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Gewerberecht von A-Z

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Immobiliardarlehensvermittler

Wer selbständig als Gewerbetreibender den Abschluss von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen vermitteln möchte bzw. Dritte zu solchen Verträgen beraten will, benötigt seit dem 21. März 2016 eine Erlaubnis nach § 34i Gewerbeordnung. Die Industrie- und Handelskammern (IHK´s) in Hessen sind für die Sachkundeprüfungen und die Registrierung zuständig.

 

Die IHK Offenbach am Main hat die Abnahme der Sachkundeprüfung an die IHK Frankfurt am Main abgegeben. Informationen zu den nächsten Prüfungsterminen finden Sie auf der Website der IHK Frankfurt am Main.

 

» Sachkundeprüfung Immobiliardarlehensvermittler

 

Antragsformulare für die Registrierung als Immobiliardarlehensvermittler nach §34i Gewerbeordnung können Sie auf unserer Internetseite herunterladen.

 

» Anträge für Immobiliardarlehensvermittler

Immobilienmakler

Immobilienmakler ist, wer gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermittelt oder (als sog. Nachweismakler) die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen will (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Gewerbeordnung (GewO)).

Zu beachten:

  • Sicherheitsleistung, Versicherung 
  • getrennte Vermögensverwaltung 
  • Buchführungspflicht, Rechnungslegung 
  • Informations-, Duldungs- und Auskunftspflichten
     

Voraussetzung:

  • Zuverlässigkeit: d. h. keine Gewerbeuntersagung, keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister), wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, keine Steuerschulden, keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister) 
  • geordnete Vermögensverhältnisse: z. B. kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, keine Ablehnung mangels Masse, keine Eintragung im Schuldnerverzeichnis: eidesstattliche Versicherung, Haftbefehl zur Erzwingung der eV
     

Der Gewerbeanmeldung beizufügen ist:

  • Führungszeugnis für Behörden = Bundeszentralregisterauszug (beim Landeseinwohneramt beantragen) 
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt 
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (beim Landeseinwohneramt beantragen) 
  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis (Amtsgericht des Wohnsitzes)

Anmerkung:

» Verordnung über die Pflichten der Makler (MaBV)

» § 34c Gewerbeordnung

Nähere Informationen finden Sie unter » Immobilienmakler, Wohnimmobilienverwalter, Mietwohnungsverwalter, Darlehensvermittler, Bauträger und Baubetreuer

Zuständige Behörden für die Erlaubnis nach § 34c GewO in Stadt und Kreis Offenbach am Main:

»  Weitere Informationen des Kreises Offenbach

»  Weitere Informationen der Stadt Offenbach

 

 

IHK Offenbach am Main
Industrie- und Handelskammer
Offenbach am Main
Frankfurter Straße 90
63067 Offenbach am Main

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