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Sachverständige für Verbindungspreisberechnung

Nach § 45gTKG haben die Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit bei der Abrechnung bestimmte Grundsätze und Vorgaben zu beachten. Die in § 45g TKG gemachten Vorgaben haben die Anbieter entweder durch ein Qualitätssicherungssystem sicher zu stellen oder einmal jährlich durch vereidigte öffentlich bestellte Sachverständige oder vergleichbare Stellen überprüfen zu lassen. Auf der Website der Bundesnetzagentur finden Sie weitere Informationen zur Nachweisbearbeitung gemäß 45g TKG.

Sachverständige, die eine öffentliche Bestellung und Vereidigung für das Sachgebiet Verbindungspreisberechnung nach § 45gTKG anstreben, müssen einen entsprechenden Antrag an ihre zuständige IHK stellen. Die Geschäftsführung des Fachgremiums für Telekommunikation/Verbindungspreisberechnung liegt bei der IHK Offenbach am Main.

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IHK Offenbach am Main
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63067 Offenbach am Main

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