist.

    Zusätzlich vorzulegen:
    o ausgefülltes Formular „Nachweis vertretungsberechtigter Aufsichtspersonen
    o Sachkundenachweis
    o Nachweis der Vertretungsbefugnis; bei natürlichen Personen: Auszug aus dem Handelsregister, soweit Eintragung vorliegt (aktuelle Kopie), bzw. falls sich die Gesellschaft in Gründung befindet, den Gesellschaftsvertrag (Kopie); bei juristischen Personen: Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregisterauszug (aktuelle Kopie), bzw. falls sich die Gesellschaft in Gründung befindet, den Gesellschaftsvertrag (Kopie) bzw. schriftliche Vollmacht

    Mit welchen Gebühren ist für die Erlaubniserteilung zu rechnen?
    Die Gebühr für das Erlaubnisverfahren beträgt € 200. Für die Auskunft aus dem Bundes- und Gewerbezentralregister fallen jeweils € 13 an.

    Nebenbestimmungen
    Die Erlaubnis kann - auch nachträglich - inhaltlich beschränkt und mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Versicherungsnehmer erforderlich ist.

    Geltungsbereich der Erlaubnis
    Die Erlaubnis berechtigt zur Ausübung der Tätigkeit im gesamten Gebiet der Europäischen Union und des EWR. Beabsichtigt ein in Deutschland niedergelassener Versicherungsvermittler in einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum tätig zu werden, hat er dies zuvor (1 Monat vor Beginn der Tätigkeit) der Registerbehörde mitzuteilen. Hierfür haben wir ein Formular im Internet eingestellt, in dem Sie die betreffenden Länder ankreuzen können.

Register

Neben der Einholung der Erlaubnis sind Versicherungsvermittler unter Bußgeldbewehrung verpflichtet, sich unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Versicherungsvermittlerregister eintragen lassen.

Wer ist für die Registrierung zuständig?
Zuständige Stellen für die Registrierung sind die Industrie- und Handelskammern. Der Antrag auf Registrierung kann zeitgleich mit dem Antrag auf Erlaubniserteilung gestellt werden.

Hinweis: Ein Versicherungsvermittler kann sich nicht in mehreren Kategorien des Versicherungsvermittlerregisters eintragen lassen (z. B. gleichzeitig als Versicherungsvertreter mit Erlaubnis und als gebundener Versicherungsvertreter). Es wird stets nur eine Registernummer vergeben.

Welche Daten werden im Register gespeichert?
Im Register werden folgende Angaben gespeichert:

  • der Familienname und der Vorname, sowie die Firma und Personenhandelsgesellschaften, in denen der Eintragungspflichtige als geschäftsführender Gesellschafter tätig ist,
  • das Geburtsdatum,
  • die Angabe, ob der Eintragungspflichtige
    o als Versicherungsmakler
    o mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO oder
    o mit Erlaubnisbefreiung nach § 34d Abs. 3 GewO als produktakzessorischer Versicherungsmakler
    o als Versicherungsvertreter
    o mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO,
    o als gebundener Versicherungsvertreter nach § 34d Abs. 4 GewO,
    o mit Erlaubnisbefreiung nach § 34d Abs. 3 GewO als produktakzessorischer Versicherungsvertreter oder
    o als Versicherungsberater mit Erlaubnis nach § 34e Abs. 1 GewO tätig wird,
  • die Bezeichnung und die Anschrift der zuständigen Registerbehörde,
  • die Staaten der Europäischen Union und die anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in denen er beabsichtigt, tätig zu werden, sowie bei Bestehen einer Niederlassung die dortige Geschäftsanschrift und die gesetzlichen Vertreter dieser Niederlassung,
  • die betriebliche Anschrift,
  • die Registrierungsnummer,
  • bei einem Versicherungsvermittler im Sinne von § 34d Abs. 4 GewO (=Haftungsübernahme durch Versicherungsunternehmen) das oder die haftungsübernehmenden Versicherungsunternehmen.
  • Bei juristischen Personen die Familien- und Geburtsnamen und Vornamen der natürlichen Personen, die innerhalb des für die Geschäftsführung verantwortlichen Organs für die Vermittlertätigkeiten zuständig sind.

Das Geburtsdatum und das haftungsübernehmende Versicherungsunternehmen sind jedoch nicht öffentlich zugänglich. Änderungen der im Register gespeicherten Angaben sind der Registerbehörde unverzüglich anzuzeigen.

Was ist zu tun, wenn erlaubnisrelevante Daten geändert werden müssen?
Änderungen sind der registerführenden Stelle (IHK) mitzuteilen. Hierfür können Sie gern unser Formular „Mitteilung über die Änderung von Registerdaten“ nutzen. Es fällt für die Änderung eine Gebühr in Höhe von 25 Euro an.

Mit welchen Gebühren ist für die Registrierung zu rechnen?
Die Gebühr für die Registrierung beträgt € 25.

Beratungs-, Informations- und Dokumentationspflichten

Bitte beachten Sie die nun normierten Beratungs-, Informations- und Dokumentationspflichten.

 

Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen für die neuen Regelungen sind das Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts sowie die Verordnung über die Versicherungsvermittlung.

 

Lesen Sie weiter! Hier haben wir für Sie weitere Links zum Thema

IHK Offenbach am Main
Industrie- und Handelskammer
Offenbach am Main
Frankfurter Straße 90
63067 Offenbach am Main

Geschäftszeiten

Mo.-Do.: 08:00 - 17:00 Uhr
Freitags: 08:00 - 15:00 Uhr

+49 69 8207 0