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Herstellung von Nahrungsmitteln

Immer häufiger machen sich Personen mit der Herstellung von Nahrungs- und Genussmitteln wie Pralinen, dem Brauen von neuen Biersorten oder dem Backen be-sonderer Kekse selbstständig. Dabei stellt sich die Frage, ob eine solche selbstständige Tätigkeit in den Bereich des Handwerks fällt und damit eine Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich ist oder ob es sich um minderhandwerkliche Tätigkeiten handelt, die grundsätzlich zu einer Mitgliedschaft in der IHK führen.

Zu den zulassungspflichtigen handwerklichen Tätigkeiten, die grundsätzlich eine Meisterqualifikation erfordern und eine Zugehörigkeit zur HwK begründen, gehören etwa:

Bäcker und Konditor

  • Backen von Kuchen und (Motiv-) Torten, Petits Fours
  • Dekorieren/Gestalten von Torten
  • Backen von Brot und Brötchen
  • Herstellen von Cakepops, Cupcakes, Cookies, Donuts, Muffins, Mac-rons, Plätzchen
  • Herstellen von Schokolade und Pralinen (Tätigkeit des Chocolatiers), Marzipan
  • Herstellen von Keksen für den menschlichen Verzehr
  • Backen von Fladenbrot
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Herstellungsverfahren, wie etwa die Verwendung eines „Thermomix“, von Online-Druckvorlagen zur Gestaltung von Torten, Backmischungen usw. treffen grundsätzlich keine Aussage darüber, ob die Tätigkeit dem Handwerk zuzuordnen ist oder nicht.


Fleischer

  • Tätigkeit in der Fleischerabteilung eines Lebensmitteleinzelhandels, wenn das Fleisch in verkaufsfertige Portionen zerlegt wird
  • Verkauf bereits zerlegter Ware
  • Verkauf von loser Wurstware
  • Räuchern von Geflügelfleisch

Zu den zulassungsfreien handwerklichen Tätigkeiten, die ohne Meisterbrief erledigt werden dürfen und - soweit sie schwerpunktmäßig betrieben werden - eine Zugehörigkeit zur HwK begründen, gehören:

Brauer und Mälzer

  • Hausbrauereien

Weinküfer

  • Herstellen von Wein und Sekt
  • Herstellen von Essig
  • Herstellen von Säften

Zu den handwerksähnlichen Tätigkeiten, die ohne Meisterbrief erledigt werden dürfen und - soweit sie schwerpunktmäßig betrieben werden - eine Zugehörigkeit zur HwK begründen, gehören:

  • Herstellen von Eis, auch Softeis
  • Innerei-Fliescher (Kuttler)
  • Fleischzerleger, Ausbeiner

Tätigkeiten, die keine Zugehörigkeit zur HwK begründen:

  • Herstellen von Bonbons

Die IHK und HwK Frankfurt-Rhein-Main sind selbstverständlich gerne zu weiteren Erläuterungen und Beratungen bereit.

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